EuGH: Blutspendeverbot für homosexuelle Männer bedarf Einzelfallprüfung im jeweiligen Mitgliedsstaat

Mit Urteil vom 29.04.2015 – Az. C-528/13 – hat der EuGH entschieden, dass ein Blutspendeverbot für Männer, die sexuellen Kontakt zu anderen Männern hatten, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn etwaige Erreger nicht sicher nach der Spende festgestellt werden können, das Risiko der Übertragbarkeit durch Mitglieder dieser Gruppe statistisch gesehen in dem jeweiligen Mitgliedsstaat signifkant höher ist und nicht etwa durch Fragebögen und Untersuchung sichergestellt werden kann, dass kein riskanter Lebenswandel vorliegt.

Dies bedeutet, dass insbesondere bei homosexuellen Paaren, die in einer langjährigen festen Beziehung leben, die nationalen Behörden künftig besonders sorgfältig begründen müssen, wieso hier ein höheres Risiko besteht als z. B. bei Männern, die ungeschützten Sex mit weiblichen Sexualpartnern haben.

Um es mit der Sprache des Gerichts zu sagen:

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33 dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium für einen Ausschluss von der Blutspende, nämlich das Sexualverhalten, den Fall erfasst, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in diesem herrschende Situation eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für Männer vorsieht, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und dass es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt sind.

Ob und inwieweit dieses Urteil die nationale Praxis beeinflussen wird, wird sich zeigen. Es wäre zu begrüßen, wenn eine Gruppe von Menschen nicht allein wegen ihrer Sexualität pauschal daran gehindert wird, anderen Leuten zu helfen.