Ecclestone: Deal statt Recht?

Bernie Ecclestones Verfahren wegen Bestechung wurde also gegen Zahlung von 100 Mio. Dollar nach § 153a StPO eingestellt. Unbequeme Wahrheitsfindung und Rechtsprechung entfallen. Nicht nur der von ihm bestochenen Ex-BayernLB-Vorstand Gribkowsky wird sich fragen, ob das noch Recht ist.

Welchen “Gefallen” das LG München I damit dem Ansehen der Justiz tut, erklärt Heribert Prantl am besten.

3 Gedanken zu „Ecclestone: Deal statt Recht?

  1. Ich finde den Kommentar von Herrn Prantl nicht besonders gelungen, zumindest fachlich nicht.
    Er vermischt in seinem Artikel §153a StPO und die berechtigte Kritik daran, dass dessen Anwendungsbereich wohl für viele in diesem Fall nicht gegeben ist, mit dem impliziten Vorwurf eines fehlerhaften Deals nach §257c StPO (die Soll-Voraussetzung eines Geständnisses habe nicht vorgelegen, es habe sich bereits bei Einführung des §257c StPO über Deals abgezeichnet, dass fragwürdige Absprachen getroffenwerden würden…).
    Ein Kommentar von besserer Qualität hätte sich mal mit dem Verhältnis von §§153a und 257c StPO auseinandergesetzt und dann gemerkt, dass im Rahmen einer Einstellung nach §153a StPO kein Deal im Sinne von §257c StPO stattfindet.

    • Dem kann ich nicht zustimmen. Der Kommentar bezieht sich bewusst auf den Deal nach § 257c StPO mit dem Hinweis, dass der Gesetzgeber ausdrücklich einen Weg geschaffen hat, der solche Absprachen erlaubt (ob sinnvoll oder nicht) und kritisiert dann, dass im vorliegenden Fall nicht einmal diese sehr großzügige Regelung angewendet wurde, sondern vielmehr der § 153a StPO, der für solche Fälle sicher nicht geschaffen wurde.

      Der Laie erkennt keinen Unterschied zwischen einer Verständigung auf § 153a StPO oder einer Verständigung nach 257c StPO, für ihn ist beides ein “Deal”.

  2. Hier noch ein interessanter Link:

    http://www.fr-online.de/wirtschaft/prozess-gegen-bernie-ecclestone-gribkowsky-enttaeuscht-als-kronzeuge,1472780,27079514.html

    Immerhin beseitigt der Deal nach dem Deal bzw. der Erpressung die Gefahr eines Fiaskos aufgrund eines Freispruchs. So kann B. E. seine Portokasse belasten und sich
    als unschuldig bezeichnen, da er ja nicht verurteilt wurde. Dies ist, was in der Fachpresse oft übersehen wird, der Unterschied zu dem Deal nach § 257c StPO.

    Dem lädierten Bankensektor ist geholfen und der Staatskasse.
    So what ?

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