BGH kassiert weitere Kündigungsklausel eines Dating-Portals, diesmal elitepartner.de

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 14.07.2016 – Az. III ZR 387/15 – entschieden, dass die von elitepartner.de verwendete Kündigungsklausel, die, ähnlich wie die bereits vom LG München I kassierte Klausel von eDarling.de, eine Kündigung per E-Mail nicht zulassen sollte, den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Damit dürfte die Rechtslage für Altverträge, die solche Klauseln enthalten, entgütltig geklärt sein. Ab 01.10.2016 gilt ohnehin die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB, auf die ich bereits hingewiesen habe, die nach dem Willen des Gesetzgebers solche Klauseln endgültig und eindeutig für unwirksam erklärt.

OLG München: Schriftformklausel in AGB von Onlineportalen unwirksam

Wie der Kollege Stadler berichtet, hat das OLG München mit Urteil vom 09.10.2014 – Az. 29 U 857/14 – die Entscheidung des LG München I (Urteil vom 30.01.2014 – Az. 12 O 18571/13) als Vorinstanz bestätigt, wonach ein Online-Portal in seinen AGB nicht die Schriftform für eine Kündigung verlangen darf, weil das Gesetz in §§ 126 ff. BGB Alternativen zulässt und dieses Erfordernis somit gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt.

Anders, als noch das LG, hat das OLG seine Entscheidung – m. E. zu Unrecht – nicht auch noch auf § 307 Abs. 1 BGB gestützt. Die Vorinstanz hatte nämlich zu Recht festgestellt, dass eine solche Klausel – wenn der Vertrag im Übrigen online in Textform geschlossen und abgewickelt wird – den Verbraucher unzulässig benachteiligt, weil nur für eine ganz bestimmte – für das Online-Portal nachteilige – Erklärung die Schriftform verlangt wird. Der Verbraucher darf in einem solchen Fall nämlich davon ausgehen, dass jegliche Erklärungen in Textform abgegeben werden können.