Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Platz im NSU-Prozess für Journalisten und kein Anspruch auf Videoübertragung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.05.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein freier Journalist einen Platz im Gerichtssaal erreichen wollte, hilfsweise eine Übertragung in einen anderen Saal per Video verlangte.

So führt das Gericht aus:

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).

Mit dem letzten Satz macht das oberste Gericht klar, dass es keinen Anspruch auf Videoübertragungen gibt, der im Wege einer Verfassungsbeschwerde einforderbar wäre. Auch wenn damit nicht geklärt ist, ob eine solche Übertragung an sich verfassungsgemäß wäre, so ist für Karlsruhe zumindest geklärt, dass ein Anspruch darauf nicht besteht. Außerdem dürfte der relativ klare und kurze Wortlaut dazu dienen, andere Medien, die bei der neuerlichen Platzvergabe leer ausgegangen sind, davon abzuhalten, ebenfalls dagegen vor dem Verfassungsgericht vorgehen zu wollen.