Heute war der dritte (und zum Glück letzte) Verhandlungstag im Fall von dem ich hier berichtet habe. Neue Zeugen gab es nur eine, die bezüglich des AMG-Vorwurfs gegen den Angeklagten (Punkt 4. der Anklage) mehr schlecht als recht wiederholt hat, was der Zeuge L., der beim letzten Mal geschwiegen hatte, denn so bei der Vernehmung gesagt hat. Sonst gab es kaum was neues, so dass plädiert werden konnte. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft – die sich (Respekt!) sichtlich kurz vorm Entbindungstermin die Mühe gemacht hat, persönlich anwesend zu sein – sah den Angeklagten vollkommen überführt an, auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen S. und L. sah sie als gegeben an und forderte 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Die Verteidigerin, die ich begleitet hatte, sah dies naturgemäß etwas anders und forderte Freispruch, da die Zeugen S. und L. ja vor Gericht eben nichts gesagt hatten und aber – gerade bei Zeugen im Rahmen des § 31 BtMG – ein besonders hoher Maßstab anzulegen ist, wenn die Zeugen nicht befragt werden können (vgl. BGH NStZ 2004, 691). Außerdem wurden beim Angeklagten keine BtM gefunden und der Zeuge S. wurde in einem anderen Verfahren (nämlich dem, von dem ich hier berichtet habe) zweifelsfrei der Lüge im Rahmen des § 31 BtMG überführt. Die Verteidigerin forderte daher naturgemäß Freispruch.
Ganz wollte das Gericht dem nicht folgen – was den AMG-Vorwurf anging wurde der Angeklagte verurteilt. Im größten Teil der Anklage – nämlich den gesamten BtM-Vorwürfen des Herrn S. (inklusive eines angeblichen Kaufs von 300 kg Kokain) – wurde er jedoch freigesprochen, da auch das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Herrn S. hatte. Damit war der Angeklagte (neben dem bereits im März freigesprochenen Mitbeschuldigten, über den ich damals berichtet habe, und einem Mitbeschuldigten, der in Österreich freigesprochen wurde) der dritte der allein aufgrund der Verdächtigungen des Herrn S. verfolgt wurde und wo diese sich als nicht haltbar erwiesen haben. Zwei weitere Mitbeschuldigte warten noch auf ihre Verhandlungen.
PS: Herr S. hat nur bei der Polizei und in seiner eigenen Verhandlung sowie in Österreich ausgesagt, jedoch nie als Zeuge vor einem deutschen Gericht, so dass seine Aussagen von § 153 StGB nicht erfasst werden. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.