AG Ebersberg: Keine Wiedereinsetzung für Anwälte, die ihr beA nicht abrufen

Mein Hausgericht, das Amtsgericht Ebersberg, hat einen interessanten Beschluss gefällt, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass das beA nicht abgerufen wurde.

Die Kollegin, die sich selbst vertreten hatte, wollte damit argumentieren, dass sie corona-bedingt keinen Lehrgang zum beA besuchen konnte. Dem hat das AG Ebersberg mit Beschluss vom 11.11.2020 einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidender Satz aus dem Beschluss:

Die Organisation des Kanzleibetriebs liegt in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.

Den vollständigen Beschluss hab ich hier zum Download bereitgestellt.

Als besonderes “Zuckerl” hat das Gericht die Sache auch der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung vorgelegt. Mit Blick auf die Entscheidung des AnwG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2020 – Az. AnwG I-13/19, 5 EV 42/19 – könnte das noch ein berufsrechtliches Nachspiel für die Kollegin haben.

Plötzlicher Sinneswandel

Vor dem Amtsgericht wird gestritten über die Wirksamkeit einer Erledigterklärung, nachdem der Beklagte aufgrund eines Versäumnisurteils zwangsgeräumt wurde.

Der Klägervertreter ist sich da ganz sicher:

Zu der Räumung gilt es anzumerken, dass der Beklagte einen klar bekundeten Räumungswillen vorgegeben hat, mithin nicht aufgrund des Drucks der Zwangsvollstreckung räumte, sondern, im Zuge eines Sinneswandels, endlich einmal der Rechtsordnung treu sein, selbst, unter Beiziehung der Klägerin und Hilfspersonen, den Besitz an den streitgegenständlichen Wohnräumen aufgegeben hat.

Meine Reaktion nachdem ich das gelesen habe dürfte leicht zu erraten sein.

Der Rest des Schriftsatzes ist leider auch nicht besser…

Corona-Tipps: Heute: Mimik trotz Maske

Die Corona-Pandemie macht uns allen zu schaffen. Gerade Rechtsanwälte müssen in Zeiten, in denen Gerichte Verhandlungen nur noch mit Mund-Nase-Schutz durchführen wollen, fürchten, auf ein wichtiges Werkzeug in ihrem Arsenal verzichten zu müssen: Wortlos auf Vortrag des Gerichts oder anderer Beteiligter allein mit Hilfe ihrer Mimik zu reagieren. Ein abfälliges Lächeln oder ein erstauntes Aufzucken sind nicht darstellbar, wenn der Mund abgedeckt sein muss.

Ich gebe daher nachfolgend wichtige Tipps, wie man auch mit Maske seine Reaktion wirksam vermitteln kann:

Innerer Dissens

Aus dem Schriftsatz eines Beklagten:

Der Beklagte hat erst am 15.02.2018 erfahren, dass der Kläger Zugriff auf die Konten seiner Kollegen hatte.

Auch aus einem Schriftsatz dieses Beklagten:

Der Kläger hat am 10.01.2018 [sic!] gegenüber dem Beklagten zugegeben, auf die Konten seiner Kollegen zugegriffen zu haben.

Ich bin fast versucht, dies einfach so hintereinander zu zitieren und den Richter selbst darauf kommen zu lassen, dass hier irgendwas nicht stimmen kann…aber auch nur fast…

Eine echte Koryphäe!

Aus einem Beweisbeschluss:

Zum Sachverständigen wird bestimmt:
n. n.

Hab schon sehr viel Gutes gehört von dem/der Mann/Frau, ein/e echte/r Experte/-in auf [Gebiet einsetzen]! 😉

“Wieso sind nur alle so gemein zu ihr?”

Zitat aus einem Beklagtenschriftsatz:

Seit mehr als 40 Jahren wohnt die Beklagte auf ihrem Anwesen […]. Die nunmehr […]-jährige Beklagte möchte auf ihrem Anwesen in Ruhe ihren Lebensabend verbringen und hat keinerlei Interesse an irgendwelchen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen mit den Klägern. Es ist für sie deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Kläger sie seit langem mit einem angeblich nicht korrekten Baumwuchs ihrer Bäume belästigen, die sich auf dem Grundstück der Beklagten befinden.

Ja, die Kläger sind schon gemein. Fordern die doch tatsächlich, dass die “arme alte Frau” ihre morschen Bäume sichert, damit sie nicht auf das Haus der Kläger fallen. Was für eine unverschämte Gemeinheit!((Die Kläger waren so gemein, dass sie der armen alten Dame sogar angeboten haben, die Arbeiten selbst zu übernehmen. Das wollte sie aber natürlich auch nicht.)) Was mich an einem solchen Schriftsatz aber mehr verwundert ist, wieso der Kollege der Auffassung ist, dass sich eine erfahrene Berufsrichterin auch nur in irgendeiner Weise davon beeindrucken lassen könnte..

Fachanwalt für Verlegungsrecht

In einer eigentlich nicht besonders anspruchsvollen Sache (Streitwert: <800,00 €) haben wir im April 2017 Klage eingereicht. Nach einer kleinen Irrfahrt ist die Sache seit Juli 2017 beim hiesigen Amtsgericht anhängig. Dort blieb die Akte erst einmal vier Monate unbearbeitet, weil das Referat unbesetzt blieb.

Nachdem sich im November 2017 ein neuer Richter für das Referat gefunden hatte, terminierte dieser auf Mitte Dezember 2017. Und dann auf Anfang Januar 2018. Und dann auf Ende Januar 2018. Und dann auf Ende Februar 2018. Und jetzt auf Ende März 2018. Jeweils “Auf Antrag des Beklagtenvertreters”. Jeder Verlegungsantrag enthält die Bitte an das Gericht, vor einer Verlegung Rücksprache zu halten. Was scheinbar jeweils ignoriert wird.

Leidtragender ist der Klägervertreter, der seinem Mandanten erklären muss, dass man nichts dagegen machen kann, wenn das Gericht wieder und wieder und wieder verschiebt…

Die Sache ist übrigens recht einfach, der Beklagte hat die Klageerwiderungsfrist deutlich versäumt, so dass das Gericht eigentlich auf Grundlage der Klage entscheiden könnte. Wenn es doch nur mal einen Termin machen könnte.

Wie man Freunde nicht gewinnt

Zitate aus einem Schriftsatz eines Kollegen:

[…] die vom Gericht unreflektiert übernommene Logik-Absenz des Klägervortrags […]

Das Gericht wird, nachdem es bislang jeglichen Vortrag der Beklagtenseite zu ignorieren geneigt war, nunmehr, nachdem es  […] auf die Unzulänglichkeiten seiner Überlegungen hingewiesen wurde, seine Verfahrensführung zu überdenken haben.

[…] deren Beachtung durch das Gericht bislang nicht erkennbar sind.

Das Gericht ist weiter darauf aufmerksam zu machen, dass sein Hinweis […] eine wenig sorgfältige Arbeitsweise nahelegt.

Ich bin ja kein Hellseher, aber wenn jetzt ein Hinweis des Gerichts folgen würde, in dem sinngemäß steht “Du hast recht, ach du wunderbar schlauer Anwalt, ich bin so blöd und hab alles falsch gemacht, kannst du mir verzeihen?”, wäre ich schon sehr überrascht 😉

Der Geist der Arbeitsvermeidung

Es geht ein Geist um, in den Amtsstuben einiger Amts- und Landgerichtsrichter, der Geist der Arbeitsvermeidung.

Kurz vor Weihnachten erreicht uns ein Hinweis des Gerichts, wonach nach § 29 ZPO der Wohnort des Verkäufers für Streitigkeiten auf Rückabwicklung der Kaufsache maßgeblich sei. Das ist eine bei solchen Richtern populäre Mindermeinung, die von den Obergerichten in herzlicher Regelmäßigkeit niedergebügelt wird,((vgl. nur OLG München MDR 2014, 450; OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255; OLG Saarbrücken NJW 2005, 906; BayObLG MDR 2004, 646; OLG Köln DAR 2011, 260; OLG Bamberg CR 2010, 630; OLG Stuttgart NJOZ 2016, 771; OLG Karlsruhe MDR 2013, 898.)) sich aber hartnäckig hält. Deshalb musste der Richter im vorliegenden Fall auch tief in die Mottenkiste der Kommentarliteratur greifen, um im Münchner Kommentar zur ZPO – der, anders als sein BGB-Gegenstück kein Standardwerk ist – einen Kollegen zu finden, der ihm da recht gibt.((Anders sehen das nämlich die meisten anderen Kommentare, vgl. nur jurisPK-BGB8Kerwer, § 269 Rn. 23; Staudinger2014Bittner, § 269 Rn. 28; BeckOK-ZPO26Toussaint, § 29 Rn. 36.1; Musielak/Voit14Heinrich, § 29 Rn. 28; Zöller32Schultzky, § 29 Rn. 25 [Stichwort „Rückabwicklung“]))).

Vielleicht geschieht aber noch ein Weihnachtswunder und ein Hinweis auf die ganz herrschende Meinung kann den Amtsrichter zur Arbeit bewegen. Man darf gespannt sein.

BGH: Liefer deine Kinder ans Messer, sonst haftest du selbst

oder: Eigentumsrecht schlägt Schutz der Familie

Ganz so genau nimmt der I. Zivilsenat des BGH, dem eine gewissen Nähe zur Denkweise der Abmahnindustrie nicht abgesprochen werden kann, es nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Wie einer heutigen Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat der BGH nämlich mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16eine Entscheidung des OLG München bestätigt, wonach Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter einer Urheberrechtsverletzung benennen müssen, um nicht selbst zu haften. Das Eigentumsrecht des Abmahners gem. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta sei höher zu werten als das Recht auf Schutz der Familie gem. Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn den Eltern die Täterschaft des Kindes bekannt sei.

Dass Urheberrechtsverletzungen nach § 106 UrhG eine Straftat darstellen können und der BGH somit fordert, seine Familienangehörigen der Strafverfolgung auszusetzen, scheint dabei nicht berücksichtigt worden zu sein.

Vielleicht ist das mal ein Urteil, dass tatsächlich beim Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte (und auf jeden Fall sollte). Sonst fühlt sich der I. ZS als nächstes noch dazu berufen, die Störerhaftung wieder einzuführen oder Eltern zu verpflichten, ihre Kinder dauerhaft zu überwachen.