1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. (...)
§153a StPO wird also wohl zur Errettung von Josef Ackermann herangezogen werden. Entgegen der Intention der Vorschrift, die eigentlich bei kleinen Delikten der Justiz Arbeit ersparen sollte, wird diesmal einer "begnadigt", der genug Geld hat, sich freizukaufen. Das dürfte das Vertrauen der Bürger in die Justiz sicherlich nicht bestärken, eher im Gegenteil. Denn das öffentliche Interesse besteht in diesem Fall doch ziemlich klar darin, dass jemand wie Josef Ackermann sich vor Gericht verantworten muss und nicht, dass er sein Geld dazu verwenden kann, sich in einem rechtsstaatlich nicht kontrollierten Verfahren (das keiner Überprüfung zugänglich ist!) vor diesem zu drücken. Das Ganze dürfte wohl eher nur im Interesse von Josef Ackermann sein...