OLG München erteilt Freistellungseinwand bei RA-Gebühren eine Absage

In Verkehrsunfallsachen ist ganz unbestritten (außer vielleicht von den Haftpflichtversicherungen), dass der Geschädigte sich zur Regulierung seiner Ansprüche der Mithilfe eines Anwalts bedienen darf. Auch in anderen Schadensersatzfällen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts sachdienlich und daher vom Schädiger zu ersetzen sein. In anderen Fällen darf ein Anwalt auf Kosten des Schuldners beauftragt werden, wenn dieser im Verzug ist.

Selbst wenn der Schädiger/Schuldner die Kosten zu ersetzen hat, gibt es eine Reihe von Kollegen, die grundsätzlich bestreiten, dass die Rechnung des Anwalts überhaupt gezahlt worden sei und verweisen dabei gerne darauf, dass eine unbezahlte Rechnung nur einen Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) zur Folge hat, aber keine Zahlungspflicht.((Wirtschaftlich ist das das Gleiche!))

Dieser Argumentation erteilt das OLG München mit dem schon etwas älteren Urteil vom 26.02.2016 – Az. 10 U 579/15 – eine klare Absage, wenn es schreibt:

Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung (§ 257 BGB) verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung wie hier ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z. B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122 [wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird]; Senat AnwBl 2006, 768 f., st. Rspr., zuletzt DAR 2014, 673 f.; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. vom 03.04.2009 – 343 C 15534/08 [juris, dort Rz. 28]; AG Karlsruhe NZV 2005, 326 = SP 2005, 144 = zfs 2005, 309 = AGS 2005, 253 = JurBüro 2005, 194; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff.), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a. a. O.; LG Hamburg a. a. O.). Der Kläger kann dementsprechend hier unabhängig von der Frage, ob er seinen Anwalt bereits bezahlt hat, Leistung an sich verlangen. [Hervorhebungen von mir]

Diese Entscheidung ist sachgerecht, hat der Geschädigte doch einen bezifferbaren Schaden (nämlich dass der Rechtsanwalt einen Anspruch gegen ihn hat), den er auch dann in Geld ersetzt verlangen kann, wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Hoffentlich können solche Urteile dazu beitragen, dass sich manche Kollegen solch unnötige taktische Spielchen abgewöhnen.

PS: Heute flatterte wieder eine Klageerwiderung ins Haus, in der die Bezahlung der Rechnung mit Nichtwissen bestritten wird. Mal sehen, was das AG München dazu sagt.

Die Sache mit dem Röntgenblick

x-ray-237401_640Was Superman kann, kann ein Gebrauchtwagenhändler doch sicherlich schon lange. Das wird sich wohl der Kollege, der einen Autokäufer gegen unseren Mandanten, einen Gebrauchtwagenhändler, vertritt, gedacht haben, wenn er im selben Schriftsatz sowohl schreibt, dass

sich der Rost im Inneren des Motorblocks [befindet]

wie auch, dass unser Mandant

die streitgegenständlichen Rostschäden bzw. die Verdachtsmomente hierzu durch alleinigen Blick in den Motorraum nach Öffnung der Motorklappe erkennen [hätte] können.

Unser Mandant versichert uns, dass weder er noch seine Mitarbeiter über einen Röntgenblick verfügen und daher nicht in der Lage sind, Schäden im Inneren eines geschlossenen Motorblocks von außen zu erkennen. Auch wenn Mandanten hin und wieder dazu neigen, es mit der Wahrheit nicht all zu genau zu nehmen, in diesem Fall kann man ihm – denke ich – glauben 😉

PS: Ich bin ja mal gespannt, ob das Gericht hier eine Röntgenblick-Pflicht bejaht.

Unglaubliche Stehkraft

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Wer schon einmal eine Zeugenvernehmung in einer höchst strittigen Angelegenheit mitbekommen hat, weiß, dass die von Zeugen erzählten Geschichten nicht zwangsläufig der Wahrheit entsprechen müssen – oder können.

In einer Körperverletzungssache verschlug es den Verfasser am Montag ans beschauliche, hoch auf einem Berg gelegene, Amtsgericht Dachau, um Schmerzensgeld für eine bei einer Prügelei verursachte Verletzung durchzusetzen. Das Gericht lud – geprägt von Pessimismus – gleich 9 von 10 Zeugen zum ersten Termin, welche die Auseinandersetzung aus verschiedenen Blickwinkeln (Mandant als Opfer, Mandant als Täter und Beklagter als Opfer) zu erzählen.

Dabei war auch ein Zeuge, nennen wir ihn mal K. K misst ca. 1,90 m und bringt, bei entsprechender Statur, geschätzt 150 kg auf die Waage. K war – aus seiner Sicht – eines der Opfer. Er habe Streit mit dem O gesucht, aber als er diesen vor einer Disco konfrontieren wollte, sei er von hinten angriffen und unsanft mit Wucht zu Boden befördert worden – nicht jedoch, bevor er sich noch an der Jacke des O festhalten konnte. Auf diesseitige Nachfrage, was denn mit O geschehen ist, war sich K sehr sicher, dass dieser nicht auf den Boden gefallen ist, sondern “standfest” blieb. Dass die Aussage, dass jemand, an dem plötzlich und ohne Vorwarnung 150 kg Gewicht ruckartig ziehen, nicht umfällt, an der Grenze der Glaubhaftigkeit zu beheimaten sein dürfte, ist wohl Konsens.

Diese Grenze wird jedoch weit überschritten, wenn man O kennt. Dieser war – ohne dass K dies wusste – am Vormittag schon als Zeuge befragt worden und erschien ca. 1,70 m groß und maximal halb so schwer wie K zu sein. Bei aller Stehkraft, die ich ihm nicht absprechen will: Dass O nicht umgefallen wäre, wenn das ganze Gewicht des K urplötzlich an ihm hängt, das entspringt dem Reich der Fantasie. Wie auch wohl der Rest der Aussage des K.

PS: Leider musste sich das Gericht mit der Glaubwürdigkeit des vom Beklagten als Zeugen benannten K nicht auseinandersetzen. Am Ende des Verhandlungstages war der Beklagte nämlich urplötzlich doch bereit, den bereits zu Beginn angebotenen Vergleich zu schließen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

HWS-Verletzung beim Ausparken?

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Gar schrecklich verletzt haben will sich der Kläger, als er unserem Mandanten ausweichen hat müssen und deshalb ins Bankett neben der Straße gefahren ist. Von HWS-Verletzungen und wochenlanger Arbeitsunfähigkeit war die Rede. Das könne ein Sachverständiger alles belegen.

Gesagt, getan, das Gericht hat Beweis erhoben und nach einem Ergänzungsgutachten den Sachverständigen selbst herbei geholt. Die Quintessenz seiner Ausführungen: So, wie vom Kläger geschildert, konnte das gar nicht geschehen sein und so wie es geschehen ist, haben auf den Kläger nur die selben Kräfte eingewirkt, wie wenn er auf der Autobahn bei 80 km/h über Dehnfugen einer Brücke fährt oder beim Ausparken vom Randstein herunterfährt.

Der gegnerische Kollege hielt an seinem Vortrag fest, dass die Verletzungen dadurch entstanden sein müssen. Das Gericht möge einen medizinischen Sachverständigen beauftragen.

Meinen Hinweis, dass seine Mandantschaft in Zukunft aufs Auto verzichten sollte, wenn nach deren Ansicht selbst beim Ausparken schlimme Verletzungen drohen, fand er aber weniger witzig. Kann ich gar nicht verstehen…

Im Textbausteinrausch

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Die Haftpflichtversicherung H unseres Mandanten will Regress bei ihm nehmen nach § 116 VVG, weil er seine Aufklärungspflicht nach § 28 VVG i. V. m. den AKB verletzt habe, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte. Der Mandant hat sich tatsächlich entfernt, nicht aber, ohne einen Zettel mit seinen Daten zu hinterlassen, den der Geschädigte auch problemlos fand und die Regulierung eingeleitet hat.

Auf drei Seiten legen wir der H also dar, dass ganz eindeutig ein Fall des § 28 III 1 VVG vorliegt, weil alles restlos ermittelt wurde und keine Fragen zum Unfallhergang offen geblieben sind. Vor nicht einmal einem Jahr haben wir gegen eine andere Versicherung genau einen solchen Fall gerichtlich klären lassen  (LG München II, Urteil vom 03.07.2014 – Az. 8 S 1122/14). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren auch gegen eine lächerlich geringe Geldauflage von 50,00 € nach § 153a StPO eingestellt. Außerdem wurde angefragt, ob die Höherstufung rückgängig gemacht würde, wenn der Mandant die Forderung freiwillig begleicht.

Antwort der H: Wir halten am Regress fest, die Einstellung nach § 153a StPO habe keine Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche.

Eine weitere Bitte, sich doch mit den Ausführungen zu § 28 III 1 VVG auseinander zu setzen und die gestellten Fragen zu beantworten, führte nur zu einer nahezu gleichlautenden Antwort. Wohlgemerkt: Immer von der selben Sachbearbeiterin.

Die H droht nun gerichtliche Schritte an. Mandant ist rechtsschutzversichert und sieht dem gelassen entgegen. Die Versichertengemeinschaft wird es aber weniger freuen, wenn die Sachbearbeiterin vom Gericht eine gebührenpflichtige Nachhilfelektion in Sachen Lesen und Schreiben erhalten muss.

Lebensfremd oder Verweigerungshaltung pur?

Aus dem Schreiben eines großes deutschen Versicherers nach einem Brandereignis im Imbiss unserer Mandantschaft:

Hinsichtlich der Lampen und Spiegel für das Damen WC, das Herren WC und den Vorraum bitten wir Sie um Nachweis, dass dort im Vorfeld bereits Spiegel und Lampen angebracht waren und bitten höflich um die Übersendung der Anschaffungsbelege.

Scheinbar müssen die armen Angestellten dieser Versicherung im Dunkeln und ohne Spiegel ihre Notdurft verrichten…

OLG Hamm: “Benutzung auf eigene Gefahr” entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht

Der Kollege Burhoff weist in seinem Blog auf eine Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2014 – 9 U 78/13 – hin, wonach auch das Anbringen eines Schildes mit dem Hinweis “Benutzung auf eigene Gefahr” nicht allein ausreicht, um sich nach Eintritt eines Schadensfalles von der Haftung zu befreien.

Im entschiedenen Fall war ein Radfahrer auf einem gut ausgebauten, zur Benutzung freigegebenen Weg aufgrund einer nicht ausreichend erkennbaren Abbruchkante einer Bootstreppe zu Fall gekommen und hatte daraufhin den Eigentümer der Treppe in Anspruch nehmen wollen.

Das Gericht hat dem Beklagten mit folgender Erwägung die Haftungsfreizeichnung durch das Schild “Benutzung auf eigene Gefahr” versagt:

“Seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte nicht dadurch genügt, dass im Verlauf des Weges durch ein von der Stadt N oder dem Wasserschifffahrtsamt errichtetes Schild darauf hingewiesen wird, dass die Benutzung des Weges auf eigene Gefahr erfolge. Unabhängig davon, dass die Benutzung des Weges durch die Stadt N gerade gewollt ist, ist dieser Hinweis in seiner Pauschalität angesichts des – soweit überschaubar – ansonsten guten Zustandes des Weges nicht geeignet, den Benutzer für die konkrete Gefahr im Bereich der Bootstreppe zu sensibilisieren und vor ihr zu warnen.

Der Beklagte hätte daher die Gefahrenstelle beseitigen, bzw. auf deren Beseitigung hinwirken müssen, zumindest aber in ausreichendem Abstand vor der Gefahrenstelle auf diese besonders hinweisen müssen.”

Allerdings blieb der Radfahrer auf 50% der Kosten sitzen (§ 254 BGB), weil er zu schnell unterwegs war und bei angemessener Geschwindigkeit die Gefahr rechtzeitig bemerkt hätte.

LG Aachen: Gastwirt muss wissen, dass Speisefett sich selbst entzünden kann

Feuer WarnungMit Urteil vom 31.07.2014 – Az. 12 O 525/13 – hatte das LG Aachen einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Gaststätte abgebrannt war aufgrund von Speisefetten. Das an sich ist sicher noch nicht spektakulär und die Haftungsfrage in der Regel recht einfach zu entscheiden.

Das besondere an diesem Fall war, dass sich das Fett nicht etwa beim Kochen oder Braten entzündet hat, sondern die fettgetränkten Reinigungstücher – verbunden mit dem Reinigungsmittel – über nacht Feuer gefangen haben. Und weil der Gastwirt diesen Müll nicht – wie berufsgenossenschaftlich geregelt – in einem Metalleimer mit Deckel, sondern in einem Plastikeimer direkt unter dem Sicherungskasten aufbewahrt hat, verursachte das Brandereignis dann auch einen Schaden von über 20.000 € – konservativ geschätzt.

Die Beklagten hatten sich außergerichtlich geweigert, die Haftung anzuerkennen, so dass das Gericht entscheiden musste.

Begründung des Gerichts:

Die Gefahr einer Selbstentzündung von Fetten muss jedoch jedem Betreiber eines Küchen- oder Grillbetriebes bekannt sein (so schon BGH r+s 1988, 296). Er muss daher alle zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren treffen. Daran ändert es auch nichts, dass nach Angaben des sachverständigen Zeugen P. bei vielen Betreibern von Küchen die Gefahr von Selbstentzündungen von Putztücher, an denen sich Fettreste befinden, nicht bekannt ist bzw. sie sich der Gefahr nicht hinreichend bewusst sind. Der Betreiber eines Küchen- oder Imbissbetriebes hat sich vor Aufnahme des Betriebs über die typischen Gefahren, die mit einem solchen Betrieb einhergehen, ggf. bei fachkundigen Stellen, zu erkundigen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er auch insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten […]

Dabei ist das Gericht nicht von einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den berufsgenossenschaftlichen Regelungen ausgegangen, sondern hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB direkt durch die Missachtung dieser Unfallverhütungsvorschriften bejaht.

Fazit:
Wem Verkehrssicherungspflichten obliegen, der muss auch die Gefahren kennen, die mit dem Betrieb des Gewerbes einhergehen. Die von den Berufsgenossenschaften und anderen Stellen regelmäßig veröffentlichen Informationen gehören also zur Pflichtlektüre jedes Gewerbetreibenden.

LG Dortmund: Wer (extrem) zu schnell fährt, der bleibt auf einem Großteil der Kosten sitzen

Mit Urteil vom 07.01.2014 – Az. 21 O 359/12 – hatte das LG Dortmund einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug ohne Blinker unvermittelt die Spur nach links wechseln wollte und damit den auf der linken Spur herannahenden Kläger zwang, eine Vollbremsung zu vollziehen und ebenfalls nach links auszuweichen, wo er mit einem Baustellenpfosten kollidierte.

Grundsätzlich trägt in einem solchen Fall der gegen § 7 V StVO verstoßende Spurwechsler die volle Haftung (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 7 StVO Rn. 25). Hierfür gilt auch ein Anscheinsbeweis.

Das wollte der Kläger in diesem Fall auch durchsetzen und fiel dabei etwas unsanft auf die Nase. Denn er selbst war statt der erlaubten 100 km/h mit mindestens 165 km/h unterwegs, als er die Vollbremsung eingeleitet hat. Das war für das LG Dortmund Anlass, ihm 70% der Haftung zuzusprechen, da der Unfall bei eingehaltener Geschwindigkeitsbegrenzung vermieden hätte werden können.

Oder, um es mit dem Gericht zu sagen:

In der Abwägung hat der Verkehrsverstoß des Klägers das deutliche Übergewicht. Schon das reine Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung von hier 65% gegenüber der erlaubten Geschwindigkeit spricht für sich.

Fazit:
Wer selbst grob rücksichtslos Geschwindigkeitsbegrenzungen missachtet, der muss die Konsequenzen auch dann großteils tragen, wenn ein Anderer einen groben Fehler macht.

“Keine Ahnung, wieso die das so aufgeschrieben haben…”

Kurze Beweisaufnahme beim AG Ebersberg um die Ecke. Ein Autofahrer will Schadensersatz und Schmerzensgeld von unserer Mandantin.

Der Sachverhalt:

Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs geht im August 2013 ohne Vorwarnung das Benzin aus, sie muss ihr weißes Fahrzeug auf der Landstraße gegen 15:00 Uhr unter einer Brücke abstellen. Weil ihr Warndreieck fehlt, befestigt sie eine Warnweste 100 Meter vom Auto entfernt, schaltet die Warnblinker ein und lässt sich dann von einem vorbeikommenden Fahrer zur nächsten Tankstelle mitnehmen. Bis sie alles erledigt hat und jemanden hat, der sie zurückfährt, ist es kurz nach fünf. Als sie zurückkommt, staunt sie nicht schlecht, dass ihr jemand ins Auto gefahren ist, nachdem über eine Stunde lang alle Autofahrer ohne Probleme die Gefahr erkannt hatten und ausgewichen sind.

Der rammende Autofahrer behauptet nun, das Fahrzeug sei ungesichert, ohne Warnblinklicht gestanden, und sei – obwohl weiß im Schatten einer Brücke – auch nicht erkennbar gewesen.

Nachdem die Fahrerin bereits die Sachlage geschildert hat und ein weiterer Zeuge angegeben hat, dass er auch ein Fahrzeug mit Warnblinker gesehen hat, kam vom Zeugen Nummer drei die Aussage, schriftlich, er habe keinen Warnblinker gesehen. Weil er bei der Polizei aber genau das Gegenteil gesagt hat, musste er persönlich anreisen.

Der Zeuge kam und wiederholte, dass er keinen Warnblinker gesehen habe. Auch das Fahrzeug habe er als solches nicht erkannt, sondern nur irgendwas reflektierendes.

Auf die Widersprüche zu seiner polizeilichen Aussage angesprochen – immerhin direkt nach dem Unfall gemacht – antwortet er nur, dass er das nicht so gesagt habe. Er habe “keine Ahnung, wieso die das so aufgeschrieben haben…”

Das kann noch spannend werden.