Vor dem Amtsgericht wird gestritten über die Wirksamkeit einer Erledigterklärung, nachdem der Beklagte aufgrund eines Versäumnisurteils zwangsgeräumt wurde.
Der Klägervertreter ist sich da ganz sicher:
Zu der Räumung gilt es anzumerken, dass der Beklagte einen klar bekundeten Räumungswillen vorgegeben hat, mithin nicht aufgrund des Drucks der Zwangsvollstreckung räumte, sondern, im Zuge eines Sinneswandels, endlich einmal der Rechtsordnung treu sein, selbst, unter Beiziehung der Klägerin und Hilfspersonen, den Besitz an den streitgegenständlichen Wohnräumen aufgegeben hat.
Meine Reaktion nachdem ich das gelesen habe dürfte leicht zu erraten sein.
Der Rest des Schriftsatzes ist leider auch nicht besser…