Abmahneritis: Das Endurteil mit Besprechung

Relativ schnell ist nun das begründete Urteil des LG München I – Az. 33 O 4149/14 – eingegangen, welches den Abmahnungen des Kollegen Winter zumindest in meinem Fall hoffentlich ein Ende bereitet:

Zum besseren Verständnis des Urteils stelle ich auch noch zur Verfügung:

Besprechung des Urteils

Zulässigkeit

Bestimmtheit des Antrags

Der Antrag des Kollegen Winter lautete zuletzt (Seite 8 d. Urteils):

Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in seinem Internetauftritt innerhalb des Netzwerks „XING” gemäß Anlage ASt 1 kein Impressum mit den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben vorzuhalten.

Das Gericht bejaht die Bestimmtheit des Antrags mit der Erwägung, es sei auf den konkreten Internetauftritt und auf § 5 TMG Bezug genommen.

Diese Argumentation ist m.M.n. unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Antrag, welcher bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, in der Regel als zu unbestimmt anzusehen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Az. I ZR 137/12). Ein Antrag, welcher nicht einmal den Wortlaut wiederholt, sondern nur pauschal auf das Gesetz verweist, muss daher erst recht als zu unbestimmt anzusehen sein, da ansonsten derjenige, der die begehrte Unterlassung noch unklarer formuliert, privilegiert würde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn a) zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass das gerügte Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (so BGH a. a. O. zur Wiederholung des Gesetzeswortlauts mit Verweis auf BGH GRUR 2012, 945)  und b) das Gesetz eindeutig die Pflichten für alle Fälle regelt.

Beides lag hier nicht vor, da gerade streitig war, ob ein Impressum überhaupt erforderlich war und da § 5 TMG eine Vielzahl von Pflichtangaben fordert, welche sich je nach Verpflichteten unterscheiden (z. B. die Angabe einer USt-ID in § 5 Nr. 6 TMG). Bei einer Verurteilung nach diesem Antrag müsste das Vollstreckungsgericht prüfen, welche Angaben der Antragsgegner denn vorhalten muss, was zu einer unzulässigen Verlagerung in das Vollstreckungsverfahren führt (vgl. Zöller § 253 Rn. 13).

Rechtsmissbräuchliches Verhalten

Relativ einfach hat das Gericht es sich auch mit der Verneinung des § 8 Abs. 4 UWG getan. Auch wenn der Kollege Winter sich gegenüber der FAZ nicht nur zum alleinigen Verteidiger von Recht und Ordnung bei XING aufgeschwungen hat, sondern auch nachweisbar bereit war, gegenüber einer der größten deutschen Tageszeitungen bezüglich seines Vorgehens zu lügen (Stichwort “Ich habe nur gezielt einige wenige Kollegen abgemahnt, die sich als Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet bezeichnen”), konnte das Gericht keinen Rechtsmissbrauch erkennen.

Auch wenn man sicherlich über die Anwendbarkeit des §8 Abs. 4 UWG im vorliegenden Fall streiten kann, so ist es denke ich relativ eindeutig, dass für den Kollegen Winter bei der Abmahnung eines angestellten Junganwalts, hunderte Kilometer von seiner Kanzlei entfernt, die tatsächliche Wettbewerbsbeeinträchtigung wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

Begründetheit

Verfügungsgrund

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG, so das Gericht, sei nicht widerlegt, auch nicht durch die Einreichung des Antrags beim LG München II oder den Fristverlängerungsantrag. Bereits in der mdl. Verhandlung hat die Kammer zu erkennen gegeben, dass sie die Verweisung vom LG München II als fehlerhaft angesehen hat. Ironischerweise war die Verweisung unterm Strich für den Kollegen Winter – der vergessen hatte, zum fliegenden Gerichtsstand vorzutragen und dessen Terminsvertreter mit der entsprechenden Rüge der Zuständigkeit überfordert war – sogar vom Vorteil, da der Richter beim LG München II durchblicken hat lassen, dass er schon keine Impressumspflicht bei XING angenommen hätte.

Dass das Fristverlängerungsgesuch unschädlich gewesen sein sollte, ist m. M. n. so pauschal nicht vertretbar. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 – Az. I-4 U 200/10) ist die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG schon dann widerlegt, wenn auch nur der Anschein erweckt wird, dass dem Antragsteller die Sache nicht so eilig ist, was man bei einem Fristverlängerungsgesuch – selbst wenn es lange vor der mdl. Verhandlung gestellt wird – durchaus bejahen kann.

Nicht erwähnt hat das Gericht das Gesuch des Kollegen Winter vom 26.05.2014, den Verkündungstermin zu verschieben, wohl weil dann der Anspruch definitiv am Verfügungsgrund gescheitert wäre und das Gericht keine weiteren Ausführungen zum Verfügungsanspruch hätte machen können.

Verfügungsanspruch

Wettbewerbsverhältnis, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Hier macht das Gericht m. M. n. einen handwerklichen Fehler, indem es auf die Kanzlei abstellt, bei welcher ich angestellt bin. Das Verfahren wurde nämlich nicht gegen die Kanzlei geführt, sondern gegen mich als Privatperson. Bei der Beurteilung des Wettbewerbsverhältnis hätte daher keine Rolle spielen dürfen, ob meine Kanzlei von potentiellen Mandanten beauftragt wird, sondern ob ich beauftragt werde.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welche Erfahrungen die – auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte – Kammer über das Beauftragungsverhalten von Privatpersonen haben kann.  Die gegenteilige Auffassung des OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2003, 248, abzulehnen ist grds. ja möglich, aber dafür allein auf die Erfahrung einer Spezialkammer abzustellen, halte ich für gewagt. In meiner Kanzlei zumindest hatten wir noch keine Privatpersonen als Mandanten, die extra aus Baden-Württemberg angereist sind. Die Beauftragung von auswärtigen Rechtsanwälten dürfte vielmehr auf Fälle beschränkt sein, in denen die Gegenseite bzw. das Gericht vor Ort sind.

Geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Die Ausführungen des Gerichts zur geschäftlichen Handlung sind m. M. n. verfehlt, weil es davon ausgeht, dass ich unter Hervorhebung angeblicher beruflicher Qualifikationen meinen Arbeitnehmer benenne und somit das Profil objektiv geeignet sei, den Absatz der mich anstellenden Kanzlei zu fördern. Diese Argumentation fasst den Begriff der beruflichen Qualifikation unerträglich weit, weil auf dem Profil nur solche Qualifikationen genannt sind, die für einen Betrachter als Arbeitgeber entscheidend sein können, aber nicht solche, die für einen potentiellen Mandanten – und darauf käme es an – entscheidend wären. Dementsprechend vage und kurz fällt die Bejahung der geschäftlichen Handlung aus.

Eine Analyse darauf hin, was ein verständiger Betrachter – also ein Nutzer des Netzwerks XING – annehmen kann, fehlt. Wenn jede Angabe von “Skills” und dem Arbeitgeber bei XING eine geschäftliche Handlung darstellen soll, so stellt sich vor allem die Frage, wie ein Profil ohne geschäftliche Handlung überhaupt möglich sein soll.

Impressumspflicht, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 5 TMG

Nun zum Kernstück des Streits. Hier hat das Gericht sich leider auf Seiten des Kollegen Winter geschlagen, so dass die Gefahr besteht, dass er das Urteil in weiteren Verfahren verwendet. Das Gericht macht es sich zu einfach, indem es einfach auf die Ausführungen zur geschäftlichen Handlung gem. § 2 Abs. Nr. 1 UWG verweist und das geschäftsmäßige Anbieten eines Telemediums damit bejaht.

Mit keinem Wort geht das Gericht darauf ein, dass schon streitig war (und ist), ob überhaupt ein eigenständiges Telemedium vorliegt. Der ausführliche entsprechende Vortrag (S. 6 – 10 des Schriftsatzes vom 29.04.2014) wird übergangen, obgleich es gute Gründe gibt, die Telemedien-Eigenschaft des Profils abzulehnen. Auf die entsprechende Literaturansicht von Heckmann (jurisPK-InternetR, Kapitel 4.2, Rn. 57.1 ff.) wird nicht eingegangen. Ich erspare mir die weitere Kommentierung an dieser Stelle und verweise auf die Ausführungen im oben verlinkten Schriftsatz.

Geschäftliche Relevanz, § 3 UWG

Scheitern lässt das Gericht die begehrte Unterlassung erst an § 3 UWG und somit an einer eigentlich untergeordneten Stelle. Vor Erhalt des Urteils wäre ich nicht davon ausgegangen, dass die Prüfung überhaupt so weit kommen kann, da bereits die vorherigen Punkte m. M. n. anders hätten entschieden werden können bzw. müssen.

Entscheidend, so das Gericht weiter, sei gewesen, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass XING üblicherweise zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen und insbesondere Mandatsverhältnissen diene. Insbesondere habe der Vortrag gefehlt, dass ein Basisprofil wie jenes, das ich nutze, von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Das ist  i. E. korrekt, übersieht aber, dass diese Wertung bereits vorher, nämlich bei der Frage nach der geschäftlichen Handlung, entscheidend gewesen wäre. Wenn ein solches Profil nicht dazu dienen kann, dass sich potentielle Mandanten für mich als Rechtsanwalt entscheiden (mal abgesehen davon, dass sie dies eh nicht können, weil ich am Markt nicht auftrete), dann fehlt es ja schon an einer objektiven Eignung, dass das Profil den Absatz der Kanzlei fördern kann.

Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass ein Basisprofil wie meines mit einem (Unternehmens-)Auftritt bei Facebook oder Google+ gerade nicht vergleichbar sei. Das hätte aber zur Folge, dass die Impressumspflicht nicht – wie es das Gericht bei B.II.3.a getan hat – analog der Entscheidung des OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, pauschal bejaht werden kann, sondern zumindest für solche Profile verneint werden muss.

Wertung des § 5a UWG

Ausführungen zu § 5a UWG fehlen, so dass ich auf den oben verlinkten Schriftsatz, S. 14 f., verweise.

Ergebnis und Ausblick

Auch wenn das LG München I im Ergebnis den Antrag des Kollegen Winter zurückgewiesen hat, geschah dies aus schwachen Gründen und viele Streitpunkte wurden ohne tragfähige Begründung im Sinne des Kollegen Winter bejaht, so dass die Gefahr besteht, dass er dieses Urteil auch in anderen Verfahren verwenden kann, da das LG München I den Hauptstreitpunkt – die Impressumspflicht bei “XING” – mit einer denkbar knappen und m. M. n. nicht tragfähigen Begründung bejaht hat.

Aus meiner Sicht von Vorteil ist nur, dass der Kollege Winter – zumindest wenn er schlau ist – wohl nicht in Berufung gehen wird, da dann die Gefahr besteht, dass das OLG München die Impressumspflicht anders bewertet – und ein obergerichtliches Urteil ist bekanntlich immer gefährlich für Abmahnanwälte. Da das LG München I den Anspruch auch an fehlenden Vortrag hat scheitern lassen, würde einem Vortrag in der Berufung auch § 531 Abs. 2 ZPO entgegenstehen.

4 Gedanken zu „Abmahneritis: Das Endurteil mit Besprechung

  1. Pingback: #challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden | I LAW it – Rechtsanwaltskanzlei Schwenke – Social Media-, Online-, Marketing-, Urheber- und Datenschutzrecht in Berlin

  2. “Entscheidend, so das Gericht weiter, sei gewesen, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass XING üblicherweise zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen und insbesondere Mandatsverhältnissen diene.”

    Eben. Dies vorzutragen wäre auch schwer gewesen. Da das Berufungsgericht verspäteten Vortrag nicht berücksichtigen dürfte wünsche ich eine ruhige Nacht nach ein paar Bierchen extra.

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