Corona-Tipps: Heute: Mimik trotz Maske

Die Corona-Pandemie macht uns allen zu schaffen. Gerade Rechtsanwälte müssen in Zeiten, in denen Gerichte Verhandlungen nur noch mit Mund-Nase-Schutz durchführen wollen, fürchten, auf ein wichtiges Werkzeug in ihrem Arsenal verzichten zu müssen: Wortlos auf Vortrag des Gerichts oder anderer Beteiligter allein mit Hilfe ihrer Mimik zu reagieren. Ein abfälliges Lächeln oder ein erstauntes Aufzucken sind nicht darstellbar, wenn der Mund abgedeckt sein muss.

Ich gebe daher nachfolgend wichtige Tipps, wie man auch mit Maske seine Reaktion wirksam vermitteln kann:

Jetzt kommen Sie mir doch nicht mit Logik!

In einem Strafverfahren von besonders hoher Bedeutung – welches Zweifel aufkommen lässt, ob die Justiz wirklich so überlastet ist – soll der Mandant einen Autofahrer beleidigt (Stinkefinger), ihn dann zehn Minuten später bei diesem zu Hause angetroffen, nochmals beleidigt und auch noch mit dem Fuß gegen das Auto getreten und 30,00 € Sachschaden verursacht haben.

So jedenfalls steht es in dem Strafbefehl, den ich gerade aus der Post gefischt habe, wonach er dafür 20 Tagessätze Geldstrafe zahlen soll.

Einzig, so kann es gar nicht gewesen sein. Denn, was dem Gericht und der Staatsanwaltschaft aus der Anzeige des Mandanten wegen Unfallflucht nämlich auch bekannt war (zumindest nachdem der Anwalt hilfsbereit darauf hingewiesen hat), der Mandant kannte den angeblich Geschädigten gar nicht. Er hat nämlich, eine Stunde nach dem Vorfall, die Anzeige gegen unbekannt erstattet.

Gleichzeitig soll er aber zu dem ihm nicht bekannten Autofahrer nach Hause geradelt sein, um ihn dort zu beleidigen und gegen das Auto zu treten. Ja, ne, ist klar…

PS: Was natürlich auch geflissentlich überlesen wurde seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft war, dass der Mandant seine Anzeige unverzüglich nachdem er mit seinem Kind, welches der Autofahrer vom Rad geholt hatte, beim Arzt war, erstattet hat und daher schon allein zeitlich gar nicht beim Autofahrer daheim hätte vorbeikommen können.

PPS: Auch überlesen und nicht bedacht: Die Anzeige wegen Beleidigung und Sachbeschädigung erfolgte erst nachdem der Autofahrer aufgrund der Parallelanzeige ermittelt und mit der Anzeige des Mandanten konfrontiert wurde. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…

Es wäre so einfach gewesen…

Mandant soll im Straßenverkehr gedrängelt haben, also eine Nötigung (§ 240 StGB), begangen haben. Die Zeugin (= Geschädigte) hat weder den Fahrer des Autos noch sonstige Insassen erkannt. Was also macht der Mandant, bevor er zum Anwalt geht? Richtig, er geht schnurstracks zur Polizei und erzählt dieser, dass er der einzige Fahrer des Pkw war an diesem Tag. Die Polizei dankt für das verfrühte Weihnachtsgeschenk, der Staatsanwalt auch und klagt – die Aussage der Beifahrerin, die die angebliche Tat auch nicht gesehen hat, mal wie immer ignorierend – den Mandanten an.

Dann geht er mit der Anklage zum Anwalt, der sich nur denkt “Zum Glück gibt es mittlerweile Emoji für alles”:
🤦

In diesem Sinne: Ein frohes neues Jahr!

Aus den Augen, ohne Sinn

“Das ist doch Betrug!” ist ein Ausspruch, den Mandanten oftmals rufen und wo man als Anwalt oftmals relativieren muss. Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind nunmal doch etwas strikter, als es der normale Bürger versteht. Um so frustrierender also, wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO in Fällen einstellt, in denen der Betrug evident stattgefunden hat.

Der Mandant hatte ein Auto gekauft. Weil man ja viel über Gebrauchtwagenhändler hört und meist nichts Gutes, entschied er sich, dies bei einem großen Autohaus, Vertragshändler, zu kaufen. Man will ja fachkundig beraten werden und erwartet einen gewissen Service. Dort verliebte er sich auch gleich in ein kleines Cabrio, dass er gleich haben wollte. Was der Mandant nicht wusste, war, dass dieses Cabrio einen gravierenden Unfallschaden hatte; was er deshalb nicht wusste, weil es – wie so oft – als unfallfrei angepriesen wurde. Der Verkäufer hätte es aber wissen müssen, denn das Fahrzeug wurde in diesem Autohaus nach dem Unfall repariert. Trotzdem sicherte er dem Mandanten – unter Zeugen – die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu.

Es kommt, wie es kommen muss, in einer anderen Werkstatt wird die Fahrzeughistorie ausgelesen und der Mandant erfährt vom Unfall. Wutentbrannt rennt er zur Polizei und zeigt den Verkäufer an. Während die Rückabwicklung des Vertrags einigermaßen unproblematisch lief, flattert dem Mandanten einige Monate später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Besitzer des Autohauses nach § 170 II StPO, weil man diesem ja nicht nachweisen könne, dass er das Fahrzeug verkauft hat.

Was macht also der Anwalt, der so was liest? Er fragt mal nach, ob denn gegen den Verkäufer ermittelt werde. “Nein, das sehe ich hier nicht” die nette Antwort von der Geschäftsstelle. Und damit ist auch der letzte Rest Glauben an die Kompetenz der Staatsanwaltschaft vernichtet…

Zum Glück ist schon Freitag…

Routine, die den Volkszorn zum Kochen bringt

Quelle: Robert Couse-Baker / flickr.com, Verwendung unter CC-BY-2.0-Lizenz

Quelle: Robert Couse-Baker / flickr.com
Verwendung unter CC-BY-2.0-Lizenz

Die tz berichtet über einen Fall, der die Gemüter im Internet erregt. Eine Flaschensammlerin war wegen Unterschlagung angeklagt worden, weil sie eine gefundene Opernkarte nicht im Fundbüro abgeliefert hat, sondern über eBay verkauft hat (Fundunterschlagung, § 246 StGB). Die Dame wurde freigesprochen. Soweit ist die Volksseele noch erfreut. Nur dann kommt der “Hammer”: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt! Schon werden die virtuellen Mistgabeln gewetzt und die virtuellen Fackeln entzündet. Wüste Beschimpfungen gegen den Staatsanwalt – der nichmal den Mumm gehabt habe, selbst zur Sitzung zu kommen! – sind die übliche Folge bei Facebook und Co. und die Boulevardmedien berichten nur zu gern darüber, wie schrecklich ungerecht die deutsche Justiz doch sei.

Was natürlich nicht erwähnt wird von den Facebook-lesenden Redakteuren (mutmaßlich) ohne Hintergrundwissen zur juristischen Praxis:

  • Sachbearbeiter nehmen Gerichtstermine in 95% der Fälle selbst nicht wahr, weil Richter nunmal nicht nur Fälle eines Staatsanwalts verhandeln und sonst Staatsanwälte ständig durch die Gegend fahren müssen. Da ist es für die Staatskasse erheblich günstiger, einen Staatsanwalt – der auch Referendar sein kann – zu beauftragen, alle Fälle bei einem bestimmten Richter wahrzunehmen.
  • Weil eben der Sachbearbeiter selbst nicht in der Verhandlung war, weiß er nicht, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Weil aber die Berufungsfrist im Strafrecht eine Woche nach Verkündung beträgt (§ 314 StPO), hat der Staatsanwalt keine andere Wahl, als Berufung einzulegen.((Gilt auch für Verteidiger übrigens!)) In der Praxis erfolgt die Einlegung der Berufung daher in den meisten Fällen zur Fristwahrung.
  • Ein weiterer Grund für die vorsorgliche Einlegung der Berufung ist auch, dass das schriftliche Urteil erst Wochen oder gar Monate nach der Verkündung (§ 275 StPO erlaubt 5 Wochen in normalen Fällen) vorliegt. D. h. der Staatsanwalt kann erst dann prüfen, ob die Berufung Sinn macht.

Legt man diese Kenntnisse zugrunde, erkennt man, dass hier (noch) die Fackeln und Mistgabeln falsch sind. Aber dann könnte man ja nicht auf die vermeintliche Weltfremdheit der Justiz schimpfen.

PS: Dass die Staatsanwaltschaft hier nicht nach §§ 153 ff. StPO eingestellt hat, ist jedoch merkwürdig.

Warum Ermittlungsrichter doch ihre Daseinsberechtigung haben

Ermittlungsrichter stehen oftmals im Ruf, bloße Durchwink-Maschinen der Staatsanwaltschaft zu sein, die alle Anträge auf Durchsuchungen, Blutabnahmen etc., die von der Staatsanwaltschaft kommen, blind unterschreiben. Auch wenn es sicherlich genug solche Richter gibt, hat der Richtervorbehalt doch seine Berechtigung, wie der nachfolgende Fall zeigt.

Mandant wurde von einem Polizisten in Freizeit schlafend am Steuer seines geparkten Pkws angetroffen. Der Polizeibeamte kombiniert, aufgrund der leeren Whiskey-Flasche am Rücksitz, dass der Mandant dort gefahren sein muss und will eine Blutentnahme nach § 81a StPO angeordnet wissen, damit der Mandant nach § 316 StGB verfolgt werden kann. Dass die Ermittlungsrichterin anhand der von ihm geschilderten Umstände davon ausgegangen ist, dass dem Mandanten nicht nachzuweisen sein wird, dass er a) betrunken gefahren ist (weil ihn keiner hat fahren sehen) oder b) die Flasche Whiskey nicht erst im Auto getrunken hat (wofür vieles sprach), konnte der “seit über 30 Jahren im Polizeidienst” stehende Beamte nun gar nicht begreifen. Er musste also seinem Ärger Luft machen:

Dies ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar. Eine Blutentnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst ist im Vergleich zum im Raum stehenden Strafmaß und zur Gefahr die von einer solchen Person für den Straßenverkehr ausgeht ein geringer Rechtseingriff. […] Die Möglichkeit, dass es zu einer Verurteilung kommt, war zudem durchaus realistisch. Dem Beschuldigten wäre es schwer gefallen, alle Verdachtsmomente zu entkräften.

Die nicht getroffene Anordnung der Frau Richterin X. ist mit meinem Rechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen.

Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Mit meinem Rechtsverständnis ist nämlich nicht in Einklang zu bringen, dass ein Polizist in 30 Jahren nicht gelernt hat, dass die Unschuldsvermutung für alle gilt und es nicht die Aufgabe des Angeklagten ist, seine Unschuld zu beweisen.

Angesichts der Tatsache, dass wir vor nicht allzu langer Zeit einen Mandanten verteidigen mussten, der – trotz fehlenden Nachweis, dass er gefahren ist – wegen § 316 StGB rechtskräftig in drei Instanzen verurteilt wurde (Beitrag hier), ist es geradezu erfrischend, an eine Richterin zu geraten, die ihre Aufgabe (zumindest in diesem Fall) ernst nimmt.

Arbeitet die Polizei einmal schlecht…

…heilen das auch Staatsanwaltschaft und Gericht meist nicht mehr.

Die Beamten des Polizeidienstes sind gem. § 163 StPO die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, mithin also deren verlängerter Arm. Staatsanwälte in der ganzen Republik müssen sich darauf verlassen, was die Polizei ihnen ins Kämmerlein schickt und oftmals wird deren Arbeit selbst dann nicht mehr hinterfragt, wenn sich Zweifel aufdrängen müsste. Schließlich ist man ja in Zukunft wieder auf deren Zuarbeit angewiesen. Deshalb werden landauf und landein täglich fleißig Anklagen und Strafbefehle geschrieben, die allein auf dem Bericht der Polizei beruhen und sich nicht die Mühe machen, deren Arbeit kritisch zu begutachten.

Über einen Musterfall solcher “Arbeit” hatte ich bereits hierhier und hier berichtet. Im Rahmen der obligatorischen Berufungsinstanz – der Staatsanwaltschaft waren 8 Monate Freiheitsstrafe für einen Angeklagten, dessen Tatbeteiligung nicht erwiesen war, zu wenig – kamen noch mehr Details zu Tage, um die sich die Strafrichterin in der ersten Instanz nicht gekümmert hatte.

So war der Einsatzleiter der Polizei vor Ort , Polizeiobermeister M., “frisch von der Akademie” und hat noch nie an einem Einsatz dieser Art teilgenommen (erst recht nicht als Einsatzleiter). Alle Fragen dazu, was die Zeugen vor Ort gesagt haben, musste er mit Nichtwissen beantworten. Welche Kollegen denn noch vor Ort waren (immerhin 8 Stück)? Keine Ahnung. Warum diese in seinem Bericht nicht stehen? Weiß er nicht. Ob er mit diesen vor Fertigung seines Berichts nochmal gesprochen hat? Keine Ahnung. Ob denn stimmen kann, dass ein Kollege den Mitangeklagten habe gehen lassen? Schon möglich. Warum man die Namen der 8-10 Leute nicht aufgenommen habe, die da rumstanden? Naja, die haben ja gesagt, sie hätten nichts gesehen.((Notiz an alle Täter: Einfach behaupten, ihr habt nichts gesehen, dann lässt euch die Polizei gehen.)) Es habe sich ja auch keiner als Zeuge angeboten.((Weil Jugendliche auch so erpicht sind, mit der Polizei zu sprechen.)) Ob denn einer der Kollegen vor Ort per-Du mit dem “Opfer” war? Das könne schon sein, aber er weiß ja nicht mehr, wer denn vor Ort war.

Nachdem der “Frischling”-Polizist (drei Tage später) seinen Bericht über die Nacht geschrieben hatte, wunderten sich weder sein Vorgesetzter noch der nun ermittelnde Kriminalhauptkommisar (KHK) P., ein Mannsbild mit ca. 30 Jahren Berufserfahrung und überdies ein Bekannter des Vaters des “Opfers”, darüber, dass die anderen Polizisten vor Ort nicht als mögliche Zeugen (vom Hörensagen) im Bericht standen und machten sich auch keine Mühe, diese zu ermitteln. Dagegen wurde mit kriminalistischen Scharfsinn unser Mandant als dritter Täter ermittelt. Vom Gericht hierzu befragt, sagte er wörtlich, dass zwar “leider” keiner der Zeugen den Mandanten auf den Wahllichtbildvorlagen habe wiedererkennen können und er auch sonst keine objektiven Beweismittel habe, er sich aber trotzdem gang sicher ist, dass unser Mandant der dritte Täter war. Dies verwirrte sogar die  Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und die Vorsitzende, sind doch Polizisten normalerweise nicht so ehrlich zuzugeben, dass sie sich auf einen Verdächtigen fixiert haben und versuchen, diesen gegen alle Widerstände als Täter zu “identifizieren”.

Auf meine Frage, wieso er spätestens nach dem dritten Fehlversuch nicht versucht hatte, andere Zeugen in Erfahrung zu bringen, berief er sich darauf, dass man doch eine Zeitungsannonce geschalten habe. Warum man nicht die Mitglieder des Burschenvereins befragt habe, die zahlreich vor Ort waren und alle das “Opfer” kannten? Das könne er jetzt so nicht sagen. Warum man die bekannten Zeugen nicht nach der Identität der weiteren 8-10 Personen gefragt hat, die das Geschehen beobachtet haben? Erschien nicht so wichtig. Warum man nicht das “Opfer” als Auslöser der Schlägerei verdächtigt hatte, obwohl Zeugen übereinstimmend berichtet habe, dass dieser ziemlich betrunken lautstark gestritten habe und die Tatverdächtigen schlichten wollten? Gab es keinen Anlass dazu, er war ja schließlich am Ende der Verletzte.

Das Verfahren führte also, wie berichtet, zur Anklage gegen unseren Mandanten und endete in 1. Instanz mit einer Verurteilung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung. In zweiter Instanz wurde das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Zahlung eines geringen Betrags eingestellt.((Wozu der Mandant auch nur bereit war, um die Angelegenheit endgültig sicher zu erledigen, denn der Freispruch “lag in der Luft”.)) Die gefährliche Körperverletzung die die erste Instanz und auch die Staatsanwaltschaft gesehen haben wollen, war für das Berufungsgericht nur mit “Rosinenpickerei” zu rechtfertigen. Eine durchaus treffende Beurteilung der erstrichterlichen Beweis”würdigung”. Das wahre Tatgeschehen aber wird wohl nie mehr ermittelt werden können, mehr als 2 1/4 Jahre nach dem Vorfall. Daran ist die schlampige Polizeiarbeit nicht ganz unschuldig.

Endlich erwischt!

fist-149497_640Das wird sich die hiesige Staatsanwältin gedacht haben, als unser Mandant (59 Jahre jung, keine Vorstrafen) zum ersten Mal auf ihrem Schreibtisch landete. 59 Jahre lang hatte er es geschafft, seinen Trieb – nämlich wahllos Leute auf der Straße ohne erkennbaren Grund hinterrücks so zu schlagen, dass diese schreckliche Schmerzen erleiden, ohne dass dies irgendetwas ärztlich feststellbar ist – vollkommen hemmungslos auszuleben. Aber jetzt ist Schluss, denn Staatsanwältin H. ist zur Stelle!

Das zumindest ist der einzige Grund, der mir einfällt, warum man einen Strafbefehl über 50 Tagessätze beantragt (der natürlich auch brav erlassen wird), wenn der (von einer einzigen Zeugin/Geschädigten erhobene, nicht objektiv beweisbare) Vorwurf lautet, der Mandant habe einer Frau im Vorbeigehen – grundlos – mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, bevor er ungeniert weitergegangen ist.

Der Mandant hatte übrigens – natürlich bevor er zum Anwalt kam, als guter Deutscher der Ladung der Polizei folgend – ausgesagt, dass er nicht geschlagen habe.

PS: In der Hauptverhandlung wurde dem Mandanten natürlich (von der Richterin, die den Strafbefehl ja schon erlassen hat) die Verurteilung dennoch in Aussicht gestellt. Er hat sich dann entschieden, eine Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. So dass Frau H. sich weiterhin im Recht fühlen kann…

Die erstaunte Staatsanwältin

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Quelle: Pixabay.com (gemeinfrei)

In der lokalen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung wird heute über eine Verhandlung beim AG München – Az. 1031 Ds 467 Js 203867/15 jug – berichtet, in der ein Angeklagter freigesprochen wurde, weil auf einem von der Polizei gedrehten Video eindeutig zu erkennen war, dass er in Notwehr gehandelt hat. Zitat aus dem Bericht:

Der Richter ließ sich in der Verhandlung die maßgeblichen Videosequenzen vorspielen. Daraufhin großes Erstaunen, selbst bei der Staatsanwältin im Sitzungssaal: Es war deutlich zu sehen, dass die Aggression zunächst eindeutig nicht von dem jungen Mann ausgegangen ist, sondern von dem vermeintlichen Opfer. (Hervorhebung von mir)

Was leider in dem Bericht nicht steht: Wieso war die Staatsanwältin denn so erstaunt? Weil das von der Anklage in den Prozess eingeführte Video die Unschuld des Angeklagten bewiesen hat? Oder weil offensichtlich sowohl Polizei als auch der ermittelnde Staatsanwalt (nicht unbedingt derjenige, der dann die Anklage vor Gericht verteidigen muss) massiv geschlampt und das Video gar nicht angesehen haben? Oder gar Anklage trotz eindeutigen Entlastungsbeweis erhoben wurde?

Bin ich entsetzt, dass es zu einer Anklage kommt, obwohl kein hinreichender Tatverdacht bestand? Das auf jeden Fall. Bin ich erstaunt darüber? Leider nicht mehr. Ein Glück für den Angeklagten, dass zumindest der Richter in diesem Fall seine Arbeit gemacht hat. Auch darauf können unschuldig Angeklagte leider nicht immer hoffen…

Ich werf mich dann mal hinter die S-Bahn…

Quelle: Flummi-2011 @ Wikimedia Commons, CC-BY-SA-2.0

Quelle: Flummi-2011 @ Wikimedia Commons, CC-BY-SA-3.0

Die Süddeutsche Zeitung berichtet hier über einen Fall eines Münchners, der trotz bezahlter Strafe noch 11 Tage im Gefängnis sitzen musste, weil sich niemand bei der Staatsanwaltschaft München I dazu aufraffen konnte, die Bezahlung seiner Strafe zu registrieren und seine Freilassung anzuordnen.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt in dieser Sache – wie so üblich in Bayern – gegen sich selbst und kann natürlich auch in drei Anläufen kein Fehlverhalten bei sich erkennen. Insbesondere habe der Rechtspfleger, der über den Eingang des Gelds informiert worden sei, ja kein Motiv oder Vorsatz gehabt.


Dass es mit der Kompetenz der bayerischen Justiz nicht so gut steht, musste ich bzw. mein Mandant heute am eigenen Leib spüren: Beide Mitangeklagten haben – ohne dass es ihnen zum Vorteil gereichen würde – gesagt, dass er bei der Tat nicht dabei war. Alle fünf Zeugen aus dem Lager der Geschädigten haben gesagt, dass sie ihn nicht als Täter erkennen – weder bei der Polizei noch vor Gericht. Objektive Beweismittel, die auf seine Täterschaft hindeuten? Fehlanzeige. Ich hatte bereits darüber berichtet.
Verurteilt wurde er natürlich trotzdem.

In diesem Sinne: Ich werf mich dann mal hinter die S-Bahn…