Aus der Reihe “Nur weil es alle so machen, muss es noch nicht stimmen” in einer mietrechtlichen Sache heute der Vortrag eines Kollegen zu § 573 BGB im Schreiben an die Mandantschaft:
Die Gründe für eine ordentliche Kündigung sind im Gesetz abschließend geregelt.
Hierzu die allgemeine Meinung, zitiert nach Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 573 Rn. 187a (mit Hervorhebungen):
Aus dem Wortlaut des § 573 Abs. 2 BGB („insbesondere“) folgt, dass die möglichen Kündigungsgründe in Abs. 2 nicht abschließend aufgezählt werden. Vielmehr stellt das Gesetz mit § 573 Abs. 1 BGB einen generalklauselartigen Kündigungstatbestand zur Verfügung, der den in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft genannten Kündigungsgründen nach allgemeiner Meinung gleichgewichtig ist.
Aber man kann es ja mal versuchen…
Kann eine – subjektive – Meinung allgemein sein ?
Selbst bei Naturgesetzen ist fraglich, ob diese allgemein und
überall gelten.
Für Juristen schon. Allgemein bedeutet ja für uns, dass eine Meinung so akzeptiert ist, dass niemand ernsthaft anderer Auffassung ist.
Früher gab es eine hM, wonach Kündigungsgründe für Vermieter
von Wohnraum abschliessend geregelt sind. Es gibt Leute, welche
das, was sie beim Repetitor gelernt haben, 30 Jahre später immer
noch abspulen – 14 Jahre nach Änderung der Gesetzeslage.
Aus einer allgM kann schnell eine mM werden, und aus einer hM
die gegenteilige allgM.
Das kann natürlich sein; ein Anwalt, der sowas tut, sollte aber m. E. überlegen, ob er nicht seinen Beruf an den Nagel hängen muss. Wer sich weigert, sich fortzubilden, der schadet nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Mandanten.