Abmahneritis: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist da

Der angedrohte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kollegen W. ist nun beim Landgericht München II eingegangen (welches für mich nicht zuständig ist, da ich in München wohne). Zwischen der Abmahnung und dem Antrag hat der Kollege nicht nur am Aktenzeichen gedreht (nun 226/14 statt 213/14), sondern auch die Argumentation eingebaut, welche die Kollegen Schwenke und Ulbricht schon kennen.

So sieht der Antrag aus:

1_Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Verfuegung_vom_06.02.anon 2_Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Verfuegung_vom_06.02.anon 3_Antrag_auf_Erlass_einer_einstweiligen_Verfuegung_vom_06.02.anon

Was sonst auffällt, ist, dass sich der Kollege W. mit juristischen Argumenten ansonsten zurück hält und stattdessen sich Wörtern wie “zweifelsohne” und “völlig unverständlich” bedient. Ich denke jeder, der einmal eine juristische Klausur korrigiert hat, weiß, welchen Eindruck solche Phrasen auf den Leser haben.

Das Gericht hat für nächste Woche terminiert – ausgerechnet zu einem Zeitpunkt zu dem sowohl mein Chef als auch ich bereits auf Gerichtsterminen sind – also ist es zumindest schon einmal nicht geneigt, wie vom Kollegen W. gewünscht ohne Verhandlung zu entscheiden. Bleibt eine Antragserwiderung zu fertigen, womit ich jetzt einmal beginnen werde. Wer hilfreiche Urteile oder sonstige Fundstellen kennt, darf mir gerne etwas zukommen lassen (auch per E-Mail @ af[klammeraffe]sowhy[punkt]de).

29 Gedanken zu „Abmahneritis: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist da

  1. Nachweise sind rar, aber hier einige Argumente:

    1. Es ist sicher nicht unzweckmäßig, dem Gericht jeden einzelnen Grammatikfehler, sonstigen Rechtschreibfehler und stilistische Mängel im Allgemeinen in der Antragsschrift vorzurechnen. Eine für das Gericht qualvolle Lektüre. Nicht nachvollziehbar / unverständlich / abwegig / atemberaubend für den Antragsteller, sicher.

    2. Das XING-Profil ist nicht öffentlich, richtet sich also nicht an den unbedarften Verbraucher, so dass das TMG gar nicht anzuwenden ist. Es werden nicht entgeltpflichtige Leistungen im Netz selbst angeboten. Der Antragsgegner ist Angestellter, betreibt also kein eigenes Online-Angebot.

    3. Der Antragsgegner ist problemlos aufzufinden in den
    Online-Registern der BRAK und der für ihn zuständigen Kammer. Der Sinn des § 5 TMG, einen Haftungsadressaten eindeutig zu definieren, erfordert nicht die zusätzliche Adressen – und sonstige Dateneingabe in ein
    Online-Impressum.

    4. Zu prüfen wäre, ob die Übermittlung unbegründeter Abmahnungen eine Behinderung im Sinne des UWG darstellt,
    und zu erinnern wäre an das Sachlichkeitsgebot.

    Eine Klärung der Frage, ob für Rechtsanwälte mit Homepage und / oder detailliertem Profil in sozialen Netzwerken überhaupt noch ein zusätzliches Impressum erforderlich ist, ist sicher wünschenswert. Immerhin stehen die meisten Angaben im Sinne des § 5 TMG im Online-Register der BRAK.

    • zu 2.) Leider kann ich dem so nicht zustimmen. Ruft man nämlich den Kollegen auf (ohne selbst ein Xing-Profil zu haben), dann erscheint:

      Ich biete Strafrecht, BtM-Recht, Jugendstrafrecht …. (und EDV-Kenntnisse, 2 befriedigende Staatsexamina etc. pp.). Für den Mann mit dem Schäferhund ist also nicht erkennbar, dass der Antragsgegner diese Leistungen gar nicht anbietet respektive angestellter RA ist.

      Zwar kann man da mit guten Argumenten entgegen halten, dass dann jede hinterlegte Visitenkarte gleichzeitig eine Impressumspflicht auslösen würde usw.
      Problematisch allerdings der XING-Aufbau selbst und dann die Formulierung: ICH BIETE (groß und plakativ).

      zu 3.) Dass diese Argumentation -der Verbraucher kann ja suchen- nicht reicht, ist wohl offensichtlich (totschlagformuliert).

      Es ist wohl ein Grenzfall, und der Richter wird es -je nach Internetaffinität- richten…

      • Interessant. Ich verwende XING – wie die meisten Webseiten – auf Englisch und da wird die Formulierung “Haves” verwendet. Aber ja, der Aufbau ist problematisch auf Deutsch. Andererseits ist dem Kollegen Rathjen zuzustimmen, wenn er darauf verweist, dass zumindest wichtige Teile des Profils nicht ohne Registrierung einsehbar sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass “Ich biete” einen Verbraucher so sehr verwirren könnte, dass er mich mandatieren will, so fehlen ihm allein von der Ansicht der öffentlichen Seite die grundlegensten Infos für eine potentielle Mandatierung. Erst wenn er sich registriert, bekommt er diese zu sehen und sieht dann aber auch, dass er mich gar nicht mandatieren kann.

        • Ja, dies ist schon klar. Allerdings argumentiert der Kollege Rathjen ja auch damit, dass der potentielle Mandant sich den Rest ergoogeln kann.
          Der Verbraucher findet Sie, sieht, dass Sie bsw. Jugendstrafrecht machen und ergoogelt sich dann den Rest.

          Es ist schwierig und würde liebend gern ausschließlich Argumente kontra Impressum finden.

          Registriert wird der Verbraucher wohl feststellen -ich habe kein XING-Profil-, dass Sie angestellter RA sind; insofern wäre eine Impressumspflicht zu verneinen, wenn diese digitale Visitenkarte nur sagt: “Hey, dies bin ich, das ist mein Arbeitgeber etc.”.

          Als Verbraucher -und hierauf kommt es an- sehe ich dieses “ich biete”.

          Wann beginnt denn das Wettbewerbsverhältnis (ernsthafte Frage)? Dann, wenn ich tatsächlich diese Leistung anbiete, oder wenn der Verbraucher von einem Angebot ausgehen kann?

          • Der Kollege Schwenke hat der LTO ein Interview gegeben: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/xing-impressum-soziale-medien-abmahnung/
            Sein Hinweis auf die dem UWG teilweise zugrundeliegende EG-Richtlinie ist insofern sehr passend was den Wettbewerbsverstoß angeht.

            Wann ein Wettbewerbsverhältnis besteht (also wann von Mitbewerbern gesprochen werden kann), hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG (BT-Drucks. 15/1487, S.16) dargelegt:

            Die Einordnung als Mitbewerber setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten und dem benachteiligten Unternehmen voraus. Dieses liegt dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Die Unternehmen stehen in der Regel dann miteinander im Wettbewerb, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben.

    • Vielleicht kann man ja auch mit einer Analogie zu § 25 BORA argumentieren. Zwar geht es dort primär um Berufspflichten, doch wenn § 5 TMG auch auf anwaltliche Profile bei XING Anwendung finden soll, dann wäre die Interessenlage vergleichbar. Dann könnte dem Antrag vielleicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen…

      Bedauerlich, dass man sich mit solchen schwarzen Schaafen herumärgern muss, die damit den ganzen Berufsstand beschmutzen!

  2. Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute. Hier scheint sich für mich ein erfolgloser Anwalt ein Zusatzeinkommen sichern zu wollen und neidvoll auf mediale Beachtung zu pochen – auf Kosten der Netzgemeinde. Btw. sein Auftritt auf G+ hat doch auch kein richtiges Impressum, oder?

  3. Pingback: Abmahnungen wegen fehlendem Impressum auf XING

  4. Ich neige eher der Ansicht zu, dass man echten E-Commerce im Internet betreiben muss, um den weit reichenden Informationspflichten des TMG zu unterfallen, also Dienste oder Leistungen im Internet selbst gegen Entgelt anbieten, etwa durch den Verkauf von Gütern online. Dies deckt sich mit dem Gesetzeswortlaut:

    § 5 Allgemeine Informationspflichten
    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ……

    – gegen Entgelt angebotene Telemedien !

    Im übrigen war ich vor einiger Zeit auf Tour, um mich nach dem Modalitäten einer Einschreibung für Informatik zu erkundigen. Von etwa 10 befragten Studenten kannte nur einer die Einschreibefrist, der Rest riet mir zu googeln. Daher kann wohl von einem Verbraucher erwartet werden, dass er es schafft, die für die Kontaktaufnahme nötige Telefonnummer etwa aus einem entsprechenden Verzecihnis ( Telefonbuch, für Profis ) oder dem Register der BRAK zu entnehmen, statt sich extra bei XING zu registrieren und da zu suchen. Hier liegt auch der entscheidende logische Fehler des Antragstellers: mangels Kontaktaufnahmemöglichkeit ohne weitere Recherche kann er nicht benachteiligt sein.

    Das fehlende Impressum begünstigt ihn. Was also ist der Sinn des Antrags und welche Absicht steckt dahinter ?

    XING ist ein Karrierenetzwerk und nicht eine
    Plattform für Online-Handel wie Ebay. Es werden nicht “Telemedien gegen Entgelt” angeboten.

    Last not least: Wenn man 10 Juristen zu der Thematik befragt erhält man 10 verschiedene Antworten, und längst nicht alle kennen den Gesetzestext, bevor sie anfangen zu reden. Oder Anträge zu stellen.

      • Die Entscheidung passt nicht ganz, da sich der Unterlassungsanspruch dann gegen den Arbeitgeber richten müsste. Der Kollege W. geht jedoch gegen den Arbeitnehmer vor.

        Was den – unglücklich gewählten – Wortlaut “ich biete an” angeht, so kann dies mMn nicht allein reichen, von einer Anbietung von Diensten auszugehen, da ohne weitere Angaben – selbst wenn man eine Dienstanbietung bejahen würde – keine Möglichkeit besteht, den Dienst in Anspruch zu nehmen. Dass ist wie wenn ich ein Schild auf die Straße stelle mit der Aufschrift “ich biete X an” und sonst keinen Angaben (wo? wie? Modalitäten? Preis?).

      • Ganz einfach: hier gibt es kein Case-Law-System wie in den USA oder im Commonwealth. Und: was die OLGe entscheiden werden, oder gar der BGH, das sehen wir in 10 Jahren. Und das wiederum wird anders aussehen als die sich oft widersprechenden Entscheidungen der unteren Instanzgerichte, die bei gleicher Sachlage konträre Entscheidungen produzieren, wie etwa vor Kurzem das LG Köln in einem Hause anlässlich einer anderen Abmahnoperation. Was wiederum die Verfassungsrichter machen, die gerne alle anderen vorführen, das kann ich auch nicht vorhersehen ( ? ).

        Was ist Zweck der Impressumpflicht ? Es wird ein Haftungsadressat benötigt, wenn sich dieser nicht ohne weiteres aus dem Internetangebot ergibt. Da aber alle Rechtsanwälte mit Zulassung in Deutschland online registriert sind ist die Identifizierung des Subjekts ohne Probleme möglich.

        • Diese Argumentation hält der Überprüfung nicht stand. Hiernach müßte kein RA, der eine Webseite vorhält, ein Impressum haben, in der er auch noch Kammer und Haftpflicht anzugeben hat, da er ja online ermittelbar ist.

          Im übrigen müßen sogar private Webseitenbetreiber u.U. ein Impressum angeben, hierzu statt vieler ein zusammenfassender Beitrag des Kollegen Vetter: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/

          • Ein Rechtsanwalt, der nur im Telefonbuch steht, braucht kein Impressum vorzuhalten.

            Wozu auch ?

            Es muss im Telefonbuch auch nicht zusätzlich die zuständige Kammer angegeben werden und der Katalog berufsrechtlicher Vorschriften ( von denen, wie Abmahnwellen aus der letzten Zeit zeigen, selbst Rechtsanwälte wenig verstehen ).

            Das Justizministerium allerdings, sehr gut wiedergegeben, fordert für jede Form des Angebots mit geschäftlichem Charakter im Internet ein Impressum. Das, mit Verlaub, ist falsch. Richtig ist: Das Internet ist für uns alle Neuland
            ( oder ? ). So kommt es dann zu Regeln, von denen viele nicht wissen, was sie bedeuten, die dann von den meisten nicht richtig verstanden werden, wenn sie sie überhaupt kennen.

            Ein Rechtsanwalt, der seine Telefon-Nummer im Internet preisgibt, müsste dann bereits deshalb auch noch ein Impressum nachschieben – irgendetwas stimmt hier nicht.

            Die Impressumpflicht ergibt sich nicht aus der Gewerbeordnung oder dem Gaststättengesetz, sondern aus dem Telemediengesetz.

            Dem Titel zufolge muss es irgendwie um Medien gehen. Auch § 5 TMG enthält den mysteriösen Terminus “Telemedien”. Die sollen gegen Entgelt angeboten werden, damit dann eine Impressumpflicht entsteht.

            Daher: wer etwa Videocasts in das Netz stellt und pro download sagen wir einmal 25,– Euro verlangt ( Wie wehre ich mich gegen Abmahnungen ? – ein nettes Thema ), und wer das Ganze auch noch über PayPal abrechnet, der braucht ein – na ? – Impressum.

            Nicht jemand, der seinen ohnehin vorhandenen Telefonbucheiintrag mit einer Website ergänzt.

            Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt den Sachverhalt eher rudimentär, danach genügt ein Telefonbucheintrag und ein wenig Ausstattung ( u.a. ein Schild an der Wand etwa ), um den Informationspflichten im Rahmen der Kanzleipflicht zu genügen, und wer sich als Rechtsanwalt bezeichnet, ohne einer zu sein, macht sich strafbar. Die Haftpflichtversicherung ist zwingend – wer keine hat,
            verliert die Zulassung.

            Nirgendwo in der BRAO findet sich etwas über ein Impressum auf Websites. Telefonbucheintrag und Schild genügen, und die RAK Berlin verzichtet sogar auf das Schild, so dass ein Berlin tätiger Rechtsanwalt nur im Örtlichen als solcher stehen muss. Mehr nicht!

            Jemand, der etwa bei XING überhaupt registriert ist, erfüllt seine Informationspflichten um ein Vielfaches.

            —————————–

            Die aktuellen XING-bezogenen Abmahnungen sind ein durchaus cleverer Werbegag des Antragstellers, wenn er diese auch noch mit einem FAZ-Artikel ergänzt hat. Er kann sich rühmen, seine Umsätze mit dem fantastischen Profil, das er erstellt hat, gesteigert zu haben, im Gegensatz zu den weniger Qualifizierten, die die Sache mit der Impressumpflicht nicht richtig verstanden haben, und deshalb auch nicht zu mandatieren sind.

    • Der Auffassung muss ich deutlich widersprechen: Es genügt, wenn es geschäftsmäßig ist, es muss keine Absicht Umsatz zu erzielen dahinterstehen.

      Damit braucht lediglich eine völlig private Website kein Impressum, alles andere benötigt eines.

      • Nicht ganz. Zwischen § 6 TDG und § 5 TMG hat der Gesetzgeber eine kleine Änderung vorgenommen (BT-Drucks. 16/3078, S. 14):

        § 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. […] Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

        Auch Webseiten, die nicht rein privat sind, aber ohne Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden, benötigen daher kein Impressum.

  5. Pingback: #challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden | I LAW it – Rechtsanwaltskanzlei Schwenke – Social Media-, Online-, Marketing-, Urheber- und Datenschutzrecht in Berlin

  6. Ich denke der Herr ist ganz klar darauf aus, zu erkennen wo er weitere Abmahnwellen starten kann. Eine ganz kurze Recherche zu Rechtsanwälten hat mir gleich 10 Treffer gebracht, die gar kein Impressum bei XING haben. Statt dessen mahnt er aber so wie ich es sehe ab: 1 angestellter RA, 1 RA MIT Impressum, 1 RA ohne Impressum. Alle drei sind populär und in SM anerkannt. Diese leisten nun für ihn kostenfrei sämliche Recherchearbeit. Nun werden 3 Urteile erfolgen die ihm ganz klar sagen, wo er demnächst (durch div “Mandanten”) Kasse machen darf und wo nicht. Die Prozesskosten hat er da schnell wieder im Sack. Merkt das eigentlich keiner? Warum sollte er sonst so fixiert auf den Gang vor Gericht sein? Und vor allem: Wann wird dem endlich Einhalt geboten?

  7. Gerad im Hinblick darauf, dass es sich bei Xing um ein Karriereprotal handelt, sollte man mE die Aussage “Ich biete” nicht direkt als Leistungsangebot auffassen.
    Es ist z.B. bei Xing nicht unüblich, dass Personen die in einem festen Vertragsverhältnis stehen, unter “ich biete” ihre persönlichen Fähigkeiten anbieten, die aber weit über das hinausgehen das ihr der zeitiges Unternehmen anbietet.
    Das würde aber, wenn wenn man der Argumentation des abmahnenden RA folgt, dazu führen, dass nicht mehr nur die Leistungen des Unternehmens für ein Wettbewerbsverhältnis maßgeblich sind.

    Zudem stellt sich die Frage, welche Daten (privat/beruflich) im Impressum stehen müssen, da es sicher hier ja um einen Angestellten handelt:
    Schreibt man das Impressum der Kanzlei auf sein Xing Profil, würde das dazu führen, dass der Besucher annimmt hierbei handelt es sich um eine offizielle Seite der Kanzlei. Somit wären aber auch die privaten Handlungen uU der Kanzlei zuzurechnen.
    Um eine solche Situation zu verhindern müsste man die privaten Daten ins Impressum schreiben. Genau damit würde man aber wiederum gegen das TMG verstoßen, wenn man das unternehmerische Handeln – wie der RA hier – sehr weit auslegt, bzw. das Impressum wäre gar nicht notwendig (privat).
    Geht man davon aus, dass in es in diesem Fall unmöglich ist ein korrektes Impressum anzugeben, dann stellt sich die Frage wie man eine solche Unterlassung schulden kann…

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