Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Keine Tatmehrheit, wenn nach einem Unfall ohne Unterbrechung weitergefahren wird

Nach § 316 StGB wird derjenige bestraft, der ein Fahrzeug führt, obwohl er hierzu infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war (vulgo: betrunken war). Nach Absatz 2 dieser Norm gilt dies auch, wenn die Tat fahrlässig begangen wird, was meist der Fall sein wird, da die Betrunkenen meistens glauben, sie könnten noch fahren.

Verursacht jemand in diesem Zustand einen Unfall, so wird ganz allgemein davon ausgegangen, dass dieser Unfall eine Zäsur darstelle, da auch ein Betrunkener spätestens jetzt merken muss, dass er nicht mehr fahrtüchtig sei. Fährt er trotzdem weiter, so macht er sich jetzt nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar wegen einer vorsätzlichen Tatbegehung (bedingter Vorsatz). Beide Taten stehen dabei – obwohl sie einen Lebenssachverhalt betreffen – zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), was sich i.d.R. straferhöhend auswirkt.

In einem Fall, den ich vor kurzem zu bearbeiten hatte, zeigte sich, dass das wahre Leben manchmal verrückter sein kann als die Fantasie eines jeden Juristen:

Der Mandant fuhr mit knapp 2 ‰ mit seinem Pkw auf der Straße. Von dieser kam er kurze Zeit später ab, raste in ein Feld und überschlug sich. Und zwar genau so, dass er wieder auf den Rädern gelandet ist. Hiervon wenig beeindruckt fuhr er weiter.

Das Amtsgericht hat ihn – zu Recht – nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 2 StGB verurteilt. Zwar fand ein Unfall statt, aber da er ihn – zumindest nicht nachweisbar – tatsächlich bemerkt hat, gab es auch keinen Grund, eine Zäsur anzunehmen.