Femen-Aktivistin wegen Störung der Religionsausübung verurteilt

Aus den Rubriken “Staatsanwälte und Gerichte haben ja nichts besseres zu tun”* und “Es ist soooo wichtig, dass der Staat religiöse Gefühle mit den Mitteln des Strafrechts schützt”* stammt der Bericht, dass eine damals 20-jährige Femen-Aktivistin nun wegen § 167 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 20 € verurteilt wurde.

Abgesehen davon, dass es Anfang des 21. Jahrhunderts befremdlich ist, dass der deutsche Staat glaubt, er müsste die religiösen Gefühle bestimmter Menschen mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und dafür extra Straftatbestände (§§ 166 ff. StGB) vorhalten, ist eine solche Strafe für einen legitimen Protest deutlich überhöht. Nicht nur, dass hier Grundrechte (Art. 5 GG) eine Rolle spielen, sondern auch das junge Alter der “Täterin” und das Vorgehen der Kirchenbesucher (die sie in Ausübung bester christlicher Nächstenliebe erstmal geohrfeigt haben), würden bei anderen Delikten wohl dazu führen, dass bei einer (angenommen) Nichtvorbestraften eine Einstellung wegen geringer Schuld oder eine weitaus geringere Geldstrafe** folgen würden.

Aber weltanschaulich neutral ist die Bundesrepublik Deutschland halt nunmal nicht…

* Vorsicht, Ironie!
** Zum Vergleich: 60 Tagessätze wurden in einem mir bekannten Fall als angemessen für einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) mit mehreren Vorstrafen gesehen