Das OLG Hamburg hat sich nicht lange aufgehalten, sie hatten auch nicht viel zu tun: Der BGH hat ihnen bereits gesagt, was das Ergebnis sei im Fall Motassadeq und die Richter am OLG Hamburg sollten nur gefälligst die Strafe von 7 Jahren am besten gleich auf 15 Jahre hochschrauben, das ist die Höchststrafe für der ihm zu Last gelegten Beihilfe zum Mord in 246 Fällen. Und das OLG hat brav Männchen gemacht und
diese Strafe vergeben. Der Prozess, der der deutschen Justiz ihre Grenzen aufzeigte, ist damit zu Ende. Vorerst.
Denn der Verteidiger des nun verurteilten Terror-Helfers Motassadeq hat angekündigt, sich in Karlsruhe über Verfahrensmängel zu beschweren. Und das auch zu Recht: Denn um ein Gericht für die Wiederverhandlung über das Strafmaß zu haben, haben die Richter am OLG einen eigenen Motassadeq-Senat zusammengewürfelt, denn nach deutschem Recht sollen keine Richter beteiligt werden, die schon in vorherigen Verfahren beteiligt waren. Doch genau der Versuch, diese Regelung einzuhalten, führte dazu, dass die Hamburger Richter das Recht an anderer Stelle brechen mussten: Nämlich in
Art. 101 I GG, dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Ein gesetzlicher Richter muss bereits vor dem Verfahren feststehen und es dürfen auch keine Gremien für bestimmte Angeklagte nachträglich zusammengesetzt werden. Das wurde in diesem Fall verletzt und das Bundesverfassungsgericht ist in der misslichen Lage, diese Verfehlung entsprechend ahnden zu müssen. Auch wenn es dann mit dem Prozessen noch eine Weile weitergehen wird...