Rechtsschutzverweigerungsversicherung

In dem hier beschriebenen Fall haben wir unsere Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung (RSV) des Mandanten, der ÖRAG, abgerechnet. In insgesamt 14 Fällen – der Arbeitgeber war leider fleißig bei seinen Rechtsverletzungen – sind wir außergerichtlich tätig geworden. Da kam dann ein Gegenstandswert von knapp 70.000 € zusammen (durch Zusammenrechnung nach § 22 RVG).

Verkomplizierend (für die ÖRAG) kam hinzu, dass der Mandant nur bis 2006 und dann ab 2013 (unter neuer Nummer) rechtsschutzversichert war.

So ging das Spiel also los:

  • Erste Antwort: Keine Übernahme, weil ja nur bis 2006 versichert.
    Mitgeteilt, dass Nachfolgevertrag besteht.
  • Zweite Antwort: Keine Übernahme, weil Fälle aus 2012 seien.
    Mitgeteilt, dass das nicht stimmt und nicht erklärlich ist, wieso das angenommen wurde.
  • Dritte Antwort: Keine Übernahme, weil gerichtlich ein Abgeltungsvergleich geschlossen worden sei.
    Mitgeteilt, dass sich Abgeltung nicht auf diese Fälle bezieht (was auch im Vergleich klar drin steht)
  • Vierte Antwort: Keine Übernahme, weil ja nur bis 2006 versichert.
    Nochmals auf Nachfolgevertrag hingewiesen, weil bei ÖRAG ja scheinbar keiner die Akten liest.

Erst nach mehreren Faxen und Telefonaten hat sich bei der RSV jemand gefunden, der bereit war, sich tatsächlich mit dem Fall zu beschäftigen. Das Ergebnis aber leider das selbe: keine Übernahme.

Das Argument des Sachbearbeiters: Es sei ja eine Selbstbeteiligung von 150,00 € abzuziehen für jeden Gegenstand, das stünde so in den ARB. Also müsste man 14 × 150,00 € = 2.100,00 € Selbstbeteiligung abziehen und dann bliebe ja nix mehr übrig von der 1,3-Geschäftsgebühr von 2.085,95 € (inkl. Mwst. und Portopauschale). Abgesehen davon, dass wir aufgrund des Umfangs der Sache eine 2,0-Gebühr abgerechnet hatten, favorisiert die ÖRAG eine Auslegung ihrer ARB, die darauf hinausläuft, dass der Versicherungsnehmer im Ernstfall gar keine Leistungen erhält.

Ob der Mandant, der die Rechnungen dann wohl demnächst selbst bekommt, weiterhin dort versichert bleiben will, wage ich zu bezweifeln.

PS:
Die sieben Beratungsrechnungen sind auch alle nicht bezahlt worden, weil die Angabe der Tätigkeit zu vage gewesen sei. Dass ich der Kollegin am Telefon das alles schon ausführlich erklärt hatte, beeindruckte den Sachbearbeiter nicht.

2 Gedanken zu „Rechtsschutzverweigerungsversicherung

  1. Gleich im RSV-Blog verpetzen! 😉

    Ansonsten – vielleicht war die Addition nach 22 RVG nicht so schlau. War es wirklich „dieselbe Angelegenheit” – oder nicht doch 14 Fälle – zwar mit 14 x SB, aber auch mit 14 separaten Rechnungen.

    Wenn nicht, dann ein Blick in die ARB (finden sich auch im RSV-Blog):

    § 5 Abs. III:
    Der Versicherer trägt nicht… die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteili-gung je Rechtsschutzfall nach § 4. =>

    § 4 Abs. II:
    Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeb-lich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ur-sächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Be-tracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechts-schutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

    Ist es dann nicht ein sich „über einen Zeitraum erstreckender Rechtsschutzfall” – mit nur 1 x SB?

    So oder so, Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung lohnt im Ergebnis fast NIE.

    • Natürlich war es nur ein Rechtsschutzfall, aber halt 14 verschiedene Angelegenheit innerhalb dieses Falls und logischerweise nur einer Rechnung. Deshalb kann ich den Sachbearbeiter ja nicht verstehen.

      Das Verpetzen überleg ich mir dann, wenn die versprochene Berechnung da ist. Falls sie wirklich kommt…

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