In einem vorherigen Beitrag habe ich "
Von Gnade und Recht" geredet, bezugnehmend auf die im Land herrschende Diskussion über die Freilassung der ehemaligen RAF-Terroristin
Brigitte Mohnhaupt, die im Moment eine fünfmal lebenslängliche Haftstrafe absitzt. Da diese bereits seit 24 Jahren andauert und dies die Zeit war, die als Mindestverbüßdauer festgelegt worden ist, hat eben jene einen Antrag auf Aussetzung der Resthaftzeit nach §57a StGB gestellt, ein Antrag, dem auch die Generalbundesanwaltschaft zustimmt.
Brigitte Mohnhaupt ist jedoch nicht reumütig und hat noch kein Wort der Reue von sich gegeben, weshalb einige, vor allem konservative Politiker, sich lauthalts dagegen aussprechen, dass eine lebenslängliche Strafe auch lebenslang bedeutet oder ein Erlass der Resthaftzeit doch wenigstens ein aktives Bedauern von Seiten des Beantragenden benötige. Ein, leider sich nicht bekennender, Kommentarschreiber hat
in den Kommentaren zum oben verlinkten Beitrag, ebenfalls diese Linie, mit sehr guten Argumenten, vertreten, auch wenn diese nicht überzeugen mag (jedenfalls mich nicht). Weil mich dieses Thema noch beschäftigt hat, habe ich
meinen Strafrechts-Professor mit Fragen dazu genervt, die zu interessanten Ergebnissen führten.
So schließt er, zur Recht wohl, dass ein Erfordern von subjektiven Merkmalen beim Täter, wie es die Reue wäre, ein Eingriff in dessen Menschenwürde sei, denn ein Zwang zur Einsicht dürfe vom Staat nicht angewendet werden. Die weiterführende Begründung, durch Kant (man merkt, er ist auch Rechtsphilosoph), führt zur Feststellung, dass eine erwünsche Maxime des Denkens nicht von einem Bürger erzwungen werden kann, aber das geht auch zu weit.
Seine andere Meinung war, dass Reue sehr wohl berücksichtigt werden kann in §57a, aber nur im Rahmen der Mindestverbüßdauer. Wurde diese bereits erhöht, wie in diesem Fall, so hat das Gericht bereits die fehlende Reue als strafverschäfend miteinbezogen. Eine nochmalige Berücksichtigung in §57a würde dem Geiste von
Art. 103 III GG widersprechen, da die fehlende Reue nur einmal bestraft werden kann.
Abschließend möchte ich aber meinem (unbekannt gebliebenen) Diskutanten von obigen Beitrag zugestehen, dass mein Professor seiner Ansicht von der Verwendung des Wörtchens "namentlich" beipflichtet, dass dieses eben nicht (in §§56ff. StGB) Aufzählungen als abschließend betrachtet, wie ich das annahm. Eine Reininterpretierung von Reue in §57a rechtfertigt es jedoch aus o.g. Gründen nicht.
Ich lasse mich, wie üblich, gerne berichtigen. Kommentare sind auch immer willkommen.