Der Geist der Arbeitsvermeidung

Es geht ein Geist um, in den Amtsstuben einiger Amts- und Landgerichtsrichter, der Geist der Arbeitsvermeidung.

Kurz vor Weihnachten erreicht uns ein Hinweis des Gerichts, wonach nach § 29 ZPO der Wohnort des Verkäufers für Streitigkeiten auf Rückabwicklung der Kaufsache maßgeblich sei. Das ist eine bei solchen Richtern populäre Mindermeinung, die von den Obergerichten in herzlicher Regelmäßigkeit niedergebügelt wird,((vgl. nur OLG München MDR 2014, 450; OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255; OLG Saarbrücken NJW 2005, 906; BayObLG MDR 2004, 646; OLG Köln DAR 2011, 260; OLG Bamberg CR 2010, 630; OLG Stuttgart NJOZ 2016, 771; OLG Karlsruhe MDR 2013, 898.)) sich aber hartnäckig hält. Deshalb musste der Richter im vorliegenden Fall auch tief in die Mottenkiste der Kommentarliteratur greifen, um im Münchner Kommentar zur ZPO – der, anders als sein BGB-Gegenstück kein Standardwerk ist – einen Kollegen zu finden, der ihm da recht gibt.((Anders sehen das nämlich die meisten anderen Kommentare, vgl. nur jurisPK-BGB8Kerwer, § 269 Rn. 23; Staudinger2014Bittner, § 269 Rn. 28; BeckOK-ZPO26Toussaint, § 29 Rn. 36.1; Musielak/Voit14Heinrich, § 29 Rn. 28; Zöller32Schultzky, § 29 Rn. 25 [Stichwort „Rückabwicklung“]))).

Vielleicht geschieht aber noch ein Weihnachtswunder und ein Hinweis auf die ganz herrschende Meinung kann den Amtsrichter zur Arbeit bewegen. Man darf gespannt sein.