Das Usenet ist ein riesiger Datensammler. Gerne wird in diesem Zusammenhang das Beispiel angeführt, dass die gesamte Datenmenge des Auktions-Portals eBay nur einen Zehntel von dem ausmachen würde, was täglich(!) neu ins Usenet gelangt. Das Usenet ist auch eine zutief basisdemokratische Sache, ist dezentral auf tausende Server verteilt, so dass ihm ein großer roter Ausschaltknopf fehlt. Ein Usenetanbieter tut nichts anderes als sich einklinken, Platz zur Verfügung zu stellen und damit den Kunden den Zugriff zur Verfügung zu stellen.
Wie alle anderen Einrichtungen des weltweiten Netzes eignet sich natürlich auch das Usenet dazu, illegale Kopien mit der Welt zu "sharen". Das wiederum treibt die Großkonzerne auf die Plame und SonyBMG, genauer "Ariola", Plattenfirma der Band "Silbermond", hat dementsprechend Klage beim LG München eingereicht gegen den Usenet-Betreiber Elbracht-Computer, dass diese gefälligt die Datenströme, die durch ihre Server rauschen, kontrollieren sollten auf urheberrechtlich geschützte Werke.
Das LG München bewies in dieser Sache eine außergewöhnliche Realitäts- und Praxisnähe.
In einer gestern ergangenen Entscheidung (Az. 7 O 3950/07,
PDF) entschied das Landgericht, dass nur weil irgendwie möglicherweise durch die Dienste eines Anbieters illegale Inhalte zugänglich gemacht werden könnten, deshalb dieser noch lange nicht unverhältnismäßigen Aufwand treiben müsste, um das zu verhindern. Die Münchner Richter erteilten damit ziellosen Klagen der Großkonzerne eine Abfuhr, mit denen solche Anbieter am besten in den Ruin getrieben werden sollen, indem man sie gerichtlich zwingen würde, Dinge zu filtern, deren Filterbarkeit nicht nachgewiesen ist. Das Gericht entschied deshalb zu Recht, dass der sich verletzt sehende nachweisen muss, dass der angeblich Verletzende die Verletzung aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit (durch Unterlassen) herbeigeführt hat und nicht der Beklagte seine Unschuld zu beweisen habe (ein Grundsatz, den unser aller
Überwachungsminister nicht so gern sieht). Kann Sony nicht nachweisen, dass es möglich wäre, o.g. riesigen Datenmengen effektiv zu kontrollieren, kann es auch dem Beklagten nicht auferlegt werden, es trotzdem zu tun. Dieses Lob der Verhältnismäßigkeit ist zu begrüßen. Zu hoffen bleibt, dass das in Berufung angerufene OLG München den richtigen Überlegungen der Vorinstanz treu bleibt.