Das Bundesverfassungsgericht hat, in einer sehr guten Entscheidung, eine Verfassungsbeschwerde eines Gefängnisseelsorgers gegen Beugehaft, die ihn zur Aussage zwingen sollte,
abgewiesen. Zu Recht, anders als Heribert Prantl es heute in der SZ darstellt, haben die ablehnenden Richter erkannt, dass das Recht aus
§53 I Nr. 1 StPO, so schön und gut es sein mag, nicht schrankenlos für alles gelten könne, was ein Gefangener einem dieser Seelsorger mitteilt. Wenn ein Gefangener einen dieser Leute aber bittet, ihm, wie in diesem Fall, vollkommen weltliche Informationen zu besorgen (im Internet), so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Aussage ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde. Anders als Herr Prantl argumentiert, muss der Staat sehr wohl begrenzen, wie weit die Tätigkeit eines Seelsorgers gehe, anderweitig könnte jeder Priester immer darauf berufen, weil Priester ist er auch außerhalb des Beichtstuhls.
Abgestellt werden muss auf die Frage, ob der Gefangene es vom Seelsorger erbeten hat, weil dieser ein solcher ist oder nur um diese Informationen zu bekommen. Ist Letzteres der Fall, was hier anzunehmen ist, weil wohl auch ein anderer Besucher, soweit der Gefangene ihm vertraut hätte, damit "beauftragt" worden wäre, so kann es nicht in den Bereich der Seelsorge fallen, sondern dann ist es eine Gefälligkeit, die halt zufällig ein Seelsorger geleistet hat. Ihn dafür zu bevorzugen, dass er diesen Status hat, entspricht nicht dem Sinn des Zeugnisverweigerungsrechtes aus §53 I Nr. 1 StPO.