Eine oftmals geäußerte Behauptung in Grundgesetz-Kommentaren lautet, dass
Art. 4 I GG nicht nur die positive Religionsfreiheit schütze, sondern auch die negative in exakt dem selben Maße. D.h. das Recht, keine Religion zu haben und dieses auch so anerkannt zu bekommen. Das dass so nicht stimmt, ist lang bekannt. Atheisten zahlen, genau wie alle anderen Nicht-Christen über allgemeine Steuern die Großkirchen mit und Kinder können sich sowieso nicht wehren und erst mit 14 selbst entscheiden. Wenn also so ein Kind gezwungen wurde, in eine Kirche einzutreten, ohne seinen Willen natürlich (denn Babies können ihn nicht artikulieren) und dieses Kind sich als Erwachsener entschließt, diese Mitgliedschaft zu beenden, dann muss es in den meisten Unions-regierten Ländern dafür bezahlen! Und zwar dafür zu dokumentieren, was eh schon bekannt ist, nämlich dass diese Person nicht Kirchenmitglied sein will.
Das Bundesverfassungsgericht, Hüterin der Verfassung und Büttel der Staatskirchen, hat heute entschieden,
eine Beschwere dagegen nicht zur Entscheidung anzunehmen. Denn, so sagt es, es sei nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Kosten für den Austritt dem Austretenden zur Last gelegt werden, obwohl er keinerlei Schuld daran hat, dass er als Kirchenmitglied geführt wurde. Die Tatsache, dass es eine Hürde darstellt, die es Leuten ein wenig erschwert, ihr Recht wahr zu nehmen bleibt genauso ignoriert wie die Tatsache, dass z.B. eine Meldung über einen Wohnortwechsel, der genauso bürokratischen Aufwand darstellt, in keinster Weise bezahlt werden muss.
Trotz aller Beteuerungen, eine wirkliche negative Religionsfreiheit gibt es in diesem Lande also weiterhin nicht. Denn so lange selektiv die beiden Großkirchen geschützt werden, kann es eine solche nicht wirklich geben. Doch dies zu ändern ist dann doch auch nicht möglich, obwohl beiden zusammen nicht mal mehr 2/3 der Deutschen angehören...ein Drittel wird also weiterhin benachteiligt...