Lesehinweis: Kollege Meister berichtet darüber, was passiert, wenn die Ermittlungsbehörden ihren Job nicht richtig erledigen

Der Kollege Meister berichtet unter dem Titel “Ich glaube noch lange nicht alles” auf strafblog.de über einen Fall, bei dem die Staatsanwaltschaft und die Polizei sich wohl ziemlich blamiert haben.

Es zeugt aber auch davon, wie schnell manchmal Anklagen geschrieben und zugelassen werden, bei denen schon die grundlegenden Ermittlungen einfach nicht durchgeführt wurden. So amüsant das Geschehene auch erzählt sein mag, es kann nicht im Interesse des Rechtsstaats sein, tausende Euro zu verschwenden, damit sich in der Hauptverhandlung ergibt, was die Staatsanwaltschaft von vorneherein hätte ermitteln müssen. Noch schlimmer ist es natürlich, wenn der Angeklagte in der Zeit in Untersuchungshaft saß. Einen solchen Fall hab ich als Referendar erlebt (vgl. Berichte hier und hier).

Fall Hoeneß: StA München II verzichtet auf Revision

Die Staatsanwaltschaft München II hat angekündigt, im Fall Hoeneß auf eine Revision zu verzichten. Die Verurteilung zu 3,5 Jahren wird daher rechtskräftigt. Diese Entscheidung erleichtert sicherlich vielen Verteidigern die Arbeit, da Haftstrafen nach dem BGH-Mantra “1 Million = 1 Jahr” angesichts der Rechnung “28,5 Millionen = 3,5 Jahre” in Zukunft nicht bzw. nur noch sehr schwer zu begründen sein werden.

Hierzu auch lesenswert ist der Beitrag “Rechtsstaat adieu?! Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Revision in Sachen Hoeneß!” des Kollegen Pohlen auf strafblog.de

Fall Teresa Z: LG München I bestätigt Urteil gegen Polizisten

Im Fall Teresa Z., der weit über die Grenzen Münchens hinaus für Aufsehen gesorgt hatte (früherer Eintrag hier), hat das Landgericht München I die Berufung des Täters als unbegründet verworfen. Damit bleibt es dabei, dass der Polizist zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt ist dafür, dass er dem gefesselten Opfer ins Gesicht schlug. Der damalige Münchner Polizeipräsident (und heutige Landespolizeipräsident!) hatte das Verhalten noch verteidigt, der heutige Polizeipräsident sich bei dem Opfer entschuldigt.

Dem Polizisten bleibt noch die Revision, wobei diese wohl wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da die Revisionsinstanz ja die Tatsachen nicht neu ermittelt.

Lesehinweis: VorsRiBGH Thomas Fischer zum Fall Edathy

Zu diesem Beitrag des vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des BGH Thomas Fischer in der ZEIT gibt es nur eines zu sagen:

Bravo Herr Fischer!

Ich hoffe stark, dass möglichst viele Leute sich seine Worte zu Herzen nehmen.

Abmahneritis: Die Schriftsätze der Gegenseite [Update]

Zusammen mit dem Verweisungsbeschluss hat das LG München II auch zwei Schriftsätze des Kollegen Winter mitgesandt, in welchen er zum ersten Mal – wenn auch m.M.n. unzutreffend – ausführt, wieso sein Anspruch begründet sein soll. Eine kurze Durchsicht offenbart einige Ungereimtheiten (wenn er davon ausgeht, dass ich in München tätig wäre, wieso verklagt er mich dann am LG München II?) und verkürzte Zitate (so steht z.B. im zitierten Urteil des LG Heidelberg vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11, mit welchem er belegen möchte, dass auch Angestellte genauso gegen das UWG verstoßen können, kurze Zeit später der Satz “Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung (… P. GmbH) ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften”, also der Hinweis, dass es sich um ein eindeutig gewerblichen Auftreten gehandelt hatte).

Leider sind die Schriftsätze – anders als die Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nicht als erkennbar aus Textbausteinen gefertigt worden, so dass die Gefahr besteht, dass sie dem Urheberrecht unterliegen, so dass ich sie nicht ohne Zustimmung des Kollegen Winter veröffentlichen kann. Da er im Schriftsatz vom 17.02.2014 ausdrücklich diesen Blog erwähnt (und mit dem Hinweis “Auf dessen Niveau einzugehen” läge ihm fern garniert), kann ich davon ausgehen, dass er hier mitliest und mir daher gerne die Veröffentlichung erlauben kann. Wenn er sich so sicher in seiner Argumentation ist, dann ist das sicher kein Problem.

Ich für meinen Teil muss erst einmal abwarten, wie das LG München I weiter verfährt und hoffen, dass sich der zuständige Richter nicht vom Schriftsatz der Gegenseite blenden lässt, sondern die selbe Auffassung vertritt wie sein Kollege am LG München II und den Antrag zurückweist.

PS: Ein wenig belastend ist das Ganze aber auf jeden Fall. Für einen Berufsanfänger nach ca. 4 Monaten Zulassung ist es (vorsichtig ausgedrückt) finanziell nicht gerade einfach, falls ein Gericht mich tatsächlich dazu verdonnern würde, dem Kollegen Winter seine Gebühren aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu bezahlen. Es wäre schon interessant zu wissen, wieso der Kollege Winter mich ins Visier genommen hat. Daran, dass ich “Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen” würde (wie er gegenüber der FAZ behauptet), kann es nicht liegen.

Update [06.03.2014, 10:50 Uhr]:
Was ich veröffentlichen kann, ist ein vom Kollegen Winter mit seinem Schriftsatz mitgesandter Beschluss des LG Dortmund vom 06.02.2014 – Az. 5 O 107/14. Leider ist dieser nur insoweit informativ, als dass daraus hervorgeht, dass das Gericht entschieden hat, dass irgendwer (Sachverhalt fehlt) aus irgendwelchen Gründen (Begründung fehlt) ein Impressum bei XING haben müsse und dass der Verfahrenswert 10.000,00 Euro betragen soll (Begründung fehlt).

Abmahneritis: Verweisungsbeschluss des LG München II

Wie angekündigt, hier der Beschluss des Landgericht München II zur Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit:

Beschluss_Verweisung_anon_S1 Beschluss_Verweisung_anon_S2

Ich muss zugeben, der Beschluss überrascht mich. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit war eigentlich als “Nebelbombe” gedacht, um den Kollegen Winter bzw. dessen Vertreter zu verwirren. Spätestens nach der Lektüre eines UWG-Kommentars dachte ich würde das Gericht – trotz fehlenden Vortrag des Antragsstellers – nach § 14 Abs. 2 UWG seine Zuständigkeit bejahen (Stichwort: “fliegender Gerichtsstand”)

Es bleibt zu sehen, wie das Landgericht München I nun weiter verfährt. Anders als das Landgericht München II hat es ja nun ausführliche Antragserwiderungen in den Akten. Der Kollege Winter hat mittlerweile ebenfalls eine ausführliche Stellungnahme hierzu zu den Akten gereicht – die das Gericht aber erst nach der mdl. Verhandlung erreicht hat und mich erst mit dem heutigen Beschluss erreicht hat. Nach Möglichkeit werde ich diese auch noch zur Verfügung stellen.