Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

Der Kollege Burhoff veröffentlicht in seinem Blog regelmäßig sog. “Freitagsrätsel”. Davon habe ich mich etwas inspirieren lassen und will mal probieren, auch in regelmäßigen Abständen, wenn auch nicht wöchentlich, Rätsel oder Fragen zu posten, die mir in der täglichen Praxis begegnen.

Den Anfang macht ein Zitat aus dem Schriftsatz eines Kollegen:

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird dergestalt bestritten, dass die Klägerin selbst nicht prozessfähig ist. Hierfür bedarf es einer Vertretung. Eine solche Vertretung ist seitens der Klagepartei nicht vorgegeben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Person. Durch wen sie vertreten wird, ergibt sich tatsächlich nicht aus der Klage, aber eindeutig aus dem Gesetz. Der Vertreter existiert auch, was dem Kollegen definitiv bekannt ist.

Die Frage lautet somit: Hat dieses Bestreiten der Aktivlegitimation Aussicht auf Erfolg?

Antworten in den Kommentaren bitte. Die Lösung dann im Laufe der Woche.

6 Gedanken zu „Rätsel I: Die “fehlende” Aktivlegitimation

  1. Kommt darauf an, wie die Juristen immer zu sagen pflegen. Der BGH hat mit Datum 25.10.2010 (II ZR 115/09) festgestellt, dass eine GmbH ohne Geschäftsführer nicht prozessfähig ist. Aus der Frage ergibt sich leider nicht, ob es eine solche GmbH ist, oder ob nur “vergessen” wurde, den Geschäftsführer zu benennen.

    • Es handelt sich nicht um eine GmbH, sondern um eine Entität, deren Vertretung definitiv im Gesetz geregelt ist und dessen Vertreter zwingend existiert.

  2. Die Frage ist falsch gestellt. Unter dem Aspekt der Aktivlegitimation (Sachbefugnis) geht es darum, ob der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Darum geht es in Ihrer Frage aber gar nicht sondern um die ordnungsgemäße Vertretung einer prozessunfähigen Partei).

  3. Ich stimme R2D2 zu – und hoffe, dass sich der Kollege bei seiner gestelzten Formulierung nichts gebrochen hat (wer so schreibt, denkt auch so).

    Allerdings dürfte keine wirksame Zustellung vorliegen, § 170 ZPO. Der Verweis auf das Gesetz hilft da m.E. nicht weiter.

    Da aber trotzdem offensichtlich die entscheidende Person die Klageschrift erhalten haben dürfte (für wen tritt der Kollege denn sonst auf, wer hat ihn beauftragt?), ist Heilung nach § 189 ZPO eingetreten. Solange keine Verjährung droht(e), sollte das also kein großes Problem sein.

  4. Pingback: Lösung zu Rätsel I: Die „fehlende“ Aktivlegitimation | SoWhy Not?

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