Theorie vs. Praxis

Es war ein Fall wie aus dem strafrechtlichen Klausurfallbuch fürs Referendarsexamen, der heute am örtlichen Amtsgericht verhandelt wurde:

A fuhr mit seinem Pkw auf der B 123 und kam wegen eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn, wo er einen entgegenkommenden Pkw schrammt. Nach wilder Verfolgungsjagd taumelt A aus dem Auto und erklärt dem Geschädigten B und dem Polizisten P, dass er keine Ahnung hat, wo er denn überhaupt sei. Die einfachsten Anordnungen kann er nicht verstehen oder ihnen gar folgen. Ein späterer Test ergibt eine maximale BAK von 2,49 ‰. In für die Praxis seltener Deutlichkeit erklärt der Sachverständige*, dass hier garantiert ein Fall des § 20 StGB vorliegen muss. Feststellungen, wann und unter welchen Umständen A wie viel getrunken hat, wurden nicht getroffen. Wie ist A zu bestrafen?

Vorschläge gerne in den Kommentaren, Auflösung hier.


* Der Sachverständige hat 20+ Jahre Berufserfahrung und macht den ganzen Tag nichts anderes, als solche Fälle zu beurteilen. Für die Staatsanwältin war er fachlich inkompetent. Ein Schelm, der dabei Böses denkt…

Gefühlsgesteuerte Holzhammerresistenz

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In dem hier beschriebenen Fall ist mittlerweile die Kündigung des Arbeitgebers – aus dessen Sicht natürlich berechtigt – erfolgt. Man traf sich also beim Arbeitsgericht zur (zweiten) Güteverhandlung mit Geschäftsführer der Arbeitgeberin und dem Mandanten persönlich, damit das Gericht in seiner Weisheit eine salomonische(?) Lösung finden kann.

Die Gegenseite zeigte sich einigungsbereit. Der Mandant könne bis 31.12.2015 weiterbeschäftigt werden, bekomme sein volles Gehalt von 4.000,00 € weiterhin, werde aber ohne Anrechnung von etwaigen Verdienst unwiderruflich freigestellt. Man sei also bereit, insgesamt 24.000,00 € fürs Nichtstun zu bezahlen. Der seit 10 Jahren beschäftigte und 5 Jahre vor der Rente stehende Mandant ist bereit, zum 31.07.2015 zu gehen, will aber, angesichts dessen, dass er in seinem Alter keine Festanstellung mehr finden wird, eine Abfindung von 48.000,00 €.

Das Gericht, welches sich bis dahin zurückgehalten hatte, weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass sie bei ihrem Vergleichsvorschlag ohnehin Sozial- und Rentenversicherungsbeträge zu zahlen hätte, welche sich in 6 Monaten auf ca. 5.000,00 € summieren. Daher sei eine Einigung auf 40.000,00 € – auch in Hinblick auf die Prozesschancen – für sie die wirtschaftlich beste Lösung. Vor allem, weil ja noch wegen dem o. g. Fall ein Parallelverfahren anhängig ist, das auch Kosten verursacht und welches mit dem Vergleich “miterledigt” werden könnte.

Weil sich der Geschäftsführer der Beklagten – ein Jungjurist ungefähr in meinem Alter – windet, “hämmert” das Gericht noch eine Weile auf ihn ein, so dass m. E. nicht mehr viel gefehlt hat, bevor der Vorsitzende das Megafon auspackt und ihm mit der gebotenen Lautstärke klar macht, dass er den Prozess ansonsten sehr wahrscheinlich verlieren wird und dass das Angebot für die Beklagte die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit darstellt, die Sache endgültig zu beenden. Am Ende wird das Ganze  als Vergleichsvorschlag mitgenommen, während der Mandant noch im Saal sein Einverständnis erklärt.

Beim Rausgehen meint der Mandant zu mir, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Vergleichsvorschlag wohl nicht annehmen werden wird. Ich rüge ihn für die Annahme, weil doch rein objektiv der Geschäftsführer ein Interesse haben müsse, die Sache für die Beklagten wirtschaftlich günstig zu lösen. Wie das heutige Ablehnungsschreiben der Gegenseite zeigt, hätte ich ihm besser Glauben schenken sollen.

Es beweist mal wieder, dass selbst der größte Holzhammer dem Richter nichts bringt, wenn eine Partei sich von ihren Gefühlen leiten lässt…

HWS-Verletzung beim Ausparken?

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Gar schrecklich verletzt haben will sich der Kläger, als er unserem Mandanten ausweichen hat müssen und deshalb ins Bankett neben der Straße gefahren ist. Von HWS-Verletzungen und wochenlanger Arbeitsunfähigkeit war die Rede. Das könne ein Sachverständiger alles belegen.

Gesagt, getan, das Gericht hat Beweis erhoben und nach einem Ergänzungsgutachten den Sachverständigen selbst herbei geholt. Die Quintessenz seiner Ausführungen: So, wie vom Kläger geschildert, konnte das gar nicht geschehen sein und so wie es geschehen ist, haben auf den Kläger nur die selben Kräfte eingewirkt, wie wenn er auf der Autobahn bei 80 km/h über Dehnfugen einer Brücke fährt oder beim Ausparken vom Randstein herunterfährt.

Der gegnerische Kollege hielt an seinem Vortrag fest, dass die Verletzungen dadurch entstanden sein müssen. Das Gericht möge einen medizinischen Sachverständigen beauftragen.

Meinen Hinweis, dass seine Mandantschaft in Zukunft aufs Auto verzichten sollte, wenn nach deren Ansicht selbst beim Ausparken schlimme Verletzungen drohen, fand er aber weniger witzig. Kann ich gar nicht verstehen…

Deutsche Rentenvernichterung

Letztes Jahr war zu lesen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rekord-Rücklagen gebildet hat. Gestern hat beim SG München ein Fall seinen Abschluss gefunden, den ich mir nur so erklären kann, dass der zuständige Mitarbeiter der DRV offensichtlich meinte, es sei seine Aufgabe, die vorig erwähnten Rekord-Rücklagen durch das Provozieren von Kosten für völlig unnötige Prozesse zu schmälern.

Es ging in der Sache wie so oft um die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Die DRV hat – vollkommen auf Auto-Textbaustein-Pilot – das Vorliegen einer Beschäftigung bejaht. In der Sache ging es um eine selbstständig tätige Krankenschwester, die bei Bedarf Ärzte bei ambulanten Operationen unterstützt.

Es wurde Widerspruch eingelegt und u. a. dargelegt, dass

  • die Damen zwei Angestellte hat, diese frei einsetzen kann, um ihre Aufträge zu erfüllen,
  • sie frei entscheiden kann, ob sie einen Auftrag annimmt,
  • ihre Tätigkeit weitergeht, wenn die OP zu Ende ist und die Ärzte schon weg sind,
  • sie die Betriebsmittel selbst stellt, einen eigenen Dienst-Pkw hat und ein eigenes Büro,
  • sie das volle Betriebsrisiko dafür trägt, wenn sie mal einen Einsatz nicht erfüllen kann und genauso nicht bezahlt wird, wenn ein Einsatz kurzfristig entfällt
    und
  • sie für mindestens 5 verschiedene Ärzte arbeitet mit denen sie jeweils unterschiedliche Bezahlungen ausgehandelt hat.

Die DRV zeigte sich hiervon unbeeindruckt und erließ einen Widerspruchsbescheid. Dessen Rechtsausführungen fasste der Vorsitzende Richter im gestrigen Termin sinngemäß als “nicht mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen” und “vollkommen lebensfremd” zusammen und geißelte die Praxis, mit Textbaustein-Bescheiden Existenzen wirtschaftlich zu zerstören. Dem Terminsvertreter der DRV blieb nichts anderes übrig als einzuräumen, dass das eindeutig falsch beurteilt wurde und erkannte die Tätigkeit der Krankenschwester als selbstständig an. Die außergerichtlichen Kosten trägt die DRV damit dann auch noch.

Das war natürlich schön zu hören, aber die Klage war aus dem August 2014. An der Mahnung wegen Existenzvernichtung des Vorsitzenden ist also wohl was dran…

Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)

Die positive Nachricht vorweg:

Meine Leidensgeschichte wegen der Abmahnungen des Kollegen Winter ist zu Ende. Im Termin zur heutigen Verhandlung hat sein Terminsvertreter – nach einem sehr deutlichen ins Protokoll diktierten Hinweis des Senats, dass man gedenkt, den Antrag wegen missbräuchlichen Vorgehens i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zurückzuweisen – die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Die schlechte Nachricht:

Die Impressumspflicht bei “XING” an sich sieht auch das OLG München und durch die Rechtskraft des Urteils des LG München I ist dies auch rechtskräftig so entschieden. Allen Kollegen mit “XING”-Profil ist daher zu raten, sich ein Impressum zuzulegen, selbst wenn sie das Profil nur privat nutzen.

Durch die Rücknahme der Berufung hat der Kollege Winter leider auch verhindert, dass das OLG ihm ein Urteil liefert, in dem sein missbräuchliches Vorgehen niedergeschrieben ist.


Es folgt mein Terminprotokoll der Verhandlung:

Weiterlesen

Abmahneritis: Hinweis auf mdl. Verhandlung vor dem OLG München

Leser dieses Blogs wissen, dass ich – wie eine Vielzahl von Kollegen – seit Anfang des Jahres einige “Schwierigkeiten” mit dem Kollegen Michael Winter habe, der es sich – so mein subjektiver Eindruck – zum Ziel gesetzt hat, mir das Leben schwer zu machen, weil ich als Privatperson auf meinem privaten XING-Profil kein anwaltliches Impressum hatte. Die entsprechenden Beiträge habe ich unter dem Stichwort “Abmahnungen” gesammelt.

Letzter Stand war, dass der Kollege Winter beim LG München I mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert ist (Urteil mit Gründen und Besprechung) und hiergegen in Berufung gegangen ist, obwohl das Gericht ihm – rechtsfehlerhafterweise – zugestanden hatte, dass man auf XING ein Impressum bräuchte.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG München ist

Donnerstag, 06.11.2014, 10.00 Uhr
im Sitzungssaal E.06 / EG.

Wer Zeit und Interesse hat, darf gerne vorbei kommen, um mir – oder Herrn Winter (wir leben in einem freien Land) – Unterstützung zu leisten. Allen anderen werde ich in diesem Blog auf dem Laufenden halten.

“Keine Ahnung, wieso die das so aufgeschrieben haben…”

Kurze Beweisaufnahme beim AG Ebersberg um die Ecke. Ein Autofahrer will Schadensersatz und Schmerzensgeld von unserer Mandantin.

Der Sachverhalt:

Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs geht im August 2013 ohne Vorwarnung das Benzin aus, sie muss ihr weißes Fahrzeug auf der Landstraße gegen 15:00 Uhr unter einer Brücke abstellen. Weil ihr Warndreieck fehlt, befestigt sie eine Warnweste 100 Meter vom Auto entfernt, schaltet die Warnblinker ein und lässt sich dann von einem vorbeikommenden Fahrer zur nächsten Tankstelle mitnehmen. Bis sie alles erledigt hat und jemanden hat, der sie zurückfährt, ist es kurz nach fünf. Als sie zurückkommt, staunt sie nicht schlecht, dass ihr jemand ins Auto gefahren ist, nachdem über eine Stunde lang alle Autofahrer ohne Probleme die Gefahr erkannt hatten und ausgewichen sind.

Der rammende Autofahrer behauptet nun, das Fahrzeug sei ungesichert, ohne Warnblinklicht gestanden, und sei – obwohl weiß im Schatten einer Brücke – auch nicht erkennbar gewesen.

Nachdem die Fahrerin bereits die Sachlage geschildert hat und ein weiterer Zeuge angegeben hat, dass er auch ein Fahrzeug mit Warnblinker gesehen hat, kam vom Zeugen Nummer drei die Aussage, schriftlich, er habe keinen Warnblinker gesehen. Weil er bei der Polizei aber genau das Gegenteil gesagt hat, musste er persönlich anreisen.

Der Zeuge kam und wiederholte, dass er keinen Warnblinker gesehen habe. Auch das Fahrzeug habe er als solches nicht erkannt, sondern nur irgendwas reflektierendes.

Auf die Widersprüche zu seiner polizeilichen Aussage angesprochen – immerhin direkt nach dem Unfall gemacht – antwortet er nur, dass er das nicht so gesagt habe. Er habe “keine Ahnung, wieso die das so aufgeschrieben haben…”

Das kann noch spannend werden.

Das fällt unter “Das Leben ist hart”

Heute Ortstermin bei der örtlichen Brauerei. Ein Grundstücksnachbar hatte sich gegen mehrere Bauvorhaben mit drei Klagen gewehrt, weil er Schattenwurf, Licht- und Geräuschimmissionen und fehlende Sicht beklagte. Das führe auch zu Wertminderungen seines Grundstücks. Auch sei das ja kein Gewerbegebiet, nur weil da schon seit Jahrzehnten eine Brauerei steht und sein Haus später gebaut wurde.

Also kamen die Kammer des VG München samt Protokollführerin, der Kläger mit Anwalt, der Beklagte Freistaat Bayern mit drei Damen vom Landratsamt und die sonstigen Beteiligten, insgesamt 17 Leute, auf das Grundstück, um sich ein Bild davon zu machen.

Nachdem das Gericht bereits ausführlich im Rahmen eines (ablehnenden) PKH-Beschlusses die Rechtslage erörtert hatte, ließ es sich auch vor Ort nicht beeindrucken. Die Abstandsflächen waren eingehalten, es gabe Auflagen wegen der befürchtete Lärmimmissionen und vom nordwestlich gelegenen Haus des Klägers zum angeblich Schatten verursachenden 10 m hohen Neubau waren es ca. 30 m.

Das Gericht sah sich das Ganze an und kam dann zu dem Schluss, dass nichts zu erkennen sei, dass die Klage stützen würde. Dementsprechend nahm der Kläger – nach längeren Zureden der Vorsitzenden und seines Anwalts – alle Klagen  zurück.

In Erinnerung wird mir von der ganzen Sache wohl folgende Äußerung der Vorsitzenden bleiben, als der Kläger monierte, das neue Gebäude verdecke ihm die freie Sicht in die Richtung:

Im Baurecht ist freie Sicht kein schützenswerter Belang. Gerade in dichtbesiedelten Gebieten muss man damit rechnen, dass nebenan gebaut wird. Das fällt unter “Das Leben ist hart”.

Von “glaubhaften” Geständnissen und “unglaubwürdigen” Zeugen

Am Mittwoch fand eine Verhandlung in einer Strafsache beim Amtsgericht Ebersberg statt. Angeklagt war unser Mandant dafür, dass er in einer vorigen Verhandlung – gegen den anderweitig verfolgten und zur Zeit trotz 2er Haftbefehle nicht auffindbaren A – falsch ausgesagt haben soll.

Bei der Polizei hat der Mandant ausgesagt, er und sein Kumpel Z, haben sich an einem Tag im Jahre 2012 mit A getroffen, um von ihm Marihuana zu kaufen. In Wirklichkeit fand der Kauf von einem S statt, den der Z, aber nicht der Mandant kannte.

Er glaubte dabei, dass er sich für sein Verfahren Milde erhoffen kann, wenn er den A – einen ihm bekannten Dealer – benennt. Außerdem dachte er, wen er die Wahrheit sage – dass er den Verkäufer nicht kannte – man ihm nicht glauben würde. Angesichts der Reaktion der Staatsanwältin im Verfahren am Mittwoch eine nicht unwahrscheinliche Vermutung.

Kurze Zeit später hat er der Polizei gegenüber seine Aussage berichtigt und im Prozess gegen A folgerichtig die Wahrheit gesagt, nämlich dass der A da gar nicht dabei war. Die Richterin hielt den Mandanten für unglaubwürdig und verurteilte A aufgrund der polizeilichen Aussage des Mandanten.

Der Kumpel Z war kurze Zeit später ebenfalls vor der selben Richterin wegen seiner nicht unerheblichen BtM-Geschichten. Dort erzählte er u. a., dass er am fraglichen Tag vom S Drogen gekauft habe und nicht vom A. Unser Mandant sei da auch dabei gewesen. Als Zeuge wurde er in diesem Verfahren nicht vernommen. Die Richterin – die wie gesagt auch A verurteilt hat(!) – hat Z daraufhin ebenfalls verurteilt und die Verurteilung darauf gestützt, dass der Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, welches sich mit den Ermittlungsergebnissen decke.

Alle drei Verfahren waren bei der selben Abteilung der Staatsanwaltschaft angesiedelt. Die Staatsanwältin – die den Z noch aufgrund dieser Aussage verurteilt sehen wollte – hat also Anklage gegen unseren Mandanten erhoben, weil es Falschaussage und versuchte Strafvereiteilung gewesen sein soll, dass er im Verfahren gegen A genau das selbe gesagt hat wie Z in seinem Verfahren.

Das ist auch dem Strafrichter – nun ein anderer – im Verfahren gegen unseren Mandanten aufgefallen. Der hat ihm nämlich nochmal erzählt, wie es wirklich war und auch der als Zeuge erschienene Z hat lang und breit erklärt, dass sie die BtM von S und nicht von A gekauft hätten. Die Staatsanwältin wirkte sichtlich erzürnt von diesen – ihrer Meinung nach falschen – Aussagen, musste aber einsehen, dass sie keinerlei Beweismittel benannt hat, die die Anklage stützen hätten können.

Sie wollte die Situation noch mit einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO), aber das geht halt nur mit Zustimmung des Angeklagten. So kam es, wie es kommen musste, der Mandant wurde freigesprochen, die Staatskasse trägt unsere Kosten und die Staatsanwältin kann ihrer sachbearbeitenden Kollegin mitteilen, dass es vielleicht etwas widersprüchlich ist, jemanden anzuklagen für eine Aussage, von der man vorher ausging, sie entspräche der Wahrheit.

PS: Die Staatsanwältin hat natürlich eine neue Anklage wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) angekündigt. Nachdem diese Tat aber schon 2012 war und der Mandant Heranwachsender, wird es nach dann über zwei Jahren interessant, wie das Gericht es unter erzieherischen Gesichtspunkten vertreten will, diese Tat noch hart zu ahnden. Vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Mandant unverzüglich nach seiner ersten Vernehmung seine Aussage berichtigen wollte. Man darf gespannt bleiben.

Abmahneritis: Es geht weiter

Ja, liebe Leser, Sie lesen richtig:

Der Kollege Winter – scheinbar getrieben von einer mir nicht erklärbaren Abneigung gegen mich – hat Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 eingelegt, welches ihm Recht gegeben hat, soweit es die Impressumspflicht bei XING betrifft.

Eine Begründung ist der Rechtsmittelschrift – die gleich nach Erhalt des Urteils eingelegt worden scheint – noch nicht beigefügt. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate (§ 520 ZPO), läuft also bis 18.08.2014. Sobald es etwas Neues gibt, werde ich an dieser Stelle hiervon berichten.