Der Kollege Burhoff weist in seinem Blog auf eine Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2014 – 9 U 78/13 – hin, wonach auch das Anbringen eines Schildes mit dem Hinweis “Benutzung auf eigene Gefahr” nicht allein ausreicht, um sich nach Eintritt eines Schadensfalles von der Haftung zu befreien.
Im entschiedenen Fall war ein Radfahrer auf einem gut ausgebauten, zur Benutzung freigegebenen Weg aufgrund einer nicht ausreichend erkennbaren Abbruchkante einer Bootstreppe zu Fall gekommen und hatte daraufhin den Eigentümer der Treppe in Anspruch nehmen wollen.
Das Gericht hat dem Beklagten mit folgender Erwägung die Haftungsfreizeichnung durch das Schild “Benutzung auf eigene Gefahr” versagt:
“Seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte nicht dadurch genügt, dass im Verlauf des Weges durch ein von der Stadt N oder dem Wasserschifffahrtsamt errichtetes Schild darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung des Weges auf eigene Gefahr erfolge. Unabhängig davon, dass die Benutzung des Weges durch die Stadt N gerade gewollt ist, ist dieser Hinweis in seiner Pauschalität angesichts des – soweit überschaubar – ansonsten guten Zustandes des Weges nicht geeignet, den Benutzer für die konkrete Gefahr im Bereich der Bootstreppe zu sensibilisieren und vor ihr zu warnen.
Der Beklagte hätte daher die Gefahrenstelle beseitigen, bzw. auf deren Beseitigung hinwirken müssen, zumindest aber in ausreichendem Abstand vor der Gefahrenstelle auf diese besonders hinweisen müssen.”
Allerdings blieb der Radfahrer auf 50% der Kosten sitzen (§ 254 BGB), weil er zu schnell unterwegs war und bei angemessener Geschwindigkeit die Gefahr rechtzeitig bemerkt hätte.