BGH: Behauptung “TÜV neu” + fehlende Verkehrssicherheit = Sofortiger Rücktritt

Der u. a. für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015 – Az. VIII ZR 80/14 – entschieden, dass die Käuferin eines Gebrauchtwagens, bei dem vertragsgemäß am Kauftag eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt worden und die HU-Plakette angebracht wurde, bei einem schweren Mangel (hier: massive, erkennbare Korrosion des Motors) ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag nach § 440 S. 1 3. Alt. BGB zurücktreten kann, weil sie zu Recht jedes Vertrauen in Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Verkäufers verloren hatte und ihr daher die Nacherfüllung durch diesen nicht zumutbar sei.

Die auch erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) sah der BGH mangels ausreichender Feststellungen des Erstgerichts nicht als erfolgreich an.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/2015 vom 15.04.2015

Hinweis:
Wieso der BGH die Anfechtung nicht bejahen wollte, ist nicht nachvollziehbar. M. E. wird mit “TÜV neu” (konkludent) zugesichert, dass sich das Auto am Kauftag in einem Zustand befunden hat, der eine Zuteilung der HU-Plakette erlaubt. Zumindest aber enthält diese Angabe die Erklärung, dass der Verkäufer das Fahrzeug untersucht hat oder untersuchen hat lassen und dabei keine Mängel festgestellt wurden, die einer Erteilung der HU-Plakette entgegengestanden haben.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es in der Praxis wichtig ist, eine Anfechtung immer mit einer Kündigung / einem Rücktritt zu kombinieren, um sich nicht eine Anspruchsgrundlage zu verbauen.