Von Gnade und RechtTrackbacks
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Für Mohnhaupt sehe ich ja ein, was Du schreibst. Aber Klar soll außerordentlich begnadigt werden, durch den Bundespräsidenten. Und dafür würde ich schon gerne Gründe hören...
Die Gründe sind die selben wie bei Mohnhaupt. Seine Schuld wiegt nicht schwerer (eigentlich sogar weniger schwer, wenn man annimmt, dass Mohnhaupt der Kopf der Bande war), sein Pech war nur, dass der Richter bei ihm 2 Jahre mehr als Mindestsühnezeit angeordnet hat. Entlässt man Mohnhaupt, so ist es nur rechtens, wenn auch Klar diese Möglichkeit erhält. Das Procedere ist nur ein anderes, weil ihm Mohnhaupts Weg nicht offen steht (bis 2009). Ihm die Begnadigung zu Verweigern würde ihn schlechter behandeln heißen und wäre eine wenig weise Entscheidung. Die Taten waren immerhin gleichwertig, deshalb sollte der Bundespräsident auf diesem Wege auch dafür sorgen, dass die Folgen gleichwertig bleiben.
"Ihm die Begnadigung zu Verweigern würde ihn schlechter behandeln heißen"
Tut mir leid, aber das ist Unsinn. Mohnhaupt hat ihre Mindeststrafe abgesessen, er nicht. Es würde also heißen, ihn besser zu behandeln, wenn man ihn jetzt schon begnadigen würde. Außer..., ja, außer, Dir ist der Urteilsspruch eigentlich egal. Dann würde ich aber nicht derartig auf Recht und Gesetz herumreiten.
Dein Einwand ist verständlich, aber nicht berechtigt. Es stimmt, betrachtet man nur die Situation ex nunc, also wie sie jetzt ist, so wäre es eine Besserbehandlung. Betrachtet man die Situation, wie es richtig sein muss, ex tunc, also von Anfang an, so stellt man fest, dass der Fehler im Urteilsspruch liegt, der bei exakt gleichen Taten von Mohnhaupt und Klar, die wegen der selben Sachen verurteilt wurden, bei Mohnhaupt eine geringere Minderverwahrdauer angesetzt hat. Insofern wäre eine Begnadigung, die Klar Mohnhaupt gleich stellt keine Besserstellung, sondern eine Korrektur der Schlechterstellung, die zuvor erfolgt ist.
Du sprichst von "wahrer Größe", meinst du damit die Größe des Siegers, dem Verlierer gegenüber gnädig zu sein?
Generell bin ich auch für eine frühzeitige Entlassung. Aber verfällt bei einer Begnadigung nicht die Rest-Strafzeit? (bei Mohnhaupt wird's ja zur Bewährungstrafe)
Ist es nicht Größe, wenn man verzeiht, ohne Verzeihung zu erhalten? Sieger und Verlierer ist in diesem Fall unpassend würd ich sagen, eher Recht und Rechtsbrecher. Immerhin, das muss so gesagt sein, ist es keine Gnade im eigentlichen Sinne, denn es ist keine Ausnahme. §57a StGB ist eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit einfach ausnahmslos gelten muss. Wenn ein Inhaftierter seine Voraussetzungen erfüllt, muss man ihm den Rest auf Bewährung erlassen. Wahre Größe ist es wohl eher, dass der Rechtsstaat nicht auf feindstraftrechtsähnliche Denkweisen zurückfällt in Sonderfällen. Und was Klar angeht, so erfüllt er zwar nicht §57a StGB, seine Begnadigung würde aber, wie oben geschrieben, nur zur nötigen Gleichsetzung führen.
Du hast Recht, bei Begnadigung gibt es generell keine Bewährungszeit, auch wenn das möglich ist. Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten ist universell, er kann auch statt des Erlasses die Strafe umwandeln, z.B. in Bewährungsstrafe. Ob das nötig ist, ist eine andere Sache. Von beiden, wie von der RAF, geht ziemlich sicher keine Gefahr mehr aus, eine Bewährung bei Mohnhaupt wird daher keine größere Einschränkung sein, denn sie dient doch eher zur Abschreckung bei Rückfall. Wie es am Ende geregelt wird, liegt aber nicht in unserer Hand. Persönlich würde ich dem Bundespräsidenten eine Umwandlung in Bewährungsstrafe in selber Höhe bei Klar wie bei Mohnhaupt durch §57a StGB empfehlen. Zur Gleichstellung, nicht weil es nötig wäre.
§ 57a I 2 StGB verweist auch auf den § 57 I 2 StGB: "Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind."
Bevor man dogmatisch gegen die moralischen Vorraussetzung der Reue zur Strafaussetzung argumentiert, sollte man doch das Gesetz genau lesen.
Lesen wir das Gesetz doch genau:
Nun nochmal die Frage: Wo kann ich hier die Reue rein lesen? Hätte der Reformgesetzgeber eine solche gewollt, hätte er es mit großer Wahrscheinlichkeit hineingeschrieben, es ist wenig realistisch, dass diese Frage nicht aufgekommen wäre...
"namentlich"
Wenn man das Gesetz ordentlich auslegt und nicht nur begriffsjuristisch am reinen Wortaut kleben bleibt ist doch glasklar, dass hier eine umfassende Bewertung des Täters erfolgen muß. Dazu gehört eben auch das aufrichtige Bereuen der Mordtat. Aber hier werden sowieso Diskussionen über Themen geführt in die man keinen genauen Einblick hat. Aus juristischer Sicht ist es nicht tragbar über Sachverhalte zu streiten die unklar sind. Ihre dogmatische Argumentation im Artikel ist jedenfalls nicht vertretbar.
Ein Jurist darf nicht gegen den Wortlaut auslegen und wenn der Gesetzgeber nicht reingeschrieben hat, dass Reue erforderlich sei, sondern abschließend alle Punkte aufgeführt hat, die Beachtung erfahren sollen, so kann man Dinge nicht nachträglich hineininterpretieren. Wenn er eine umfassende Bewertung gewollt hätte, wieso sollte er nicht dann das reinschreiben? E contrario muss man daraus folgern, wenn er es nicht getan hat, wollte er vielleicht wirklich keine Reue als Bedingung. Man mag Reue menschlich fordern, aber juristisch muss man es begründen, wenn man etwas fordert.
Auf der anderen Seite ist die Behauptung falsch, meine Argumentation sei nicht zu vertreten. Juristisch lässt sich alles vertreten, wenn man es begründet. Begründet habe ich es alle mal. Teilen muss man es nicht, das verlange ich auch nicht. Ich würde aber gerne eine juristische Begründung jenseits von "wenn man es ordentlich macht stimmt was anderes" hören.
Im Artikel erwähnen Sie den Satz 2 überhaupt nicht, obwohl er in Bezug zu den Nummern 2 und 3 steht. Wer ein Gesetz anwendet sollte es schon vollständig anwenden. Ansonsten ist das Ergenis eben nicht zu vertreten, auch wenn es noch so gut begründet ist.
Wie schon angedeutet steht im Satz 2 das Wörtchen namentlich. Dieses Wort bewirkt, dass der Gesetzgeber eben keine abschließende Regelungen treffen wollte und auch keine treffen kann. Denn die Bewertung einer Persönlichkeit entzieht sich einer allgemeinen Regelung. Hilfsweise läßt sich unter das TBM der Persönlichkeit die moralische Integrität des Betroffenen ziehen. Und der Mörder der den Tod seines Opfers nicht bereut hat ethisch-moralische Defizite, die es nicht erlauben ihn wieder auf die Gesellschaft loszulassen. Der Mord wird nunmal mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und eine Aussetzung der Strafe darf nur unter aussergwöhnlichen Umständen, wie sie im Gesetz beschreiben sind erfolgen. Man sollte auch den § 56 II 2 StGB nicht vergessen in dem von Wiedergutmachung die Rede ist. Aufrichtiges Bedauern ist ein Stück Wiedergutmachung den Angehörigen gegenüber. Das Argumentum e contrario verdient durchaus Beachtung. Aber dieses Argument kann durch ein Argument seiner Art entkräftet werden. Der Gesetzgeber hätte ganz einfach schreiben können: "Ein Bereuen der Tat ist nicht erforderlich". Hat er aber nicht, obwohl es naheliegt, dass Reue in diesen Bewertungen Beachtung finden sollte. Somit wurde es nicht erwähnt aber auch nicht ausgeschloßen. Im Ergebnis läßt eine teleologische Auslegung des ganzen Konstrukts durchaus auch die Berücksichtigung der Haltung des Täters zu seiner Tat zu.
Erstmals Danke, dass Sie eine ausführliche Meinung geschrieben haben, die nicht nur behauptet, sondern auch begründet, wieso. Das macht es viel einfach zu reden.
Korrekt, ich habe Satz 2 nicht erwähnt, was jedoch nur ein Formfehler ist, kein Vergessen. Natürlich, jedes Gesetz muss immer ganz angewendet werden. Was anderes würde ich nicht behaupten wollen. Im Endeffekt ist es also eine Frage des Wortes "namentlich". Ich möchte bestreiten, dass der Gesetzgeber mit diesem Wort eine offene Aufzählung schaffen wollte, denn dazu wären klarere Wörter besser geeignet, wie "und sonstige Umstände" (am Ende), "insbesondere", "unter anderem", wozu sich der Gesetzgeber an anderen Stellen sehr wohl in der Lage sah. Ich würde eher sagen, dass "namentlich" sich auf den Text davor bezieht, welcher hiermit konkretisiert wird, vor allem das "Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" aus §57 I Nr. 2 StGB. Somit zählt das Gesetz auf, was dies konkret zu meinen habe. Ein Bezug auf Dritte, wie die ehemaligen Opfer oder deren Hinterbliebene, findet jedoch darin nicht statt. Einen ansonsten harmlosen Täter nur wegen der fehlenden Reue die Anwendung von §57a zu verwehren, würde dem Gesetzessinn widersprechen. Denn das Gesetz steht über solchen Gefühlen und Subjektiva und bringt dieses auch zum Ausdruck. Der Hinweis auf §56 II 2 StGB ist berechtigt, aber verfehlt. Es ist korrekt, dass das Gesetz vorschreibt, dass Versöhnungsbemühungen zu berücksichtigen sind. Es schreibt sie jedoch nicht als Voraussetzung vor. Damit kann eine weitere Verzögerung vielleicht gerechtfertigt werden, eine komplette Versagung jedoch sicherlich nicht. Ihr Versuch das Argumentum e contrario mit sich selbst zu widerlegen, ist eine, in Argumentationen als Beweislastumkehr geschmähte, Taktik. Vieles ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und er kann nicht alles reinschreiben. Genauso hat er nicht geschrieben "Der Verurteilte muss auf einem Bein hüpfen" oder "An Vollmond darf dies nicht geschehen". Kein Mensch würde deshalb schließen, dass der Verurteilte deshalb auf dem Bein hüpfen muss. Im Endeffekt kann man Reue erforderlich sehen oder nicht (wie ziemlich vieles in Jura), beides mit guter Argumentation. Ich denke wenn im Gesetz eine weite und eine enge Auslegung möglich ist, muss im Strafrecht diejenige den Vorzug erhalten, die für den Betroffenen positiver ist. Kommentar schreiben
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HTC Desire, Vodafone und Frust über UpdatesDer Blog-Eintrag "HTC Desire, Vodafone und Frust über Updates" mit der Anleitung, wie man das HTC Desire einfach debrandet und auf Android 2.2 (Froyo) updated befindet sich wegen der großen Nachfrage nun auf einer eigenen statischen Seite.
Bitte entschuldigt die Unannehmlichkeiten durch den kurzzeitigen Ausfall der Seite! Random Quote"I have a higher and grander standard of principle than George Washington. He could not lie; I can, but I won't."
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