Keine bundesdeutsche “Herdprämie” – BVerfG kippt CSU-Projekt Betreuungsgeld

alter-ofen

Mit Urteil vom 21.07.2015 – Az. 1 BvF 2/13 – hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die umstrittene “Herdprämie”, wie das 2013 auf Betreiben der CSU eingeführte Betreuungsgeld gern genannt wird, für verfassungswidrig erklärt.
Die Nichtigkeit betrifft die durch dieses Gesetz eingeführten §§ 4a bis 4d BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Grund für die Verfassungswidrigkeit waren aber nicht die vielen sachlichen Gründe, die es unsinnig erscheinen zu lassen, gerade diejenigen zu belohnen, die sich der frühkindlichen Integration widersetzen oder mögliche Verletzungen von Grundrechten, sondern schlicht und einfach, dass der Bund hierfür nicht zuständig war. Art. 74 I Nr. 7 GG erlaubt zwar solche Regelungen, aber gem. Art. 72 II GG nur, wenn und soweit “die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.” Dies sahen die Karlsruher Richter nicht als gegeben an.

Um  die entscheidende Frage haben sich die Richter mit dieser Entscheidung daher “drücken” können:

BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Bestellerprinzip für Wohnraummakler

bad-157437_640

Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 BvQ 9/15 – der heute erst veröffentlicht wurde (Pressemitteilung) – entschieden, dass kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht, die zwei Makler und ein (Alibi-)Mieter gegen die Art. 3 Nr. 1 a), b), e), Nr. 2 und Nr. 5 a) aa) des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) – vulgo: Bestellerprinzip für Makler – eingereicht haben.

Begründet wurde es bezüglich der Makler wie folgt:

Der erste Antragsteller behauptet  angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des „Bestellerprinzips“ den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber macht der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, belegt dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.

Die Verfassungsbeschwerde des (Alibi-)Mieters erachtet die Kammer – zutreffend – als offensichtlich unzulässig, weil nicht erkennbar ist, wie der Mieter in seiner Vertragsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt sein soll, wenn er ja weiterhin Makler beauftragen und ihnen Courtage zahlen kann.

BVerfG: Bevorzugung von Unternehmen bei Erbschaftssteuer in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig

Wie das BVerfG heute entschieden hat (Pressemitteilung), sind §§ 13a, 13b und 19 Abs. 1 ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, bleiben jedoch bis 30.06.2016 anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis dahin Zeit, eine Neuregelung zu treffen.

Die Gründe der Entscheidung fasst das Gericht in seiner Pressemitteilung kurz und knapp wie folgt zusammen:

Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

Damit hat das Gericht grundsätzlich bejaht, dass die Erbschaftssteuer für Unternehmenserben anders gestaltet werden kann, wenn hierfür Gründe des Allgemeinwohls (wie Erhalt von Arbeitsplätzen) sprechen. Die bisherigen pauschalen Ausnahmen ohne Bedarfsprüfung im Einzelfall hat das Gericht – zu Recht – als verfassungswidrig eingestuft, weil sie Unternehmenserben im Zweifel bevorzugen, ohne dass diese Bevorzugung tatsächlich der Allgemeinheit nutzt. Es wird zu sehen sein, ob und wie der Gesetzgeber die Erbschaftssteuer verfassungskonform ausgestalten kann.

BVerfG bestätigt, dass kirchliche Arbeitgeber aufgrund von Moralvorstellungen kündigen dürfen

Wie die SZ berichtet, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22.10.2014 – Az. 2 BvR 661/12 – das Urteil des BAG vom 08.09.2011 – 2 AZR 543/10 – aufgehoben. Die Bundesrichter hatten damals entschieden, dass eine katholische Klinik einem Chefarzt nicht deshalb kündigen dürfe, nur weil dieser wieder geheiratet habe.

Das BVerfG entschied nun, dass dieses Urteil die Kirchen in deren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten beschränkt. Die Verletzung der kirchlichen Moralvorstellungen sei als Kündigungsgrund ausreichend.

Damit setzt sich leider die Rechtsprechung des BVerfG fort, wonach die Moralvorstellungen der Kirche über den gesetzlichen Regelungen stehen können, insbesondere denen des AGG. Wie immer man zu den Moralvorstellungen der Kirche steht, so darf man nicht vergessen, dass die Kirchen mit die größten Arbeitgeber des Landes sind und vor allem im sozialen Bereich viele Arbeitnehmer gar keine andere Wahl haben als für ein kirchliches Unternehmen zu arbeiten. Diese sind dann gezwungen, ihr Leben Vorstellungen anzupassen, die viele Gläubige schon gar nicht mehr erfüllen, wenn sie ihre Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Es wäre also an der Zeit, dass der Gesetzgeber die Sonderrechte der Kirchen ein wenig überdenkt, denn dem Notfallpatienten in der Chirugie ist es herzlich egal, ob sein Arzt geschieden ist oder nicht…

BVerfG: Bundespräsident darf NPD-Anhänger als “Spinner” bezeichnen

Aus BverfG, Urteil vom 10. Juni 2014 – Az. 2 BvE 4/13:

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verwendung des Wortes „Spinner“ im konkreten Zusammenhang. Der Antragsgegner hat damit über die Antragstellerin und ihre Anhänger und Unterstützer ein negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann. Hier indes dient, wie sich aus dem Duktus der Äußerungen des Antragsgegners ergibt, die Bezeichnung als „Spinner“ – neben derjenigen als „Ideologen“ und „Fanatiker“ – als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale – nationalistische und antidemokratische – Überzeugungen vertreten (zur grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vgl. BVerfGE 124, 300 ). Die mit der Bezeichnung als „Spinner“ vorgenommene Zuspitzung sollte den Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen „ihre Grenzen aufweisen“. Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht, aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten (vgl. insoweit BVerfGE 124, 300 ) geworben und damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten.

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen

Bundesverfassungsgericht: SPD-Mitgliederentscheid nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer einer Entscheidung vom heutigen Tage (2 BvQ 55/13) kurz und knapp dargelegt, wieso es einen Abgeordneten des Bundestags nicht in seinen Rechten aus Art. 38 GG verletzt, wenn die SPD ihre Mitglieder entscheiden lässt, ob die große Koalition kommen soll oder nicht. Kernargumentation des höchsten deutschen Gerichts ist dabei, dass ein Votum der Mitglieder die einzelnen Abgeordneten direkt nicht bindet. Egal wie die Basis abstimmt, jeder Abgeordnete kann trotzdem entscheiden, ob er Angela Merkel zur Kanzlerin wählen will oder nicht. Und die Fragen nach einer “Koalition” sind sowieso nicht Aufgabe des Bundestags, also können solche Verträge auch keine direkten Bindungswirkungen gegenüber den Abgeordneten entfalten.

In dieser Sache hat mir (und allen anderen Genossen) unsere Generalsekretärin heute geschrieben, dass fast 200.00 Wahlunterlagen schon im Willy-Brandt-Haus eingegangen sind. Man kann vom Mitgliederentscheid halten, was man will, aber das ist wirklich ein ermunterndes Beispiel dafür, dass parteiinterne Demokratie auch in wichtigen Angelegenheiten funktioniert.

Fall Mollath: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Auch wenn Gustl Mollath (endlich) die beantragte Wiederaufnahme bekommen hat, hat das Bundesverfassungsgericht dessen Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg aus dem Jahre 2011 stattgegeben. In diesen war die Fortdauer der Unterbringung angeordnet bzw. die Beschwerde hiergegen als unbegründet verworfen worden.

Die zuständige Kammer des 2. Senats rügt in ihrem Beschluss, dass das Landgericht sich mit den Gutachten zu wenig auseinander gesetzt habe und die Prognoseentscheidung faktisch diesen Gutachtern überlassen habe, obgleich es Aufgabe des Gerichts war, “unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander ab[zu]wägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung [zu] treffen”. Insbesondere hätten zu erwartende Straftaten konkret benannt werden müssen, sowie dargelegt werden müssen, wieso die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten so hoch gewesen wäre und auf welchen Tatsachen diese Prognose beruht.

Komplett missfällt dem Verfassungsgericht, dass sowohl LG als auch OLG die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer ausschließlich mit Hinweis auf die ihm zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte begründet haben. Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass es sich um Taten gehandelt habe, die – selbst wenn sie so geschehen sind – vor über zehn Jahren waren und nur im Rahmen der Ehe mit Mollaths Ex-Frau passiert sind, von der er ja zwischenzeitlich geschieden und getrennt war. Eine Darlegung, wieso die Gefahr bestünde, dass er aktuell(!) solche Körperverletzungsdelikte begehen würde, haben beide Gerichte nicht erbracht. Damit fehle es “bereits an einer zureichenden Grundlage für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers”, so das Verfassungsgericht weiter, so dass die Beschlüsse aufzuheben und an das OLG Bamberg nach § 95 II BVerfGG zurückzuverweisen gewesen sei.

Update (05.09.2013 – 11:38):

In ihrer bewährten Art, nur zu sehen, was ihr gefällt, hat die bayerische Justizministerin Beate Merk eine Pressemitteilung herausgeben lassen. Darin findet sich u. a. der “wunderbare” Satz:

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten.

Das ist deshalb so pervers, denn das Verfassungsgericht hat mit seinem Beschluss nicht etwa neu erfunden, dass die Unterbringung verhältnismäßig sein muss. Sondern es hat – in sehr deutlicher Weise – gerügt, dass die betreffenden bayerischen Gerichte nicht über dieses Grundwissen verfügen. Also ist es sehr wohl eine “schallende Ohrfeige” für die Ministerin, wenn ihr aus Karlsruhe attestiert werden muss, dass sie Richter beschäftigt, die nichtmal die Grundlagen des Unterbringungsrechts beherrschen. Denn für deren Anstellung ist sie nunmal – bei aller Gewaltenteilung – zuständig!

 

Maßregeln: Auch LG-Richter müssen ihre Standardformulierungen hin und wieder überarbeiten

Mit Beschluss vom 19. 6. 2013 – 2 StR 118/13 hat der BGH ein Urteil des LG Aachen aufgehoben, in dem die LG-Richter die Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet hatten, da diese “nicht von vornherein aussichtslos” erscheine. Leider für die LG-Richter findet sich diese Formulierung seit 2007 nicht mehr im zitierten § 64 S. 2 StGB, nachdem das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1994 (vgl. BVerfGE 91, 1) für verfassungswidrig erklärt hatte. Vielmehr ist nunmehr “hinreichend konkrete Aussicht” erforderlich, dass die Maßregel eine Heilung bewirken oder zumindest eine Weile einen Rückfall vermeiden kann und zusammenhängende Taten dadurch verhindert werden. Der zweite Strafsenat hob das Urteil somit auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Fazit: Gerade auch als LG-Richter darf man sich nicht auf alte Standardformulieren verlassen, sondern muss bei jedem Urteil konkret im Einzelfall entscheiden. Das sollte zwar immer der Fall sein, aber leider neigen auch Richter gerne zur Bequemlichkeit. Leider hat der BGH jedoch auch selbst oft Bequemlichkeitslösungen gefördert und zugelassen. Dieser Beschluss stellt einen löblichen Gegensatz dar.

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Platz im NSU-Prozess für Journalisten und kein Anspruch auf Videoübertragung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.05.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein freier Journalist einen Platz im Gerichtssaal erreichen wollte, hilfsweise eine Übertragung in einen anderen Saal per Video verlangte.

So führt das Gericht aus:

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).

Mit dem letzten Satz macht das oberste Gericht klar, dass es keinen Anspruch auf Videoübertragungen gibt, der im Wege einer Verfassungsbeschwerde einforderbar wäre. Auch wenn damit nicht geklärt ist, ob eine solche Übertragung an sich verfassungsgemäß wäre, so ist für Karlsruhe zumindest geklärt, dass ein Anspruch darauf nicht besteht. Außerdem dürfte der relativ klare und kurze Wortlaut dazu dienen, andere Medien, die bei der neuerlichen Platzvergabe leer ausgegangen sind, davon abzuhalten, ebenfalls dagegen vor dem Verfassungsgericht vorgehen zu wollen.

BverfG: Keine Videoübertragungsentscheidung bzgl. NSU-Prozess

Die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem heute veröffentlichen Beschluss bereits gestern eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der fünf Nebenkläger eine Videoübertragung im NSU-Prozess erreichen wollten.

Begründet hat das Gericht dies formell damit, dass die Nebenkläger nicht begründet hätten, wieso sie durch die Ablehnung der Videoübertragung in ihren Rechten verletzt sein sollen, da sie ja alle ob ihres Status als Nebenkläger berechtigt sind, den Prozess im Saal zu verfolgen.

Dennoch wird in dieser Entscheidung – da das BVerfG auf ein obiter dictum verzichtet hat – auch zumindest eine gewisses Indiz dafür zu sehen sein, dass auch das Verfassungsgericht die Videoübertragung in andere Säle nicht ganz so rechtlich unbedenklich sieht, wie manche Juristen es darstellen möchten.