Auch wer es als Roller benutzt, führt ein Fahrrad

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Das hat der BayVGH mit Urteil vom 17.11.2014 – Az. 11 ZB 14.1755 – entschieden und damit den Antrag auf Zulassung eines Radlers abgewiesen, der erfolglos vor dem VG Ansbach auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens geklagt hatte, weil er in der ursprünglichen Verkehrskontrolle zwar auf dem Fahrrad betrunken saß, aber nicht getreten, sondern wie bei einem Roller mit den Füßen am Boden entlang gestrampelt hatte.

Der BayVGH entschied, dass auch dieses Verhalten ein Führen eines Fahrrads darstelle, da, egal wie der Antrieb zustande kommt, das Fahrrad auf jeden Fall noch gelenkt werden müsse. Und nur darauf kommt es an.

Das fällt unter “Das Leben ist hart”

Heute Ortstermin bei der örtlichen Brauerei. Ein Grundstücksnachbar hatte sich gegen mehrere Bauvorhaben mit drei Klagen gewehrt, weil er Schattenwurf, Licht- und Geräuschimmissionen und fehlende Sicht beklagte. Das führe auch zu Wertminderungen seines Grundstücks. Auch sei das ja kein Gewerbegebiet, nur weil da schon seit Jahrzehnten eine Brauerei steht und sein Haus später gebaut wurde.

Also kamen die Kammer des VG München samt Protokollführerin, der Kläger mit Anwalt, der Beklagte Freistaat Bayern mit drei Damen vom Landratsamt und die sonstigen Beteiligten, insgesamt 17 Leute, auf das Grundstück, um sich ein Bild davon zu machen.

Nachdem das Gericht bereits ausführlich im Rahmen eines (ablehnenden) PKH-Beschlusses die Rechtslage erörtert hatte, ließ es sich auch vor Ort nicht beeindrucken. Die Abstandsflächen waren eingehalten, es gabe Auflagen wegen der befürchtete Lärmimmissionen und vom nordwestlich gelegenen Haus des Klägers zum angeblich Schatten verursachenden 10 m hohen Neubau waren es ca. 30 m.

Das Gericht sah sich das Ganze an und kam dann zu dem Schluss, dass nichts zu erkennen sei, dass die Klage stützen würde. Dementsprechend nahm der Kläger – nach längeren Zureden der Vorsitzenden und seines Anwalts – alle Klagen  zurück.

In Erinnerung wird mir von der ganzen Sache wohl folgende Äußerung der Vorsitzenden bleiben, als der Kläger monierte, das neue Gebäude verdecke ihm die freie Sicht in die Richtung:

Im Baurecht ist freie Sicht kein schützenswerter Belang. Gerade in dichtbesiedelten Gebieten muss man damit rechnen, dass nebenan gebaut wird. Das fällt unter “Das Leben ist hart”.