Eine Arm-e Polizeileistung

Wie LTO.de berichtet, haben Polizeibeamte in Köln bei einer Kontrolle gegen einen Radfahrer ein Verwarngeld von 25,00 € verhängt, weil dieser nur auf der linken Seite eine Handbremse gehabt habe. Was den Beamten vor Ort nicht ganz einleuchten wollte, war, dass der Betroffene schwerbehindert ist – weil ihm der rechte Arm fehlt. Vielmehr musste die Sache erst bei der Behörde überprüft werden, bevor man feststellen konnte, dass es unrechtmäßig ist, von einem Mann ohne rechten Arm zu verlangen, dass dieser auf der rechten Seite eine Handbremse hat.

Abgesehen davon, dass es auch den Beamten vor Ort hätte einleuchten müssen, dass Vorschriften nicht durchgesetzt werden sollten, wenn dies weder sinnvoll noch zweckmäßig ist, stellt sich außerdem die Frage, welchen Sinn die Vorschrift des § 47 I OWiG nach Meinung der Kölner Streifenpolizisten hat, wenn nicht einmal in einem solchen Fall davon ausgegangen wird, dass man die vermeintliche Ordnungswidrigkeit nicht verfolgen muss.