Mit Urteil vom 14.05.2014 – Az. 5 O 107/14 – hat der Kollege Winter auch beim LG Dortmund Schiffbruch erlitten. Das Gericht hatte ursprünglich die einstweilige Verfügung erlassen, sie aber nach Widerspruch aufgehoben. Für alle anderen Betroffenen: Bei dem aufgehobenen Beschluss handelt sich um den Beschluss des Gerichts vom 06.02.2014, den der Kollege Winter zumindest in meinem Verfahren als Glaubhaftmachung vorgelegt hatte.
Begründet hat das LG Dortmund seine Entscheidung vor allem damit:
Die Beeinträchtigung des Verfügungsklägers ist als so gering anzusehen, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Es ist weder ein nennenswertes Konkurrenzverhältnis erkennbar noch liegt eine spürbare „Werbewirkung“ vor.
Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. Hinsichtlich der räumlichen Marktbegrenzung kommt es darauf an, ob sich die Gebiete, in denen die Parteien Mandanten haben oder zu gewinnen versuchen, decken oder überschneiden. Bei mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in Berlin und Hamburg soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Überschneidung vorliegen (BGH GRUR 2005, 520, 521).
Vorliegend ist die räumliche Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verfügungsklägers im Raum Stuttgart und dem Sitz der Kanzlei des Verfügungsbeklagten in Hamm wesentlich größer. Zudem ist der Verfügungskläger als Einzelanwalt tätig und hat auch aus diesem Gesichtspunkt einen kleineren Einzugsbereich als eine mittelgroße Kanzlei mit mehreren Anwälten. Weiterer konkreter Vortrag zu einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien lässt sich dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht entnehmen. Sein Vortrag, der Verfügungsbeklagte sei als angestellter Rechtsanwalt in München tätig, ist angesichts des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte angestellter Rechtsanwalt in Hamm ist und von dem Verfügungskläger auch unter dieser Adresse in Anspruch genommen worden ist, nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, beide Parteien hätten zudem „bis vor kurzem“ dieselbe Mandantin vertreten, ist unsubstantiiert. Ohne Benennung dieser konkreten Mandantin ist es dem Beklagten nicht möglich, sich zu dieser Behauptung einzulassen.
b)
Es liegt auch kein im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG vor.
Zwar hat der Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Profil vom 1.2.2014 angegeben, dass er Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, nicht jedoch spürbar für Dritte Mandanten geworben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Internetauftritts. Die Überschriften „ich biete“ und „ich suche“, die darunter befindlichen Erklärungen sowie der weitere Inhalt des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten ergeben deutlich ein Stellengesuch, nicht jedoch eine werbende, in Konkurrenz zum Verfügungskläger stehende Suche nach Mandanten. So wird keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach „Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht.
Die Entscheidung entspricht dem, was ich mir vom LG München I erwartet hätte und hätte von diesem Gericht für meinen Fall 1:1 übernommen werden können, wenn die Entscheidung zum Verkündungstermin schon veröffentlicht gewesen wäre.
PS: Auffallend ist, dass der Kollege Winter wohl hauptsächlich mit Copy+Paste arbeitet. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnten Gerichte das Vorliegen § 8 Abs. 4 UWG in Zukunft eher bejahen.