Stalking: Beate Merk fordert Änderungen von § 238 StGB die bereits Teil des Gesetzes sind

Nach den tragischen Ereignissen mit der Geiselnahme durch einen Stalker im Ingolstädter Rathaus am Monat, springt natürlich Beate Merk auf den Sommerloch- und Wahlkampfzug auf und fordert eine Verschärfung von § 238 StGB. So sagte sie der Augsburger Allgemeinen:

Es komme aber nicht darauf an, „wie stark ein Opfer seelisch belastet wird“, so Merk. „Es muss reichen, dass die Attacken eines Stalkers geeignet sind, die Lebensführung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.“

Im § 238 StGB heißt es zur Zeit:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1.     seine räumliche Nähe aufsucht,
2.     unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.     unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.     ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.     eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also genau das, was laut Frau Merk reichen müsse. Entweder ist sie also so inkompetent, dass sie als Justizministerin(!) nicht weiß, was eigentlich in dem Gesetz steht, das sie verschärfen will. Oder sie wollte unbedingt Wahlkampf machen, egal ob es Sinn macht was sie sagt oder nicht. Für mich ist das ein weiteres Zeichen, dass die Frau als Justizministerin vollkommen unbrauchbar ist und ihren Posten wohl nicht ihrem juristischen Können zu verdanken hat. Bayern hätte was besseres verdient als sowas…

PS: Was wirklich nötig wäre, wäre mehr Staatsanwälte und Richter einzustellen, die solche Fälle auch tatsächlich verfolgen. In Bayern fehlen immer noch mindestens 248 Richter und 125 Staatsanwälte, so dass es kein Wunder ist, wenn Täter frei rumlaufen, deren Verfolgung einfach aus personellen Gründen nicht möglich ist. Das wäre mal eine wirkliche Änderung, die Frau Merk bewirken könnte…

6 Gedanken zu „Stalking: Beate Merk fordert Änderungen von § 238 StGB die bereits Teil des Gesetzes sind

  1. Das wirklich schlimme ist, dass Stalking, wie auch andere “Kleinst”delikte zum Teil auf den Privatklageweg oder vorherigen Schlichtungsweg geschoben werden, was für einen Geschädigten im Zweifel zur Folge hat, dass er selber Geld in die Hand nehmen muss damit ihn der Staat irgendwann mal beschützt.

    • Ist ja auch wenig verwunderlich, dass überarbeitete Staatsanwälte jede Gelegenheit nutzen, um Verfahren loszuwerden.

  2. Ist es nicht schon ein Unterschied? Im Gesetz muss eine Beeinträchtigung auch stattfinden, nach Frau Merks Vorschlag würde schon die Geeignetheit der Handlungen ausreichen.

    • Es gibt keine objektiven Kriterien für die Beeinträchtigungswirkung bestimmter Wirkungen – was für den einen eine Beeinträchtigung darstellt, kann dem anderen egal sein. Wieso sollte ein Handeln als vollendete Tat bestraft werden, dass beim konkreten “Opfer” keine Auswirkungen hatte?
      Will man den Willen des Täters bestrafen, solche Auswirkungen herbeizuführen, dann muss man den Versuch der Tat strafbar machen. Aber das ist rechtlich ein anderer Fall und das sollte ein ausgebildeter Jurist wissen.

  3. Wann eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist im Einzelfall zu festzustellen, ob es beim Opfer (aus objektiver Sicht) zu einer gravierenden Beeinträchtigung gekommen ist.

    Warum schon eine Handlung strafbar sein soll, ist wohl eine Frage an den Gesetzgeber, falsch finde ich es auf jeden Fall. Schon jetzt genügt bspw. § 316 (im weiteren Sinne auch § 224, bei Verwirklichtem § 223) eine Handlung, ohne irgendeine Auswirkung.

    Selbst wenn man den Versuch strafbar machen würde, wäre dies ein anderes Ergebnis, als schon geeignete Handlungen strafbar zu machen. So wäre jemand, der geeignete Handlungen vornimmt, ihm es aber nicht auf die Beeinträchtigung der Lebensführung ankommt, nicht strafbar.

    Jedenfalls aber ist Frau Merke Forderung, wenn sie die Strafbarkeit soweit vorverlagern will, eben nicht im Gesetz so geschrieben.

  4. Wenn es aber beim Opfer zu gravierenden Beeinträchtigungen gekommen ist, dann greift § 238 StGB ja schon. Das ist ja auch sinnvoll, da solche Handlungen gerade je nach Person andere Reaktionen hervorrufen können.

    Was das Beispiel von § 316 StGB angeht, so ist dies irreführend: Alkoholisiert zu fahren ist objektiv nachweisbar eine potentielle Gefährdung für andere. Dagegen sind Handlungen wie anrufen o.ä. nur dann ein Problem, wenn der andere dadurch beeinträchtigt wird, also nur subjektiv.

    Jemand, der geeignete Handlungen vornimmt, wird immer zumindest bedingten Vorsatz haben, die Lebensführung zu beeinträchtigen, da dies absehbare und erkennbare Folge des Handelns ist. Das Problem der Strafbarkeitslücke stellt sich hier nicht.

    Sollte Frau Merk es so gemeint haben, so würde sie fordern, die Strafbarkeit in einen Bereich vorzulagern, in dem ein Beweis im Strafverfahren nicht möglich ist, was auch keine wirkliche juristische Meisterleistung darstellen würde.

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