Zulässiges Verteidigungsverhalten führt zur Unterbringung

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 – Az. 1 StR 515/14 – hat der BGH entschieden, dass zulässiges Verteidigungsverhalten – wie das Leugnen der Tatbegehung – zwar weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit gewertet werden darf, jedoch ein solches Verhalten indirekt im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 66 II, III 2 StGB a. F. Berücksichtigung finden darf.

Dies hat zur Folge, dass das Gericht Sicherheitsverwahrung deshalb anordnen darf, wenn eine Therapie dadurch unmöglich ist, weil der Täter – der die Tat leugnet – keinen “echten” Therapiewillen und keine Einsicht in die Taten zeigt.

Auch wenn der BGH es anders darstellt, wird hier dennoch das zulässige Leugnen der Tat gegen den Täter verwandt. Denn natürlich kann der Täter, der die Tat leugnet – oder gar nicht begangen hat -, keinen echten Therapiewillen zeigen, insbesondere also auch nicht seine Tat einsehen und bereuen. Da die Sicherungsverwahrung auch vielfach einer Freiheitsstrafe ähnlich durchgeführt wird, erfolgt im Ergebnis eine zusätzliche Bestrafung durch das zulässige Verteidigungsverhalten. Das ist rechtsstaatlich nicht vertretbar.