LG Aachen: Gastwirt muss wissen, dass Speisefett sich selbst entzünden kann

Feuer WarnungMit Urteil vom 31.07.2014 – Az. 12 O 525/13 – hatte das LG Aachen einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Gaststätte abgebrannt war aufgrund von Speisefetten. Das an sich ist sicher noch nicht spektakulär und die Haftungsfrage in der Regel recht einfach zu entscheiden.

Das besondere an diesem Fall war, dass sich das Fett nicht etwa beim Kochen oder Braten entzündet hat, sondern die fettgetränkten Reinigungstücher – verbunden mit dem Reinigungsmittel – über nacht Feuer gefangen haben. Und weil der Gastwirt diesen Müll nicht – wie berufsgenossenschaftlich geregelt – in einem Metalleimer mit Deckel, sondern in einem Plastikeimer direkt unter dem Sicherungskasten aufbewahrt hat, verursachte das Brandereignis dann auch einen Schaden von über 20.000 € – konservativ geschätzt.

Die Beklagten hatten sich außergerichtlich geweigert, die Haftung anzuerkennen, so dass das Gericht entscheiden musste.

Begründung des Gerichts:

Die Gefahr einer Selbstentzündung von Fetten muss jedoch jedem Betreiber eines Küchen- oder Grillbetriebes bekannt sein (so schon BGH r+s 1988, 296). Er muss daher alle zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren treffen. Daran ändert es auch nichts, dass nach Angaben des sachverständigen Zeugen P. bei vielen Betreibern von Küchen die Gefahr von Selbstentzündungen von Putztücher, an denen sich Fettreste befinden, nicht bekannt ist bzw. sie sich der Gefahr nicht hinreichend bewusst sind. Der Betreiber eines Küchen- oder Imbissbetriebes hat sich vor Aufnahme des Betriebs über die typischen Gefahren, die mit einem solchen Betrieb einhergehen, ggf. bei fachkundigen Stellen, zu erkundigen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er auch insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten […]

Dabei ist das Gericht nicht von einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den berufsgenossenschaftlichen Regelungen ausgegangen, sondern hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB direkt durch die Missachtung dieser Unfallverhütungsvorschriften bejaht.

Fazit:
Wem Verkehrssicherungspflichten obliegen, der muss auch die Gefahren kennen, die mit dem Betrieb des Gewerbes einhergehen. Die von den Berufsgenossenschaften und anderen Stellen regelmäßig veröffentlichen Informationen gehören also zur Pflichtlektüre jedes Gewerbetreibenden.