Eine Arm-e Polizeileistung

Wie LTO.de berichtet, haben Polizeibeamte in Köln bei einer Kontrolle gegen einen Radfahrer ein Verwarngeld von 25,00 € verhängt, weil dieser nur auf der linken Seite eine Handbremse gehabt habe. Was den Beamten vor Ort nicht ganz einleuchten wollte, war, dass der Betroffene schwerbehindert ist – weil ihm der rechte Arm fehlt. Vielmehr musste die Sache erst bei der Behörde überprüft werden, bevor man feststellen konnte, dass es unrechtmäßig ist, von einem Mann ohne rechten Arm zu verlangen, dass dieser auf der rechten Seite eine Handbremse hat.

Abgesehen davon, dass es auch den Beamten vor Ort hätte einleuchten müssen, dass Vorschriften nicht durchgesetzt werden sollten, wenn dies weder sinnvoll noch zweckmäßig ist, stellt sich außerdem die Frage, welchen Sinn die Vorschrift des § 47 I OWiG nach Meinung der Kölner Streifenpolizisten hat, wenn nicht einmal in einem solchen Fall davon ausgegangen wird, dass man die vermeintliche Ordnungswidrigkeit nicht verfolgen muss.

6 Gedanken zu „Eine Arm-e Polizeileistung

  1. Nun ja, das Fahrrad ist als solches nicht hinreichend verkehrsicher und es ist nicht ausgeschlossen, dass es nur von dem Betroffenen geführt wurde. Darüber hinaus: wäre es wirklich unverhältnismäßig, wenn er sich ein Fahrrad mit Rücktritt angeschafft hätte? Ich denke, bei näherer Betrachtung war die OWi gar nicht so absurd.

    • Nach der Logik ist ein Auto mit Gangschaltung nicht hinreichend verkehrssicher, weil nicht ausgeschlossen ist, dass es ein Einbeiniger benutzt, der dann die Kupplung nicht bedienen kann. Abgesehen davon, aus dem Artikel geht nicht hervor, dass es kein Rad mit Rücktritt war, also will ich zu Gunsten des Mannes annehmen, dass es ein solches war. Wir wissen nur, dass die OWi damit begründet wurde, dass eine rechte Bremse gefehlt hat. Alles andere ist Spekulation 😉

      • Meines Wissens nach ist die Benutzung eines KFZ für Einbeinige nur zulässig, wenn es sich um einen Umbau oder eine Automatik handelt.

        Und wenn es sich um ein Fahrrad mit Rücktritt gehandelt hat, ist die Argumentation “Nur 1 Arm, daher nur 1 Bremse” absolut unlogisch. Denn dann wäre es wirklich von Ihm simpel gewesen, sich den Bremsgriff an die Seite bauen zu lassen, an der er sie bedienen kann. Das Ganze macht nur Sinn, wenn die 2. Bremse mangels 2. Arm unnütz gewesen ist.

        • Die Bremse war ja auf der linken Seite, so berichtet es LTO.de. Das “Problem” der Beamten war, dass rechts keine war. Obwohl ein Rad mit Rücktritt und Handbremse links vollkommen verkehrssicher gem. § 65 StVZO ist.

  2. 1.) Das Fahrrad war mit einer Rücktrittbremse ausgestattet. Darauf hatte der Betroffene den Polizisten auch hingewiesen.

    2.) Die Tatbestandsnummer, unter der eine nicht korrekte Bremseinrichtung verwarnt wird ist 365000, allerdings kostet der Spaß nur 10.- €. Wie kam der Polizist auf 25.- €?
    Evtl. 15,-€ Zuschlag wegen mangelnder Unterwürfigkeit?

    3.) Es war ein zweiter Polizist an der Aktion beteiligt der es aber auch nicht besser konnte.

    4.) Nachdem die Vorgesetzten die Angelegenheit zur Prüfung auf den Tisch bekamen fehlte angeblich auch noch das Licht an dem Rad.

    5.) Die Polizei hat die Verwarnung zurückgenommen und den Betrag erstattet.
    Allerdings kann die Polizei weder eine Verwarnung zurücknehmen, noch ein Verfahren einstellen, das ist einzig und allein Sache der Bußgeldstelle. Selbst die Vorgesetzten der Polizeibeamten haben in dieser Beziehung nichts zu melden, denn auch sie können die Verwarnung nicht zurücknehmen.
    Warum Sie das trotzdem gemacht haben wird Ihr Geheimnis bleiben, ob das rechtswirksam ist auch.
    (kein Kläger…)
    Tatsächlich hätte der Betroffene schlicht und ergreifend einen Einspruch gegen die Verwarnung bei der zuständigen Bußgeldstelle einlegen müssen die diesen geprüft hätte.
    Rechtlich war das Verfahren mit der Zahlung abgeschlossen. Aus welcher Kasse der Mann sein Geld zurückbekommen hat, würde mich auch noch interessieren. Der Widerruf von abgeschlossenen, nicht begünstigenden und unanfechtbaren Verwaltungsakten ist nämlich gar nicht so einfach.

    Der ganze Vorgang ist an Peinlichkeit kaum noch zu überbieten.

  3. Eigentlich ist die Angelegenheit so absurd, daß einem dazu nichts mehr einfällt. Doch etwas weiter gedacht dürfte es Sinn machen, auf den nächsten passenden Anlaß zu warten mit dem Ziel, möglichst höchstrichterlich feststellen zu lassen, ob Bürger verpflichtet sind, sich aufgrund eines Behördendrucks absolut unsinnig zu verhalten oder absolut unsinnigen Anordnungen (speziell solchen, die obendrein auch noch Schaden veursachen) Folge leisten zu müssen. Oder im Umkehrschluß: Sind Staatsorgane berechtigt, Bürger zu offensichlich unsinnigem Verhalten zu zwingen?

    Abgesehen von vielen Grenzfällen finden sich immer wieder Vorkommnisse, die auch bei regester Fantasie kein Grenzfall mehr sein können und selbst in vornehmsten Kreisen nur noch als “der Schwachsinn schlechthin” bezeichnet werden.

    Ich meine, in dieser Richtung gibt es schon deshalb juristischen Nachholbedarf, weil ein entsprechendes Urteil – wie es auch immer ausfallen mag – zu einer sehr regen öffentlichen Diskussion führen würde, deren Nebenwirkungen zumindest einiges von gesetzlich verankertem Unsinn beheben könnte.

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