BverfG: Keine Videoübertragungsentscheidung bzgl. NSU-Prozess

Die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem heute veröffentlichen Beschluss bereits gestern eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der fünf Nebenkläger eine Videoübertragung im NSU-Prozess erreichen wollten.

Begründet hat das Gericht dies formell damit, dass die Nebenkläger nicht begründet hätten, wieso sie durch die Ablehnung der Videoübertragung in ihren Rechten verletzt sein sollen, da sie ja alle ob ihres Status als Nebenkläger berechtigt sind, den Prozess im Saal zu verfolgen.

Dennoch wird in dieser Entscheidung – da das BVerfG auf ein obiter dictum verzichtet hat – auch zumindest eine gewisses Indiz dafür zu sehen sein, dass auch das Verfassungsgericht die Videoübertragung in andere Säle nicht ganz so rechtlich unbedenklich sieht, wie manche Juristen es darstellen möchten.

3 Gedanken zu „BverfG: Keine Videoübertragungsentscheidung bzgl. NSU-Prozess

  1. Das halte ich aber doch für Spekulation. Das Gegenteil ist nämlich genau so möglich. Das BVerfG hat nicht in einem obiter dictum gesagt: “Im Übrigen wäre eine Videoübertragung un_zulässig.”
    Also, es waren wirklich formale Gründe. Ich denke eher wie Hoenig http://www.kanzlei-hoenig.de/2013/nsu-nebenklaeger-sachwalter-der-allgemeinheit/ dass man über eine Missbrauchsgebühr nachgedacht hat und sich mit dem Inhalt der Verfassungsbeschwerde wirklich nicht auseinander gesetzt hat….

    • Möglich, ja, aber historisch hat das BVerfG (siehe “Kind als Schaden”-Problematik) das obiter dictum genutzt, um anderen Gerichten zu erkennen zu geben, dass es eine Änderung ihrer Entscheidungspraxis erwartet. Nachdem der NSU-Prozess nächste Woche beginnt, wäre dies auch die wohl letzte Möglichkeit gewesen, dem OLG München klar zu erkennen zu geben, dass das BVerfG eine Videoübertragung für sinnvoll und rechtmäßig erachtet, nur in diesem konkreten Fall aufgrund der Konstellation nicht so entscheiden konnte. Dadurch, dass Sie gar nicht drauf eingegangen sind, ist zumindest zu erkennen, dass es eben nicht so unproblematisch zu bejahen ist, wie dies einige – auch ehemalige Verfassungsrichter – dargestellt haben.

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