Der Geist der Arbeitsvermeidung

Es geht ein Geist um, in den Amtsstuben einiger Amts- und Landgerichtsrichter, der Geist der Arbeitsvermeidung.

Kurz vor Weihnachten erreicht uns ein Hinweis des Gerichts, wonach nach § 29 ZPO der Wohnort des Verkäufers für Streitigkeiten auf Rückabwicklung der Kaufsache maßgeblich sei. Das ist eine bei solchen Richtern populäre Mindermeinung, die von den Obergerichten in herzlicher Regelmäßigkeit niedergebügelt wird,((vgl. nur OLG München MDR 2014, 450; OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255; OLG Saarbrücken NJW 2005, 906; BayObLG MDR 2004, 646; OLG Köln DAR 2011, 260; OLG Bamberg CR 2010, 630; OLG Stuttgart NJOZ 2016, 771; OLG Karlsruhe MDR 2013, 898.)) sich aber hartnäckig hält. Deshalb musste der Richter im vorliegenden Fall auch tief in die Mottenkiste der Kommentarliteratur greifen, um im Münchner Kommentar zur ZPO – der, anders als sein BGB-Gegenstück kein Standardwerk ist – einen Kollegen zu finden, der ihm da recht gibt.((Anders sehen das nämlich die meisten anderen Kommentare, vgl. nur jurisPK-BGB8Kerwer, § 269 Rn. 23; Staudinger2014Bittner, § 269 Rn. 28; BeckOK-ZPO26Toussaint, § 29 Rn. 36.1; Musielak/Voit14Heinrich, § 29 Rn. 28; Zöller32Schultzky, § 29 Rn. 25 [Stichwort „Rückabwicklung“]))).

Vielleicht geschieht aber noch ein Weihnachtswunder und ein Hinweis auf die ganz herrschende Meinung kann den Amtsrichter zur Arbeit bewegen. Man darf gespannt sein.

Typisch deutsche Lösungen

Es kommt, es kommt! Die Anwaltschaft Deutschlands ist vollkommen überfordert mit der “Scharf”schaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 01.01.2018. Nach Jahren von Ankündigungen und Androhungen stellen viele Kollegen nunmehr fest, dass sie aber auch gar nichts gemacht haben, um das beA nutzen zu können. Abgesehen davon, dass dessen Nutzbarkeit – wie für ein deutsches öffentliches Softwareprojekt typisch – nur sehr eingeschränkt besteht, fehlt es landauf und landein an entsprechenden Zugangskarten und Kartenlesern. Von Schnittstellen für die üblichen Anwaltssoftware-Produkte ganz zu schweigen.

Diese Lücke will nun der Dienstleister Soldan mit seinen “beA-Services” füllen. Als “Lösungen” für das Problem bietet Soldan zwei Möglichkeiten an, bei denen man getrost sagen darf, dass sie “typisch deutsch” sind: Soldan bietet an, die elektronische verschlüsselte Post für den Anwalt aus dem beA zu holen und dann entweder per Post(!) oder per unverschlüsselter E-Mail an den Anwalt weiter zu senden.

Dafür also haben wir Millionen für die Entwicklung eines sicheren Kommunikationssystems für Anwälte ausgegeben…


Fun fact am Rande: In Österreich gibt es die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit Gerichten seit 1990(!) und die Nutzung für Anwälte seit 1999(!!) verpflichtend. Ich bin mir sicher, dass manch österreichischer Kollege aus dem Lachen nicht mehr herauskommt, wenn er hört, dass wir es Anfang 2018 noch immer nicht geschafft haben, ein funktionierendes System zu schaffen.

Aus den Augen, ohne Sinn

“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.

Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.

Es kommt, wie es kommen muss, in einer anderen Werkstatt wird die Fahrzeughistorie ausgelesen und der Mandant erfährt vom Unfall. Wutentbrannt rennt er zur Polizei und zeigt den Verkäufer an. Während die Rückabwicklung des Vertrags einigermaßen unproblematisch lief, flattert dem Mandanten einige Monate später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Besitzer des Autohauses nach § 170 II StPO, weil man diesem ja nicht nachweisen könne, dass er das Fahrzeug verkauft hat.

Was macht also der Anwalt, der so was liest? Er fragt mal nach, ob denn gegen den Verkäufer ermittelt werde. “Nein, das sehe ich hier nicht” die nette Antwort von der Geschäftsstelle. Und damit ist auch der letzte Rest Glauben an die Kompetenz der Staatsanwaltschaft vernichtet…

Zum Glück ist schon Freitag…

BGH: Liefer deine Kinder ans Messer, sonst haftest du selbst

oder: Eigentumsrecht schlägt Schutz der Familie

Ganz so genau nimmt der I. Zivilsenat des BGH, dem eine gewissen Nähe zur Denkweise der Abmahnindustrie nicht abgesprochen werden kann, es nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Wie einer heutigen Pressemitteilung zu entnehmen ist, hat der BGH nämlich mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16eine Entscheidung des OLG München bestätigt, wonach Anschlussinhaber ihre Kinder als Täter einer Urheberrechtsverletzung benennen müssen, um nicht selbst zu haften. Das Eigentumsrecht des Abmahners gem. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta sei höher zu werten als das Recht auf Schutz der Familie gem. Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn den Eltern die Täterschaft des Kindes bekannt sei.

Dass Urheberrechtsverletzungen nach § 106 UrhG eine Straftat darstellen können und der BGH somit fordert, seine Familienangehörigen der Strafverfolgung auszusetzen, scheint dabei nicht berücksichtigt worden zu sein.

Vielleicht ist das mal ein Urteil, dass tatsächlich beim Bundesverfassungsgericht kassiert werden könnte (und auf jeden Fall sollte). Sonst fühlt sich der I. ZS als nächstes noch dazu berufen, die Störerhaftung wieder einzuführen oder Eltern zu verpflichten, ihre Kinder dauerhaft zu überwachen.

Das Problem mit Bewertungen bei Anwälten

Das Internet erlaubt – grundsätzlich sehr praktisch – jedem jeden zu bewerten, damit andere sich sparen können, selbst Erfahrungen zu machen. Das kann ganz gut funktionieren (bei vielen ehrlichen Kommentatoren) und ziemlich schief gehen (bei wenigen objektiv ungerechtfertigten schlechten Kommentaren). Auch uns Rechtsanwälte hat der Trend ja mittlerweile erwischt und einige Kollegen forcieren solche Bewertungen auch noch.

Was die Probleme damit sind, kann man schnell erkennen:

Ich habe zum Beispiel vor kurzem mal einen Kollegen bei Google Maps gesucht, weil mich interessierte, wo er denn sitzt. Dabei fielen mir seine 50+ Bewertungen auf (bei einem Durchschnitt von 4,8 Sternen). Also habe ich mal gelesen, wer denn da was geschrieben hat. Und durfte mit Erstaunen feststellen, dass ein Gegner eines unserer Mandanten den Kollegen über den Klee für dessen tolle Bearbeitung lobt.

Vollkommen verwirrt habe ich mir die Akte geholt und siehe da, ich war gar nicht verrückt geworden. Denn alles, was der Kollege gemacht hatte, war ein rechtlich unbegründetes Anspruchsschreiben zu schicken. Das hatten wir ziemlich kurz und knapp zurück gewiesen. Und das war es dann auch gewesen. Weitere Schritte hatte der Kollege in den letzten sechs Monaten nicht mehr unternommen und wird dies wohl auch kaum mehr tun, nachdem der Anspruch ziemlich eindeutig nicht bestehen kann.

Aber viele, die ihn nun googlen, werden eine tolle Bewertung lesen und sich denken “Was für ein toller Anwalt!”. Bleibt nur zu hoffen, dass sie dann mehr Glück haben als der Nutzer, der die Bewertung geschrieben hat.

LG Berlin: Tötung Unbeteiligter bei Autorennen innerorts kann Mord sein

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat das LG Berlin mit Urteil vom 27.02.2017 – Az. 535 Ks 8/16 – entschieden, dass ein Unfallfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in der Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet wegen Mordes (§§ 212, 211 StGB) verurteilt werden kann (Pressebericht auf SZ.de). Im konkreten Fall fuhr der Angeklagte mit 170 km/h über den Berliner Kurfürstendamm, überfuhr mehrere Ampeln und Kreuzungen, bevor er nahezu ungebremst einen Jeep rammte, dessen Fahrer dabei ums Leben kam.

Das Landgericht ist dabei, dogmatisch gut vertretbar, davon ausgegangen, dass ein solcher Rennfahrer immer damit rechnen muss, dass er Menschenleben gefährdet, wenn er mit solcher Geschwindigkeit durch eine Stadt fährt. Denn dass in einer belebten Gegend ein Verkehrshindernis auftritt, welchem aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit nicht mehr ausgewichen werden kann, ist eine Gefahr, die einem immer bewusst sein muss und wer 170 km/h fährt, der legt in der einen Sekunde zwischen Wahrnehmung der Gefahr und möglicher Reaktion fast 50 Meter zurück – und kann erst dann überhaupt bremsen oder ausweichen. Egal wie hoch die Selbstüberschätzung ist, jeder Autofahrer muss erkennen, dass er in einer solchen Situation nicht mehr rechtzeitig reagieren können wird. Wer trotzdem so schnell fährt, der nimmt dieses Risiko billigend in Kauf. Und dolus eventualis genügt bekanntlich.

Als Mordmerkmal hat das Gericht das gemeingefährliche Mittel – hier das Auto – bejaht. Auch das ist dogmatisch – trotz bereits in der Presse geäußerter Kritik – gut vertretbar. Ein gemeingefährliches Mittel ist bekanntlich jedes, das durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Anzahl anderer Personen zur Folge hat (h. M.). Dies ist bei einem Pkw, der unkontrolliert in eine Menschenmenge fahren oder einen anderen Pkw mit einer unbekannten Anzahl an Passagieren rammen kann, in aller Regel zu bejahen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, für eine Amokfahrt über den Bürgersteig; NStZ 2010, 515, für absichtliches Herbeiführen eines Zusammenpralls mit einem anderen Pkw; vgl. auch den Blogbeitrag des Kollegen Nebgen).

Alles in allem also ein Urteil, dass sich – trotz der zwingenden Härte der lebenslangen Haft – gut hören lässt, wenn die – noch nicht vorliegenden – Urteilsgründe die Presseberichte bestätigen. Hoffentlich kann ein solches hartes Urteil auch eine generalpräventive Wirkung entfalten und solche Raser in Zukunft zumindest etwas abschrecken.

Kurz und prägnant

In Zivilverfahren wird mehr oder weniger ausführlich protokolliert, worüber verhandelt wird. Heute erhalte ich das Protokoll in einer Mietsache:

Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Parteien diskutieren kontrovers.

Eine Einigung kommt zurzeit nicht zustande.

Bei einer Güteverhandlung von 20 Minuten ist das eine kurze und prägnante Zusammenfassung des Gesprochenen. Nachdem inhaltlich aber ohnehin nicht viel gesagt wurde, reicht das aber auch. Ich bin mal auf das Urteil gespannt. Ob das auch so effizient geschrieben wird?

Sich mal einen kurzen Urlaub gönnen

Anfang Dezember einigt man sich mit einem Kollegen auf einen außergerichtlichen Vergleich. Mitte Dezember fragt man zaghaft an, ob man denn das Geld aus dem Vergleich schon erhalten habe, damit wir und der Mandant die Akte zumachen können. Mitte Januar erinnert man mal an das Schreiben von Mitte Dezember. Daraufhin kommt ein Fax zurück: “Der Kollege A. ist zurzeit im Urlaub, Ihr Schreiben kann daher erst Anfang Februar beantwortet werden”.

Mal abgesehen davon, dass der Kollege A. sicherlich nicht selbst kontrollieren wird, ob ein Geldeingang zu verzeichnen war, ist er dennoch zu beneiden. Von über sechs Wochen Urlaub können die allermeisten Anwälte nämlich nur träumen…

Lösung zu Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

Wie versprochen die Lösung zum Beitrag “Rätsel I: Die „fehlende“ Aktivlegitimation”.

Der Benutzer “R2D2” hat es in seinem Kommentar schon angesprochen, was das Problem sein dürfte: Nämlich, dass der Kollege mehrere Begriffe durcheinander gebracht hat, die so nicht zusammen gehören.

Zur Erläuterung: Wer sich im Zivilprozess auskennt, kennt folgende Definitionen:

Aktivlegitimation, die: die sachliche Befugnis, über den Anspruch zu verfügen und ihn geltend zu machen.
Aktivlegitimiert ist also der materiellrechtliche Gläubiger eines Anspruchs. Spiegelbildlich ist passivlegitmiert der materiellrechtliche Schuldner eines Anspruchs. Die Frage der Aktiv- bzw- Passivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage.((vgl. Zöller30Vollkommer, vor § 50 Rn. 18))

Parteifähigkeit, die: die Fähigkeit, Partei in einem Prozess zu sein.
Die Parteifähigkeit entspricht gem. § 50 ZPO der Rechtsfähigkeit, parteifähig sind also alle natürlichen und rechtsfähigen juristischen Personen.

Prozessfähigkeit, die: die Fähigkeit, den Prozess zu führen.
Prozessfähig ist gem. §§ 51, 52 ZPO i. V. m. den Regelungen des bürgerlichen Rechts grundsätzlich jede Partei, die sich durch Verträge verpflichten kann, also auch juristische Personen.((vgl. Zöller30Vollkommer, § 52 Rn. 2 a. E.)) Vor Gericht handelt die prozessfähige Partei je nach Erforderlichkeit vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter (geschäftsunfähige natürliche Personen oder juristische Personen).

Prozessführungsbefugnis, die: das Recht, den Rechtsstreit in eigenem Namen zu führen.
Prozessführungsbefugt ist grundsätzlich derjenige, dem der Anspruch zusteht, daneben aber auch alle Personen, denen der Aktivlegitimierte das Recht zur Prozessführung übertragen hat.((vgl. Zöller30Vollkommer, vor § 50 Rn. 18 a. E.))

Postulationsfähigkeit, die: die Fähigkeit, vor Gericht rechtswirksam prozessual zu handeln
Vor den Amtsgerichten ist die Partei postulationsfähig (§ 79 ZPO), vor der Land- und Oberlandesgerichten nur ein Rechtsanwalt (§ 78 ZPO), vor dem BGH nur in dort zugelassener Rechtsanwalt.

Die Aktivlegitimation ist also eine Frage der Begründetheit der Klage (“Existiert der Anspruch und wenn ja, steht er der Klägerin wirklich zu?”). Die Prozessfähigkeit betrifft dagegen nur die Frage, ob die Klägerin, wenn ihr der Anspruch denn zusteht, selbst Partei eines Prozesses sein kann. Dies ist nach h. M. zu bejahen, sie handelt dabei durch ihre gesetzlichen Vertreter. Deren Benennung ist nach § 130 Nr. 1 ZPO nicht zwingend (“sollen enthalten”). Zwingender Inhalt der Klageschrift ist die Angabe des Vertreters, der sowohl für Gericht wie auch Gegenseite eindeutig bestimmbar ist, jedoch nie.

Die Antwort des Rätsels lautet also: Das Bestreiten der Aktivlegitimation kann keine Aussicht auf Erfolg haben, weil das vom Beklagten genannte Problem gar nicht die materielle Rechtslage betrifft.

Das Gericht als Postbote?

Wir klagen für Mandantin auf Herausgabe einer bestimmten Urkunde aus Vertrag. Nachdem der Beklagte erstmal behauptet hat, die Urkunde gar nicht mehr zu haben, lässt er seinen Anwalt sie dann doch noch übersenden… als Anlage eines Schriftsatzes an das Gericht.

Die Originalurkunde liegt also nun in der Gerichtsakte. Vom Gericht folgt daher die verständliche Frage:

Es wird angefragt, wie in der Sache weiter verfahren werden soll?

Nunja, recht einfach denke ich mir: Der Beklagte muss versuchen, das Original vom Gericht wieder zu bekommen und der Mandantin zu schicken. Denn Herausgabe an das Gericht war nicht eingeklagt. Oder er lässt sich verurteilen, bekommt das Original dann wieder und kann es danach herausgeben. Die Kosten bleiben so oder so bei ihm hängen. Wieso es dafür eines Gerichtsverfahrens bedurfte ist aber nicht verständlich.

PS: Und dann mag sich das Gericht überlegen, ob es nicht die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergibt, wegen Verdachts des versuchten Prozessbetrugs. Denn die nun vorgelegte Rechnung will der Beklagte vor einem Jahr an die Mandantin geschickt haben.