Wenn der Staatsanwalt persönlich jede Frage beantworten muss

Die Staatsanwaltschaften – wie alle Behörden – stöhnt gerne über ihre Arbeitsüberlastung. Dass davon einiges hausgemacht ist, relativiert das Mitleid, dass man vielleicht haben möchte aber wieder.

Schreiben von der Staatsanwaltschaft B: Die beantragte Akte liegt zur Abholung an der Pforte bereit. Aufs Aktenzeichen geguckt – ja, das ist schon unser Aktenzeichen und unser Mandant. Nur war die Sache nicht bei der Staatsanwaltschaft A? Mal nachgeguckt in der Akte: Ja, war es. Von dort kam die Akte auch schon mal. Und an diese wurde auch schon eine Stellungnahme geschickt.

Was macht der Anwalt in dieser Situation, modern wie er ist? Richtig, er ruft die Geschäftsstelle an und fragt einfach mal nach, ob denn da Akten von A nach B gewandert sind, weil dann braucht er nicht zur 30 km entfernten Staatsanwaltschaft fahren, um die Akten zu holen. Die Dame am Telefon will helfen, könne dies aber nicht sagen. Die Akten seien ja auch beim Pförtner, da kann man jetzt nicht reingucken. Im System sei nichts. Ihre Lösung: Wir mögen doch ein Fax reinschicken mit der Frage, ob es die gleichen Akten sind. Dann könne sie das dem Staatsanwalt vorlegen.

Wieso man zwei Staatsexamina braucht, um die Frage zu beantworten, habe ich dann aber nicht gefragt. Interessant zu wissen wäre es sicher schon.

Theorie vs. Praxis – Auflösung

Am Dienstag hatte ich von einem klausurwürdigen Fall am hiesigen Amtsgericht berichtet. Nur ein Kommentator hat sich getraut, eine Einschätzung abzugeben. Die dortige Beurteilung von Robin Wiemert entspricht dem, was ich erwartet hätte, wenn man diesen Fall als Klausur stellen würde.

Im Detail:

Im Strafrecht gilt grundsätzlich, dass zur Bestrafung immer erforderlich ist, dass Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht werden können. Die Schuld ist gem. § 20 StGB auch dann ausgeschlossen, wenn der Rausch einen Grad erreicht hat, bei dem der Täter nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und/oder gemäß dieser Einsicht zu handeln.

Im vorliegenden Fall entfällt daher die ansonsten zu bejahende Strafbarkeit nach §§ 142, 315c, 316 StGB wegen fehlender Schuld.

Möglich bleibt in solchen Fällen eine Strafbarkeit nach § 323a StGB (Vollrausch). Tathandlung des § 323a StGB ist nämlich nicht die Teilnahme am Straßenverkehr oder die Unfallflucht, sondern das Sichberauschen, welches zu der o. g. Nichtstrafbarkeit führt. Der Täter soll daher dafür bestraft werden, dass er sich berauscht hat, obwohl er damit rechnen konnte, dass er bestimmte Taten (nicht unbedingt Straftaten) begehen wird*.

Wie bei jeder Tat muss der Strafrichter jedoch Feststellungen dazu treffen, ob die Tathandlung tatsächlich begangen wurde, also hier, ob A sich tatsächlich vorsätzlich oder fahrlässig selbst(!) einen solchen Rausch angetrunken hat (vgl. OLG Köln, Blutalkohol 47, 296; BGH, Beschluss vom 08.12.1992 – Az. 4 StR 562/92). Ist er dazu nicht in der Lage, weil nicht zu ermitteln ist, wieso der Angeklagte berauscht war, so muss er zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass dieser sich nicht selbst berauscht hat und ihn also  folgerichtig auch freisprechen.

Die Antwort auf meine Frage lautete also: A ist gar nicht zu bestrafen, möglicherweise kann ihm aber nach § 69 I StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Praxis?

Die ein oder der andere fragt sich wohl, was diese Ausführungen mit der Überschrift zu tun haben. Ganz einfach: Das war die Theorie.

Die Praxis sieht leider anders aus. Verurteilt wurde A nämlich doch wegen § 323a StGB. Obwohl die Tathandlung weder ermittelt noch festgestellt wurde, ging das Gericht davon aus, dass aus dem Zustand des Berauschtseins geschlossen werden könne, dass A sich selbst berauscht hat.** An manchen bayerischen Gerichten ticken die Uhren halt anders als im restlichen (Rechts-)Staat.


* Berauscht er sich nur, um schuldlos Straftaten zu begehen, so wird er über die Rechtsfigur der “actio libera in causa” für die Straftaten selbst bestraft)

** Dazu der BGH a. a. O.:

Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt die zweifelsfreie Feststellung voraus, daß der Täter sich in einen Rausch versetzt hat. Ein Schuldspruch wegen Vollrausches scheidet dagegen aus, wenn das “Ob” der Berauschung zweifelhaft ist.

Theorie vs. Praxis

Es war ein Fall wie aus dem strafrechtlichen Klausurfallbuch fürs Referendarsexamen, der heute am örtlichen Amtsgericht verhandelt wurde:

A fuhr mit seinem Pkw auf der B 123 und kam wegen eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn, wo er einen entgegenkommenden Pkw schrammt. Nach wilder Verfolgungsjagd taumelt A aus dem Auto und erklärt dem Geschädigten B und dem Polizisten P, dass er keine Ahnung hat, wo er denn überhaupt sei. Die einfachsten Anordnungen kann er nicht verstehen oder ihnen gar folgen. Ein späterer Test ergibt eine maximale BAK von 2,49 ‰. In für die Praxis seltener Deutlichkeit erklärt der Sachverständige*, dass hier garantiert ein Fall des § 20 StGB vorliegen muss. Feststellungen, wann und unter welchen Umständen A wie viel getrunken hat, wurden nicht getroffen. Wie ist A zu bestrafen?

Vorschläge gerne in den Kommentaren, Auflösung hier.


* Der Sachverständige hat 20+ Jahre Berufserfahrung und macht den ganzen Tag nichts anderes, als solche Fälle zu beurteilen. Für die Staatsanwältin war er fachlich inkompetent. Ein Schelm, der dabei Böses denkt…

Gefühlsgesteuerte Holzhammerresistenz

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In dem hier beschriebenen Fall ist mittlerweile die Kündigung des Arbeitgebers – aus dessen Sicht natürlich berechtigt – erfolgt. Man traf sich also beim Arbeitsgericht zur (zweiten) Güteverhandlung mit Geschäftsführer der Arbeitgeberin und dem Mandanten persönlich, damit das Gericht in seiner Weisheit eine salomonische(?) Lösung finden kann.

Die Gegenseite zeigte sich einigungsbereit. Der Mandant könne bis 31.12.2015 weiterbeschäftigt werden, bekomme sein volles Gehalt von 4.000,00 € weiterhin, werde aber ohne Anrechnung von etwaigen Verdienst unwiderruflich freigestellt. Man sei also bereit, insgesamt 24.000,00 € fürs Nichtstun zu bezahlen. Der seit 10 Jahren beschäftigte und 5 Jahre vor der Rente stehende Mandant ist bereit, zum 31.07.2015 zu gehen, will aber, angesichts dessen, dass er in seinem Alter keine Festanstellung mehr finden wird, eine Abfindung von 48.000,00 €.

Das Gericht, welches sich bis dahin zurückgehalten hatte, weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass sie bei ihrem Vergleichsvorschlag ohnehin Sozial- und Rentenversicherungsbeträge zu zahlen hätte, welche sich in 6 Monaten auf ca. 5.000,00 € summieren. Daher sei eine Einigung auf 40.000,00 € – auch in Hinblick auf die Prozesschancen – für sie die wirtschaftlich beste Lösung. Vor allem, weil ja noch wegen dem o. g. Fall ein Parallelverfahren anhängig ist, das auch Kosten verursacht und welches mit dem Vergleich “miterledigt” werden könnte.

Weil sich der Geschäftsführer der Beklagten – ein Jungjurist ungefähr in meinem Alter – windet, “hämmert” das Gericht noch eine Weile auf ihn ein, so dass m. E. nicht mehr viel gefehlt hat, bevor der Vorsitzende das Megafon auspackt und ihm mit der gebotenen Lautstärke klar macht, dass er den Prozess ansonsten sehr wahrscheinlich verlieren wird und dass das Angebot für die Beklagte die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit darstellt, die Sache endgültig zu beenden. Am Ende wird das Ganze  als Vergleichsvorschlag mitgenommen, während der Mandant noch im Saal sein Einverständnis erklärt.

Beim Rausgehen meint der Mandant zu mir, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Vergleichsvorschlag wohl nicht annehmen werden wird. Ich rüge ihn für die Annahme, weil doch rein objektiv der Geschäftsführer ein Interesse haben müsse, die Sache für die Beklagten wirtschaftlich günstig zu lösen. Wie das heutige Ablehnungsschreiben der Gegenseite zeigt, hätte ich ihm besser Glauben schenken sollen.

Es beweist mal wieder, dass selbst der größte Holzhammer dem Richter nichts bringt, wenn eine Partei sich von ihren Gefühlen leiten lässt…

Frustrierende Einzeiler

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Das Amtsgericht hatte sich wirklich nicht mit Ruhm bekleckert in seinem Urteil. Zukünftige Ereignisse wurden als Vergangenheit dargestellt, Daten frei erfunden (was auch aus den Urteilsgründen ersichtlich war), zwingendes Recht nicht beachtet und Rechtsprechung zur Wirkungslosigkeit des Fahrverbots nach Zeitablauf einfach mal ignoriert bzw. eine fixe 2-Jahres-Grenze erfunden, die es so nicht gibt (da hat mir sogar die GenStA zugestimmt).

Bei Einlegen der Rechtsbeschwerde war ich daher frohen Mutes und habe in deren Begründung inbesondere ausführlich darauf hingewiesen, dass nach h. M. 22 Monate nach der Tat die Erziehungsfunktion eines Fahrverbots i. d. R. zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich seit der Tat vorbildlich verhalten hat (vgl. BGH zfs 2004, 133: 1 Jahr und 9 Monate; OLG Hamm NZV 2004, 598: 16 Monate zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, 22 Monate zum Zeitpunkt des Urteils in der Revisionsinstanz; OLG Zweibrücken, NZV 2014, 479: 1 Jahr und 8 Monate; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2011 – Az. 1 Ss Bs 24/11: 1 Jahr und 5 Monate) und dass doch zumindest jetzt die magischen 2 Jahre, die das Gericht für erforderlich erachtet hat, abgelaufen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2011 – Az. 1 Ss Bs 24/11; OLG Bremen, NStZ-RR 2014, 257; BayObLG, NZV 2004, 100).

Das OLG Bamberg interessiert das alles nicht, es kommt ein Einzeiler ohne jegliche Begründung:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Ich weiß ja, dass das Massenverfahren beim OLG sind, für die wenig Zeit ist, weil die Regierung sich mal eingebildet hat, alle Rechtsbeschwerden aus ganz Bayern könnten dort bearbeitet werden, aber trotzdem könnte man ja erwarten, dass zumindest erklärt wird, wieso man die Rechtsprechung des BGHs und der anderen OLGs ablehnt. Aber da spricht wohl der – mit jeder solchen Entscheidung ein Stück weit sterbende – Idealist in mir…

HWS-Verletzung beim Ausparken?

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Gar schrecklich verletzt haben will sich der Kläger, als er unserem Mandanten ausweichen hat müssen und deshalb ins Bankett neben der Straße gefahren ist. Von HWS-Verletzungen und wochenlanger Arbeitsunfähigkeit war die Rede. Das könne ein Sachverständiger alles belegen.

Gesagt, getan, das Gericht hat Beweis erhoben und nach einem Ergänzungsgutachten den Sachverständigen selbst herbei geholt. Die Quintessenz seiner Ausführungen: So, wie vom Kläger geschildert, konnte das gar nicht geschehen sein und so wie es geschehen ist, haben auf den Kläger nur die selben Kräfte eingewirkt, wie wenn er auf der Autobahn bei 80 km/h über Dehnfugen einer Brücke fährt oder beim Ausparken vom Randstein herunterfährt.

Der gegnerische Kollege hielt an seinem Vortrag fest, dass die Verletzungen dadurch entstanden sein müssen. Das Gericht möge einen medizinischen Sachverständigen beauftragen.

Meinen Hinweis, dass seine Mandantschaft in Zukunft aufs Auto verzichten sollte, wenn nach deren Ansicht selbst beim Ausparken schlimme Verletzungen drohen, fand er aber weniger witzig. Kann ich gar nicht verstehen…

Akten Ping-Pong

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Nimmt ein Richter seinen Auftrag im Zwischenverfahren ernst, so kann es schon mal sein, dass er die Akten post-wendend an die Staatsanwaltschaft zurückschickt, weil diese nicht sauber und ausführlich genug ermittelt haben. Dann ist die Nachermittlung angesagt.

Gefällt ihm das Ergebnis der Nachermittlung nicht oder (eher noch) weist ihn der Verteidiger darauf hin, dass das Ergebnis der Nachermittlung von minderer Qualität ist, so schickt er die Akten auch noch ein zweites, drittes, viertes etc. Mal zurück. Vielleicht auch so lange, bis es dem Staatsanwalt zu bunt wird und er einer anderen Erledigung des Verfahrens zustimmt.

In einem solchen Fall wird seit 2012 ermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat sich Zeit gelassen und es auch nicht für erforderlich erachtet, die einzige Belastungszeugin – trotz hohen Alters – richterlich vernehmen zu lassen bevor sie 2014 verstorben ist. Der Richter hat die Akte mehrmals zurück geschickt, weil noch Sachen zu ermitteln waren und simpelste Sachverhalte nicht eigenständig aufgeklärt wurden (z. B. wie die angeblich quasi blinde, vollkommen verwirrte Geschädigte zur angeblichen Tatzeit noch 3 Tageszeitungen lesen konnte und ein Betreuungsverfahren zwei Jahre später mit der Begründung eingestellt wurde, dass keine Betreuung erforderlich sei). Schließlich hat er sie noch zweimal zurück geschickt mit der Bitte um Mitteilung, ob die Staatsanwaltschaft wirklich an der Anklage festhalten wolle.

Die Staatsanwältin wollte leider fleißig Ping-Pong spielen und erklärte, trotz allem an der Anklage festhalten zu wollen. Nun ist wohl abzuwarten, wie das Ganze in der Hauptverhandlung in Verlängerung geht.

Selbstverursachte “Beeinträchtigung”

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Deutschland wird oftmals als Land der Spießbürger und Kleingeister verschrien und die tägliche Praxis als Rechtsanwalt kann einem leider hin und wieder keine andere Wahl lassen, als zu nicken und sich dann an den Kopf zu fassen, mit welchen Sachen man sich denn beschäftigen muss.

So erzählt ein Mandant, dass ihm seine Mieter – mit denen er sich schon seit längeren in Rechtsstreit befindet, weil sie wegen – objektiven – Winzigkeiten klagen und die Miete mindern, nun angedroht hätten, die Miete um 10% zu mindern. Grund: Die Nachbarn der Mieter würden sich – wenn das Wetter dies zulässt – nackt auf deren Dachterrasse sonnen.

Das allein ist ja schon kleingeistig genug. Richtig an den Kopf fassen musste ich mir aber, als er noch erwähnt hat, dass man die Dachterrasse von der Wohnung der Mieter eigentlich nur einsehen kann, wenn man sich seeehr weit aus dem Fenster lehnt. Ein Musterbeispiel von selbstverursachter “Beeinträchtigung” also.

(Meine Vermutung ist ja, dass die Ehefrau des Mieters mitbekommen hat, dass ihr Mann immer der Nachbarstochter beim Sonnenbaden zugeguckt hat und sie das jetzt unterbinden will 😉 )

Das hat der Urgroßvater schon entschieden!

Uropi wusste es schon besser

Aus der Reihe “Man kanns ja mal versuchen” erreichte uns eine E-Mail eines großen Gutscheinverkaufsportals, welches unserem Mandanten seine Rechtsanwaltsgebühren nicht erstatten wollte, weil dieser ja am 01.04.2015 nur eine Frist bis 10.04.2015 gesetzt habe zur Rückzahlung. Die Kosten unserer am 20.04.2015 erfolgten Beauftragung seien daher nicht zu ersetzen, weil die Frist “unangemessen kurz” gewesen sei und somit kein Verzug eingetreten sei.

Nun sollte jeder Erstsemester sofort wissen, dass diese Argumentation ein kleines, aber entscheidendes Problem hat: Eine unangemessen kurze Frist setzt nach ganz h. M. eine angemessene Frist in Gang und nicht gar keine. Das hat schon der Urgroßvater gewusst, denn die erste Entscheidung hierzu – soweit ersichtlich – war vom Reichsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1903 – Az. I 447/03 (RGZ 56, 231).

Ich erwarte nun mit Spannung, wie die Gegenseite begründen will, dass 19 Tage nicht genug Zeit war, um eine simple Überweisung zu tätigen.

Im Textbausteinrausch

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Die Haftpflichtversicherung H unseres Mandanten will Regress bei ihm nehmen nach § 116 VVG, weil er seine Aufklärungspflicht nach § 28 VVG i. V. m. den AKB verletzt habe, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte. Der Mandant hat sich tatsächlich entfernt, nicht aber, ohne einen Zettel mit seinen Daten zu hinterlassen, den der Geschädigte auch problemlos fand und die Regulierung eingeleitet hat.

Auf drei Seiten legen wir der H also dar, dass ganz eindeutig ein Fall des § 28 III 1 VVG vorliegt, weil alles restlos ermittelt wurde und keine Fragen zum Unfallhergang offen geblieben sind. Vor nicht einmal einem Jahr haben wir gegen eine andere Versicherung genau einen solchen Fall gerichtlich klären lassen  (LG München II, Urteil vom 03.07.2014 – Az. 8 S 1122/14). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren auch gegen eine lächerlich geringe Geldauflage von 50,00 € nach § 153a StPO eingestellt. Außerdem wurde angefragt, ob die Höherstufung rückgängig gemacht würde, wenn der Mandant die Forderung freiwillig begleicht.

Antwort der H: Wir halten am Regress fest, die Einstellung nach § 153a StPO habe keine Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche.

Eine weitere Bitte, sich doch mit den Ausführungen zu § 28 III 1 VVG auseinander zu setzen und die gestellten Fragen zu beantworten, führte nur zu einer nahezu gleichlautenden Antwort. Wohlgemerkt: Immer von der selben Sachbearbeiterin.

Die H droht nun gerichtliche Schritte an. Mandant ist rechtsschutzversichert und sieht dem gelassen entgegen. Die Versichertengemeinschaft wird es aber weniger freuen, wenn die Sachbearbeiterin vom Gericht eine gebührenpflichtige Nachhilfelektion in Sachen Lesen und Schreiben erhalten muss.