Gong zur ersten Runde! Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat, nach Selbstanzeige von Frau Roth,
die Ermittlungen gegen diese aufgenommen. Und die Claudia freut es. Nun mag das überraschen, aber es geht ja nicht um "CSU-Verbrechen" wie Steuerhinterziehung oder Schwarzgelder, sondern um den umstrittenen
§86a StGB. Der verbietet nämlich das Tragen von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen. Wie das Hakenkreuz. Und er vergisst klar zu sagen, was jedem denkenden Menschen klar sein müsste: Nämlich dass es nicht für die gelten sollte, die es tragen, um
dagegen zu sein. Das tut es aber nicht klar, also hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart viel Spaß daran, Punks und andere Träger von Buttons mit durchgestrichenen Hakenkreuzen anzuzeigen - wegen des Tragens von Symbolen verfassungswidriger Organisitionen. Das ist natürlich Unsinn "und wäre das Wort Logik eine Person, sie würde in einer halben Sekunde die größte Explosion erzeugen, die es überhaupt geben könnte" (Formulierung ®
Sinn-Los Tweekly #2).
Aber die Stuttgarter lassen sich davon nicht beeindrucken.
Legen wir also mal §86a StGB
aus:
- Grammatikalische Auslegung:
§86 III i.V.m. §86a III
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Hmm, klingt doch danach, als würden Nazi-Gegner eher solche Bestrebungen abwehren wollen als sie zu fördern. Oder?
- Historische Auslegung:
Keine Ahnung, wie das Gesetz zustandegekommen ist, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass Nazi-Gegner nicht gemeint waren, als man die Verwendung dieser Zeichen verbieten wollte.
- Systematische Auslegung:
Nunja, wer auf dem Boden der FDGO steht im Sinne des Grundgesetzes (und gegen seine Gegner protestiert) kann wohl nicht von einer Norm erfasst werden, die im StGB im 1. Abschnitt (des besonderen Teils) "Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)" steht. Diese Normen sollen ja die betreffen, die der Staat verraten oder gefährden. Steht ja schon im Titel.
- Teleologische Auslegung:
Sinn und Zweck der Norm, hachja. Eine schöne Art der Auslegung, gell? Mal sehen, was könnte der Ziel der Norm sein? Antifas zu diskriminieren? Wohl kaum. Nazis vom Hakenkreuztragen abhalten? Schon eher. Allenfalls die Rechtsverdreher beim BVerfG ("Wortlaut ist die Grenze der Auslegung...naja, fast immer, außer man sitzt am BVerfG" muss mein AG Leiter mittlerweile korrekterweise sagen) könnten den Zweck der Norm im Verhindern des Widerstands gegen Neonazismus sehen. Aber selbst das ist unwahrscheinlicher als gegen den Wortlaut auszulegen^^
Wir sehen also, dass ich als Jura-Student im zweiten Semester ein Gesetz besser auslegen kann scheinbar als die Staatsanwälte in Stuttgart. Oder ich hab gravierende Fehler gemacht. Dann bitte mich darauf hinweisen. Aber ich glaubs nicht.