“Früher, als die Gummistiefel noch aus Holz waren, da war alles besser”

So ähnlich muss der Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung gedacht haben, als er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung von 1989 das Schmerzensgeld mit 6.500,00 € berechnet hat. Die von uns benannten Entscheidungen, die allesamt (weitaus) aktueller waren, hat er geflissentlich ignoriert, wohl weil er gesehen hat, dass die Gerichte für ähnliche Schäden mittlerweile weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge für angemessen erachten, im vorliegenden Fall ca. das Dreifache des Betrags, den die Versicherung berechnet hat.

(Für diesem Fall passend hat das OLG Naumburg im vor Kurzem erwähnten Urteil vom 10.07.2014 – Az. 2 U 101/13 – gerade erst ausdrücklich geurteilt, dass die Auskehrung eines Drittels des zustehenden Schmerzensgelds die Zufügung weiteren Leides darstellt)

In einem weiteren Akt der Genialität(?) hat der Sachbearbeiter dann auch noch die Fahrtkosten für Besuche im Krankenhaus gestrichen, weil ja bereits ein Elternteil dauerthaft dort war und unsere minderjährige Mandantin somit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, wenn sie auch vom anderen Elternteil und ihren Geschwistern besucht werden wollte.