Erfahrungen sammeln nur mit Einzelsprechschein erlaubt

Es klingt etwas absurd, aber wenn ein Rechtsreferendar – wie ich – seinen Ausbildungsanwalt / seine Ausbildungsanwältin zu Ausbildungszwecken in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim begleiten möchte, um dort die Mandanten zu besuchen, die in Untersuchungshaft sitzen, dann muss für jeden einzelnen Besuch und jeden einzelnen Mandanten ein Sprechschein (Einzelsprechschein) für den Rechtsreferendar beantragt und bewilligt werden. Das bedeutet quasi, dass wenn der Anwalt / die Anwältin, den Rechtsreferendar, der ja ihm/ihr zugewiesen wurde, damit er praktische Erfahrungen sammeln kann, dies nur tun kann, wenn die Staatsanwaltschaft (der die Ausführung des § 119 StPO gem. § 119 II 2 StPO meist übertragen wurde) dem zustimmt.

Ich weiß nicht, wie es anderen geht, aber ich finde es etwas widersprechend, dass das bayerische Justizministerium einerseits in § 44 JAPO vorschreibt:

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Am Ende der Ausbildung sollen die Rechtsreferendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, so weit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.

aber andererseits es extrem verkompliziert wird, dass Rechtsreferendare tatsächlich diese Ziele erreichen.

In meinem Fall hat das z.B. bedeutet, dass ich beim letzten JVA-Besuch am Dienstag bei einem von drei Mandanten draußen warten musste, weil der Sprechschein nicht rechtzeitig beantragt werden konnte. Obwohl ich mich mit dessen Akte vielleicht sogar mehr beschäftigt habe als meine Ausbilderin…