Wie die SZ berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22.10.2014 – Az. 2 BvR 661/12 – das Urteil des BAG vom 08.09.2011 – 2 AZR 543/10 – aufgehoben. Die Bundesrichter hatten damals entschieden, dass eine katholische Klinik einem Chefarzt nicht deshalb kündigen dürfe, nur weil dieser wieder geheiratet habe.
Das BVerfG entschied nun, dass dieses Urteil die Kirchen in deren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten beschränkt. Die Verletzung der kirchlichen Moralvorstellungen sei als Kündigungsgrund ausreichend.
Damit setzt sich leider die Rechtsprechung des BVerfG fort, wonach die Moralvorstellungen der Kirche über den gesetzlichen Regelungen stehen können, insbesondere denen des AGG. Wie immer man zu den Moralvorstellungen der Kirche steht, so darf man nicht vergessen, dass die Kirchen mit die größten Arbeitgeber des Landes sind und vor allem im sozialen Bereich viele Arbeitnehmer gar keine andere Wahl haben als für ein kirchliches Unternehmen zu arbeiten. Diese sind dann gezwungen, ihr Leben Vorstellungen anzupassen, die viele Gläubige schon gar nicht mehr erfüllen, wenn sie ihre Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Es wäre also an der Zeit, dass der Gesetzgeber die Sonderrechte der Kirchen ein wenig überdenkt, denn dem Notfallpatienten in der Chirugie ist es herzlich egal, ob sein Arzt geschieden ist oder nicht…