LG München II veröffentlicht Urteil im Fall Uli Hoeneß

Das Urteil gegen Uli Hoeneß ist ab jetzt bei der bayerischen Justiz unter diesem Link abrufbar. Zumindest der Teil, der nicht zensiert wurde.

Interessant wird für alle Strafverteidiger in ähnlichen Sachen vor allem diese Passage sein:

5.
Unter Abwägung sämtlicher für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden tat-und schuldangemessenen und erforderlichen Einezelstrafen festgesetzt:
Jahr  Steuerverkürzung  Strafe
2003  14.934.493,49 EUR  2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
2004  142.151,30 EUR  6 Monate Freiheitsstrafe,
2005  10.749.872,65 EUR  2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
2006  323.750,72 EUR  7 Monate Freiheitsstrafe,
2007  1.149.174,90 EUR  1 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
2008  894.486,47 EUR  1 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
2009  268.301,67 EUR  7 Monate Freiheitsstrafe.

6.
Dabei ist die Kammer in erheblichem Maße von den durch den BGH in seinem Urteil vom 02.12.2008 entwickelten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung abgewichen, weil dies angesichts der außerordentlichen Umstände des Einzefalles geboten war. Der Angeklagte hat sich mit seiner – überstürzten – Selbstanzeige selbst steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ausgeliefert. Mangels einerRechtshilfe in Fällen „einfacher” Hinterziehung direkter Steuern durch die Schweizerische Konföderation wären Ermittlungen aber voraussichtlich nicht mit einem vergleichbaren Erfolg geführt worden, wenn sich der Angeklagte durch seine –insbesondere zuletzt – rückhaltlose Kooperation nicht geradezu „ans Messer geliefert“ hätte.
7.
Mit Rücksicht auf den engen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten und nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und wider den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten festgesetzt, welche tat- und schuldangemessen und erforderlich ist.

(via RAe Dimsic & Tasci)