Aus einem Zivilurteil:
Insbesondere konnte bei der Beurteilung der Angaben des Zeugen X nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Zeuge bei seiner Einvernahme den Eindruck hinterließ, intellektuell nicht in der Lage zu sein, ein relativ komplexes Kerngeschehen in mehreren Vernehmungssituationen nahezu deckungsgleich zu schildern, ohne dass dieses erlebnisbasiert wäre.
Oder anders formuliert: Der Zeuge ist glaubhaft, weil er zu blöd zum lügen ist. 😉