AG Ebersberg: Keine Wiedereinsetzung für Anwälte, die ihr beA nicht abrufen

Mein Hausgericht, das Amtsgericht Ebersberg, hat einen interessanten Beschluss gefällt, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass das beA nicht abgerufen wurde.

Die Kollegin, die sich selbst vertreten hatte, wollte damit argumentieren, dass sie corona-bedingt keinen Lehrgang zum beA besuchen konnte. Dem hat das AG Ebersberg mit Beschluss vom 11.11.2020 einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidender Satz aus dem Beschluss:

Die Organisation des Kanzleibetriebs liegt in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.

Den vollständigen Beschluss hab ich hier zum Download bereitgestellt.

Als besonderes “Zuckerl” hat das Gericht die Sache auch der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung vorgelegt. Mit Blick auf die Entscheidung des AnwG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2020 – Az. AnwG I-13/19, 5 EV 42/19 – könnte das noch ein berufsrechtliches Nachspiel für die Kollegin haben.

Anfängerfehler: Pauschales Bestreiten im Zivilprozess

Der weitere Vortrag der Beklagten wird, soweit nicht ausdrücklich zugestanden, bestritten.

So gelesen in einem Schriftsatz eines Fachanwalts für Strafrecht, der sich wohl mit zivilrechtlichen Mandaten etwas hinzuverdienen will. Leider hat der Kollege dabei übersehen, dass die h. M. ein solches Bestreiten für unbeachtlich erachtet (vgl. BGH NJW 2010, 1357; Zöller-Greger, § 138 Rn. 10a).

Ich will aber jetzt keine Kollegenschelte für Fehler betreiben, die jedem Referendar eigentlich im ersten Monat ausgetrieben werden sollten. Sondern vielmehr darauf hinweisen, wie gefährlich es ist, sich zu solch pauschalen Floskeln verleiten zu lassen. Wenn selbst erfahrene Kollegen es nicht vermeiden können, dann gilt dies erst recht für junge Kollegen, die gerade mit dem Beruf anfangen.

Die Konsequenzen dieses Fehlers sind nämlich potentiell desaströs:

Alles, wozu nichts gesagt wurde, gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Bemerkt man diesen Fehler nicht rechtzeitig, besteht die Gefahr, mit ausführlichen Gegenvortrag nach § 296 ZPO präkludiert zu sein. Und weil die Präklusion sich in aller Regel in die zweite Instanz überträgt (§ 531 Abs. 2 ZPO), kann man gleich nach einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts seine Berufshaftpflichtversicherung anrufen.