Lesehinweis: Der Gebührenverzicht – in der Partnerschaftsgesellschaft aufgepasst

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), geregelt im PartGG, gilt für einige Anwälte als ein Mittel, die Vorteile einer Bürogemeinschaft mit denen einer gemeinsamen Kanzlei zu verbinden, insbesondere da § 8 II PartGG zulässt, dass einzelne Partner allein haften für ihre Fehler und nicht die Partnerschaftsgesellschaft.

Jedoch lauern auch bei der vermeintlich vorteilhaften Partnerschaftsgesellschaft Fallstricke. Detleff Burhoff stellt einen solchen im Rahmen eines Urteils des OLG Hamm vom Dezember 2012 vor unter Der Gebührenverzicht – in der Partnerschaftsgesellschaft aufgepasst.