Keine bundesdeutsche “Herdprämie” – BVerfG kippt CSU-Projekt Betreuungsgeld

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Mit Urteil vom 21.07.2015 – Az. 1 BvF 2/13 – hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die umstrittene “Herdprämie”, wie das 2013 auf Betreiben der CSU eingeführte Betreuungsgeld gern genannt wird, für verfassungswidrig erklärt.
Die Nichtigkeit betrifft die durch dieses Gesetz eingeführten §§ 4a bis 4d BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Grund für die Verfassungswidrigkeit waren aber nicht die vielen sachlichen Gründe, die es unsinnig erscheinen zu lassen, gerade diejenigen zu belohnen, die sich der frühkindlichen Integration widersetzen oder mögliche Verletzungen von Grundrechten, sondern schlicht und einfach, dass der Bund hierfür nicht zuständig war. Art. 74 I Nr. 7 GG erlaubt zwar solche Regelungen, aber gem. Art. 72 II GG nur, wenn und soweit “die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.” Dies sahen die Karlsruher Richter nicht als gegeben an.

Um  die entscheidende Frage haben sich die Richter mit dieser Entscheidung daher “drücken” können:

BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Bestellerprinzip für Wohnraummakler

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Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 BvQ 9/15 – der heute erst veröffentlicht wurde (Pressemitteilung) – entschieden, dass kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht, die zwei Makler und ein (Alibi-)Mieter gegen die Art. 3 Nr. 1 a), b), e), Nr. 2 und Nr. 5 a) aa) des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) – vulgo: Bestellerprinzip für Makler – eingereicht haben.

Begründet wurde es bezüglich der Makler wie folgt:

Der erste Antragsteller behauptet  angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des „Bestellerprinzips“ den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber macht der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, belegt dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.

Die Verfassungsbeschwerde des (Alibi-)Mieters erachtet die Kammer – zutreffend – als offensichtlich unzulässig, weil nicht erkennbar ist, wie der Mieter in seiner Vertragsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt sein soll, wenn er ja weiterhin Makler beauftragen und ihnen Courtage zahlen kann.