Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)

Die positive Nachricht vorweg:

Meine Leidensgeschichte wegen der Abmahnungen des Kollegen Winter ist zu Ende. Im Termin zur heutigen Verhandlung hat sein Terminsvertreter – nach einem sehr deutlichen ins Protokoll diktierten Hinweis des Senats, dass man gedenkt, den Antrag wegen missbräuchlichen Vorgehens i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zurückzuweisen – die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 03.06.2014 zurückgenommen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Die schlechte Nachricht:

Die Impressumspflicht bei “XING” an sich sieht auch das OLG München und durch die Rechtskraft des Urteils des LG München I ist dies auch rechtskräftig so entschieden. Allen Kollegen mit “XING”-Profil ist daher zu raten, sich ein Impressum zuzulegen, selbst wenn sie das Profil nur privat nutzen.

Durch die Rücknahme der Berufung hat der Kollege Winter leider auch verhindert, dass das OLG ihm ein Urteil liefert, in dem sein missbräuchliches Vorgehen niedergeschrieben ist.


Es folgt mein Terminprotokoll der Verhandlung:

Die Verhandlung begann erstmal mit 10 Minuten Verspätung. Wie bereits beim LG München II und beim LG München I hat sich der Kollege Winter nicht persönlich zum Termin begeben, sondern – trotz wochenlanger Terminskenntnis – erst sehr kurzfristig einen Terminsvertreter geschickt. Übrigens den dritten mittlerweile.

Das Gericht protokolliert die Anträge wie schriftsätzlich angekündigt und setzt den Streitwert für die Berufung auf 6.000,00 € fest.

Dann führt es in den Sach- und Streitstand ein und offenbart seine Überlegungen zur Sache:

  • Die vorgetragene Menge an Abmahnungen und Verfahren lasse nicht zwingend einen Schluss auf Missbräuchlichkeit i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zu, sei aber ein Indiz.
  • Dass sich die Märkte in Kornwestheim und Grafing b. München überschneiden sei zwar denkbar, aber sehr fernliegend, was auch ein Indiz für geringes Interesse an einem Unterlassen darstelle.
  • Sinn von “XING” sei der Kontakt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. Berufsträgern untereinander, dass Mandanten es zur Suche nach Anwälten nutzen sei sehr unwahrscheinlich
  • Der Wettbewerbsverstoß sei auch wenig relevant, da es für den Antragssteller ein Vorteil sei, wenn der Antragsgegner kein Impressum habe und somit die Kontaktaufnahme für potentielle Mandanten erschwert sei.
  • Der Verstoß sei am Rande der Relevanz, aber anders als dies das LG München I angenommen habe, erlaube der BGH keine Anwendung des § 3 UWG zur Korrektur, wenn ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt.
  • Die Impressumspflicht bei “XING” an sich sei angesichts der Entscheidungen des LG München I, des LG Dortmund und des LG Stuttgart zu bejahen.
  • Die Vertragsstrafenabrede in der vorgefertigen Unterlassungserklärung mit einer Zahlung von 5.001,00 € sei unlauter, da dies wohl weit über dem Nettoeinkommen eines durchschnittlichen Berufsanfängers liege.

In der Gesamtschau sei also ein missbräuchliches Vorgehen i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG zu bejahen, weshalb der Senat dies so ins Protokoll diktieren lässt. Der Terminsvertreter wird gefragt, ob er ein Urteil will, weshalb dieser mit dem Kollegen Winter telefonisch Rücksprache hält. Nachdem dieser ihm recht deutlich seinen “Unmut” über dieses Ergebnis mitgeteilt hat, erklärte der Terminsvertreter – nun scheinbar bereuend, dass er das Mandat angenommen hat – dass die Berufung zurückgenommen wird.

Es folgte also der unweigerliche Beschluss, dass der Antragssteller des Rechtsmittels verlustig sei und er auch die Kosten der Berufung zu tragen habe (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Damit hat dieses mittlerweile 9 Monate lange Kapitel (hoffentlich) ein Ende.

PS:
Der Terminsvertreter ließ durchblicken, dass er auf seinem “XING”-Profil auch kein Impressum habe. Ich hoffe mal, der Kollege Winter mahnt ihn jetzt nicht aus Rache für den verlorenen Prozess ab 😉

13 Gedanken zu „Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)

  1. Auch von mir einen herzlichen Glückwunsch zu dem Ausgang des Verfahrens. Sind denn noch anderweitig Verfahren des RA Winter anhängig?

  2. Ich finde es toll, dass Sie das Ergebnis dennoch veröffentlichen. Denn nur so erkennen Unbeteiligte wie man sich zur Wehr setzt. Danke! Auch dieser Rechtsanwalt sollte auf eine schwarze Liste für unseriöses Vorgehen. Oder wir sollten einen Fonds gründen, damit solche Menschen auf andere Art Ihr Geld bekommen und wir dafür unsere Ruhe haben 😉

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