LG Berlin: Tötung Unbeteiligter bei Autorennen innerorts kann Mord sein

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat das LG Berlin mit Urteil vom 27.02.2017 – Az. 535 Ks 8/16 – entschieden, dass ein Unfallfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in der Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet wegen Mordes (§§ 212, 211 StGB) verurteilt werden kann (Pressebericht auf SZ.de). Im konkreten Fall fuhr der Angeklagte mit 170 km/h über den Berliner Kurfürstendamm, überfuhr mehrere Ampeln und Kreuzungen, bevor er nahezu ungebremst einen Jeep rammte, dessen Fahrer dabei ums Leben kam.

Das Landgericht ist dabei, dogmatisch gut vertretbar, davon ausgegangen, dass ein solcher Rennfahrer immer damit rechnen muss, dass er Menschenleben gefährdet, wenn er mit solcher Geschwindigkeit durch eine Stadt fährt. Denn dass in einer belebten Gegend ein Verkehrshindernis auftritt, welchem aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit nicht mehr ausgewichen werden kann, ist eine Gefahr, die einem immer bewusst sein muss und wer 170 km/h fährt, der legt in der einen Sekunde zwischen Wahrnehmung der Gefahr und möglicher Reaktion fast 50 Meter zurück – und kann erst dann überhaupt bremsen oder ausweichen. Egal wie hoch die Selbstüberschätzung ist, jeder Autofahrer muss erkennen, dass er in einer solchen Situation nicht mehr rechtzeitig reagieren können wird. Wer trotzdem so schnell fährt, der nimmt dieses Risiko billigend in Kauf. Und dolus eventualis genügt bekanntlich.

Als Mordmerkmal hat das Gericht das gemeingefährliche Mittel – hier das Auto – bejaht. Auch das ist dogmatisch – trotz bereits in der Presse geäußerter Kritik – gut vertretbar. Ein gemeingefährliches Mittel ist bekanntlich jedes, das durch seine Anwendung im Einzelfall eine Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Anzahl anderer Personen zur Folge hat (h. M.). Dies ist bei einem Pkw, der unkontrolliert in eine Menschenmenge fahren oder einen anderen Pkw mit einer unbekannten Anzahl an Passagieren rammen kann, in aller Regel zu bejahen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, für eine Amokfahrt über den Bürgersteig; NStZ 2010, 515, für absichtliches Herbeiführen eines Zusammenpralls mit einem anderen Pkw; vgl. auch den Blogbeitrag des Kollegen Nebgen).

Alles in allem also ein Urteil, dass sich – trotz der zwingenden Härte der lebenslangen Haft – gut hören lässt, wenn die – noch nicht vorliegenden – Urteilsgründe die Presseberichte bestätigen. Hoffentlich kann ein solches hartes Urteil auch eine generalpräventive Wirkung entfalten und solche Raser in Zukunft zumindest etwas abschrecken.

Ein Gedanke zu „LG Berlin: Tötung Unbeteiligter bei Autorennen innerorts kann Mord sein

  1. Das Ergebnis der Todesfahrt vom Kudamm: das Landgericht verurteilt erstmals zwei Raser zu lebenslanger Haft wegen Mordes. Die Härte des Urteils dürfte auch für viele Anwälte/ Verteidiger überraschend gewesen sein. Bisher wurden Raser regelmäßig nur wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen, wenn ein Mensch zu Tode gekommen ist, aber nie für Mord. Viele Stimmen fordern schäfere Gesetze und die Politik hat nach dem tödlichen Unfall bereits reagiert: nach einem neuen Gesetzesentwurf, soll bereits die Teilnahme an solch illegalen Straßenrennen künftig härter unter Strafe gestellt werden. Das aktuelle Urteil zeigt jedoch,eine harte Bestrafung ist auch mit den bereits vorhandenen Gesetzen möglich. In der bereits angekündigten Revision wird sich nun zeigen, ob auch der BGH das Merkmal für Mord im vorliegenden Fall sieht.

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